Mindestlohn bleibt: Keine Sonderregelungen für Saisonkräfte in der Landwirtschaft möglich
Das Bundesagrarministerium hat festgestellt, dass es rechtlich nicht möglich ist, Ausnahmen beim Mindestlohn für Saisonkräfte in der Landwirtschaft zu gewähren. Diese Entscheidung basiert auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, der sicherstellt, dass der Mindestlohn als gesetzlich festgelegtes Minimum für alle Beschäftigungsverhältnisse gilt, ohne Ausnahme. Diese Klarstellung unterstützt die können sollte die von der "Rheinischen Post" veröffentlichten Berichten.
Bundesminister Alois Rainer zeigte sich offen gegenüber den Forderungen der Branche nach solchen Ausnahmeregelungen und initiierte eine Überprüfung der Möglichkeiten. Rainer erklärte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, dass ihm die genaue Prüfung dieser Optionen wichtig war, da viele landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere im arbeitsintensiven Obst- und Gemüseanbau, unter großem wirtschaftlichem Druck stünden.
Der Vorschlag des Bauernverbands, den Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte auf 80 Prozent herabzusetzen, wurde vom Bundesarbeitsministerium als unzulässig zurückgewiesen. Bis 2027 ist eine schrittweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 14,60 Euro pro Stunde geplant. Rainer betonte, dass diese Erhöhungen viele landwirtschaftliche Betriebe vor Herausforderungen stellen. Um die Betriebe zu entlasten, sollen daher Maßnahmen wie die Reduzierung von Bürokratiekosten, die Senkung der Stromsteuer und erneute Entlastungen beim Agrardiesel ergriffen werden. Ziel bleibt es, eine qualitativ hochwertige und bezahlbare Lebensmittelversorgung aus heimischer Produktion zu gewährleisten.

