Neue Domainendungen und das Trademark Clearinghouse
Im Spätsommer 2013 werden der neuen, von der ICANN genehmigten Topleveldomains (TLDs) eingeführt. Für Markeninhaber stellt das ein Problem dar. Immerhin wird es viele Domaingrabber geben, die sich einen bereits etablierten Namen zunutze beziehungsweise die darauf registrierte Domain für viel Geld verkaufen wollen.
Zu den neu einzuführenden Domainendungen gehören beispielsweise .shop und .berlin. In Deutsch-land sind hierauf schon jetzt die meisten Vorbestellungen zu verzeichnen. Sobald die neuen Endun-gen für Jedermann verfügbar sind, beginnt die heiße Phase für Markeninhaber. Um den eigenen Na-men besser schützen zu können, empfiehlt sich ein Eintrag ins Trademark Clearinghouse (TMCH).
Die neuen TLDs und der Markenrechtsschutz
Die neuen TLDs können in vier Kategorien eingeteilt werden. In die Erste fallen generische Begriffe, die der freien Registrierung durch Unternehmen und Privatpersonen zur Verfügung stehen. Dann wird es markenspezifische Endungen geben, sowie geografische TLDs wie das schon erwähnte .berlin und .bayern. Die internationalisierten TLDs zeichnen sich dadurch aus, dass sie aus chinesischen, kyrillischen, arabischen oder hebräischen Schriftzeichen bestehen.
Auch bei den neuen, für jedermann registrierbaren gTLDs (generic Topleveldomains) wird nach dem Verfahren „first come, first serve“ die Registrierung vorgenommen werden. Gerade hierdurch ent-steht Markeninhabern das Problem des potenziellen Domaingrabbing. Aufgrund der Vielzahl der neu einzuführenden gTLDs allerdings multipliziert mit fünf.
Die ICANN hat auf dieses Problem reagiert und das TMCH geschaffen. Es bietet den Inhabern wichti-ger Marken die Möglichkeit, diese durch einen kostengünstigen Eintrag vor Rechtsverletzungen zu schützen.
Wie wird die Marke ins TMCH eingetragen?
Betrieben wird das Trademark Clearinghouse in einer Zusammenarbeit zwischen der Beratungsge-sellschaft Deloiette und IBM. Es handelt sich um eine zentrale Datenbank, in der Markeninhaber ihre Marke hinterlegen können. Domainregistrare sind seitens der ICANN dazu verpflichtet vor Registrie-rung einer neuen gTLD das Verzeichnis einzusehen. Dabei können die folgenden Marken hinterlegt werden:
- Wortmarken, die national oder international eingetragen sind,
- durch Benutzung geschützter Wortmarken sofern dies gerichtlich festgestellt worden ist,
- durch Sondergesetze geschützte Wortmarken (Bsp.: Champagner, Fleur de Sel).
So funktioniert das TMCH
Möchte jemand eine Domain registrieren, die einer im TMCH hinterlegten Marke ähnelt oder mit dieser sogar identisch ist, so wird er darauf hingewiesen, dass er damit möglicherweise eine Marken-rechtsverletzung begeht. Um mit der Registrierung fortzufahren, muss der Domainanmelder eine Erklärung darüber unterzeichnen, dass er die Rechte der hinterlegten Marke nicht verletzt. Darüber hinaus werden die Markeninhaber informiert, sobald jemand eine Domain mit gleichlautenden oder ähnlichen Namen registriert.
Natürlich können Markeninhaber auch die sogenannten Sunrise-Phasen nutzen, um sich vor der All-gemeinheit die Domains zu registrieren, die mit der eigenen Marke übereinstimmen. Nach Ablauf der Sunrise-Phase ist die bevorrechtigte Registrierung dann nicht mehr möglich.

