Kein zusätzliches Kleidergeld für Hartz-IV-Kinder

23. März 2010, 17:25 Uhr · Quelle: dpa
Kassel (dpa) - Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliches Kleidergeld für ihre Kinder. Sie bekommen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Sonderzahlung vom Amt, wenn ihre Kinder aus der Kleidung schnell herauswachsen.

Dagegen muss das Amt die Kosten für Tagesausflüge, die zur Vorbereitung einer Klassenfahrt notwendig sind, übernehmen. Eine Familie aus Oer-Erkenschwick in Nordrhein-Westfalen hatte im Sommer 2006 für ihre damals drei und vier Jahre alten Sprösslinge 448 Euro Sonderzuschuss verlangt. Kleidung gehöre zum regelmäßigen Bedarf - auch in Wachstumsphasen und bei erhöhtem Verschleiß, urteilten die höchsten deutschen Sozialrichter am Dienstag in Kassel (Aktenzeichen: B 14 AS 81/08 R). Die Kosten dafür seien bereits mit der Regelleistung abgedeckt. Auch ein Sonderbedarf für die Erstausstattung besteht laut BSG nicht.

Es war die erste Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts zu Hartz IV seit dem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar. Die Karlsruher Richter hatten in einem anderen Verfahren geurteilt, dass die Hartz-IV- Regelsätze für Kinder neu berechnet werden müssen. Für die Neuberechnung wurde eine Frist bis Jahresende gesetzt. Bis dahin gelten die jetzigen Sätze.

Die Kläger aus Oer-Erkenschwick machten beim BSG in Kassel geltend, Mehrkosten für Kinderkleidung seien im Hartz-IV-Regelsatz nicht ausreichend berücksichtigt. In zwei Instanzen waren sie bereits abgewiesen worden. Der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene beträgt 359 Euro monatlich. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Leistungen gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz: Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro).

Das Bundesarbeitsministerium sieht aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts keinen Handlungsbedarf. «Davon unberührt bleibt die Neuberechnung der Kinderregelsätze, wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert hat», sagte eine Sprecherin.

Schulkinder von Hartz-IV-Empfängern können auch Tagesausflüge bezahlt bekommen, wenn sie für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt notwendig sind. Das entschied das Bundessozialgericht ebenfalls am Dienstag (Az.: B 14 AS 1/09 R). Mit dem Urteil bekam ein Schüler aus Bochum Recht, dem die Kostenübernahme für zwei Tagesausflüge vor einer Ski-Freizeit nicht bewilligt wurde.

Urteil: http://dpaq.de/JZBGe

Soziales / Urteile
23.03.2010 · 17:25 Uhr
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