Keine Extragebühren bei TAN-Übermittlung per SMS
Düsseldorf, 26.07.2017 (lifePR) - Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nicht zulässig ist es laut ARAG Experten, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren. Die Gebühr würde in diesem Fall auch dann erhoben, wenn der Kunde die TAN wegen eines begründeten Phishing-Verdachts nicht einsetzt oder wenn der Zahlungsauftrag dem Geldhaus wegen eines technischen Fehlers bei der Übermittlung nicht zugeht, entschied das Gericht. Der Streit ist aber noch nicht ganz entschieden: Weil die beklagte Sparkasse abstreitet, die Klausel – wie in der Klage zitiert – überhaupt in den AGB veröffentlicht zu haben, muss das zuständige Oberlandesgericht sich den Fall noch einmal genauer anschauen (BGH, Az.: XI ZR 260/15).