Karlsruher Verfassungsrichter erlauben Sterbehilfe

26. Februar 2020, 17:52 Uhr · Quelle: dpa

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht stößt die Tür für organisierte Angebote zur Sterbehilfe in Deutschland weit auf. Das bisherige Verbot verletze den Einzelnen im Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Richter nach Klagen von Schwerkranken, Sterbehelfern und Ärzten.

Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Das gilt ausdrücklich für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.).

Die beiden großen Kirchen reagierten besorgt. Von Ärzten und aus der Politik kam ein geteiltes Echo. Die Bundesregierung will das Urteil zunächst prüfen.

Die Karlsruher Richter erklärten den Strafrechtsparagrafen 217, der seit Dezember 2015 geschäftsmäßige Sterbehilfe verbietet, für nichtig - weil er «die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert». Eine Regulierung soll aber möglich sein. Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sagte, auch das Handeln von Suizid-Assistenten genieße einen weitreichenden grundrechtlichen Schutz. Ohne Dritte könne der Einzelne seine Entscheidung zur Selbsttötung nicht umsetzen. Dies müsse rechtlich auch möglich sein.

Dabei hat «geschäftsmäßig» nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet «auf Wiederholung angelegt». Aktive Sterbehilfe - also eine Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze - bleibt verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es selbst ein.

Bisher bieten vor allem Sterbehilfe-Vereine zahlenden Mitgliedern so etwas an. Sie hatten ihre Aktivitäten in Deutschland 2015 weitgehend eingestellt. Ärzte sind nach Eindruck der Richter nur selten dazu bereit. Das Urteil verpflichtet auch keinen Mediziner, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten. Anspruch auf Hilfe gebe es nicht.

Nach Voßkuhles Worten hat der Gesetzgeber aber «ein breites Spektrum an Möglichkeiten», die Suizidhilfe zu regulieren. Das Urteil nennt beispielhaft prozedurale Sicherungsmechanismen wie gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten. Die Zuverlässigkeit von Anbietern könne über Erlaubnisvorbehalte gesichert werden. Besonders gefahrträchtige Formen könnten auch verboten werden.

Die Hilfe darf laut Urteil aber keinesfalls davon abhängig gemacht werden, ob zum Beispiel eine unheilbare Krankheit vorliegt. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe in jeder Lebensphase eines Menschen, sagte Voßkuhle. «Wir mögen seinen Entschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren.» Es dürften aber «unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens» gestellt werden.

Die Umsetzung erfordere möglicherweise Anpassungen des Betäubungsmittelrechts, hieß es. Auch das Berufsrecht der Ärzte und Apotheker müsse entsprechend ausgestaltet werden. Die Bundesregierung ließ mögliche Konsequenzen vorerst offen. Zuerst solle das Urteil ausgewertet werden, sagte Sprecher Steffen Seibert. Das gilt auch für Möglichkeiten, sich Medikamente für eine Selbsttötung zu besorgen. Das Gesundheitsministerium verwies darauf, dass es dazu noch ein getrenntes Verfahren am Bundesverfassungsgericht gebe.

Die SPD verlangte Bewegung vom CDU-Gesundheitsminister. «Jens Spahn muss jetzt seinen Widerstand gegen die Abgabe der dazu notwendigen Medikamente aufgeben», sagte Fraktionsvize Bärbel Bas der dpa. Bisher verhindert Spahn, dass das zuständige Bundesinstitut Schwerkranken auf Antrag Zugang zu Betäubungsmitteln in tödlicher Dosis ermöglicht. Dazu verpflichtet ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2017.

Paragraf 217 im Strafgesetzbuch belegte bisher die «geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung» mit bis zu drei Jahren Haft. Straffrei blieben nur Angehörige und «Nahestehende». Dies sollte verhindern, dass Vereine wie Sterbehilfe Deutschland und Dignitas aus der Schweiz gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, Suizid zu begehen. Das Urteil nennt das auch ein legitimes Anliegen. Die Einschätzung, dass die bisherige Sterbehilfe-Praxis die Willens- und Selbstbestimmungsfreiheit nicht in jedem Fall wahre, sei vertretbar. Das vollständige Verbot sei aber nicht angemessen.

Einer der Kläger reagierte «überaus erleichtert». Die deutliche Sprache des Urteils beeindrucke ihn sehr, schrieb der krebskranke Horst L. der dpa. «Ich hoffe, dass dieser Grundton bei der sich nun anschließenden Umsetzung genauso klar erhalten bleibt.» Auch klagende Ärzte begrüßten den Spruch. «Es ist ein gutes Urteil für Menschen in verzweifelten Situationen», sagte Palliativmediziner Matthias Thöns.

Von den christlichen Kirchen kam dagegen Kritik. «Das Urteil stellt einen Einschnitt in unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar», erklärten der Vorsitzende der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx, und der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland, Heinrich Bedford-Strohm. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz beklagte, nun werde die Selbsttötung zur selbstverständlichen Therapieoption. Der Gesetzgeber habe kein Instrument, dem noch Riegel vorzuschieben.

Die CDU-Gesundheitspolitikerin Karin Maag kündigte an, Regulierungen der Suizidhilfe in den Blick zu nehmen. Dies bedeute, «dass wir die Angebote einer guten palliativen Begleitung noch weiter ausbauen müssen», sagte sie der «Augsburger Allgemeinen» (Donnerstag). Ärztepräsident Klaus Reinhardt sagte: «Die Gesellschaft als Ganzes muss Mittel und Wege finden, die verhindern, dass die organisierte Beihilfe zur Selbsttötung zu einer Normalisierung des Suizids führt.»

Urteile / Verfassung / Gesellschaft / Gesundheit / Ärzte / Sterbehilfe / Paragraf 217 / Deutschland
26.02.2020 · 17:52 Uhr
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