Künstlersozialabgabe: IHK-Merkblatt informiert über neue Pflichten für Unternehmen
(pressebox) Saarbrücken, 14.08.2014 - Das gerade in Kraft getretene "Künstler-Sozial-Abgaben-Stabilisierungs-Gesetz" (KSaStabG) bringt neue Pflichten für Unternehmen mit sich. Wie die IHK Saarland mitteilt, müssen Betriebe, die zu Zwecken der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Publizisten oder Fotografen beschäftigten, nicht mehr nur die fälligen Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen und Prüfmeldungen für die von ihnen engagierten Künstler abgeben. Hinzu kommt jetzt auch die Pflicht, eine Belehrung über die Abgabenpflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu unterzeichnen.
Aufgrund dieser Unterschrift, so die IHK, können Nachforderungen für einen Fünfjahreszeitraum auf das Unternehmen zukommen - möglicherweise drohen auch Säumniszuschläge. Die IHK informiert ihre Unternehmen ausführlich im IHK-Merkblatt "Abgabepflicht von Unternehmen an die Künstlersozialkasse (R58)" Es steht unter der Kennzahl 43 auf der Homepage der IHK Saarland (www.saarland.ihk.de) zum Download zur Verfügung.
Aufgrund dieser Unterschrift, so die IHK, können Nachforderungen für einen Fünfjahreszeitraum auf das Unternehmen zukommen - möglicherweise drohen auch Säumniszuschläge. Die IHK informiert ihre Unternehmen ausführlich im IHK-Merkblatt "Abgabepflicht von Unternehmen an die Künstlersozialkasse (R58)" Es steht unter der Kennzahl 43 auf der Homepage der IHK Saarland (www.saarland.ihk.de) zum Download zur Verfügung.