Gerichtsurteil schiebt wertvollen Gutscheinen von Versandapotheken einen Riegel vor
Ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hat im Rechtsstreit um die Ausgabe von Gutscheinen durch Versandapotheken ein klares Signal gesetzt. Der niederländischen Versandapotheke wurde rechtskräftig verboten, bei der Erstbestellung von rezeptpflichtigen Medikamenten Gutscheine im Wert von 10 Euro zu offerieren, um deutsche Kunden für elektronische Rezepte zu gewinnen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die gewährten Gutscheine aus Sicht der Empfänger als "Geschenk" von erheblichem Wert einzustufen seien. Laut Heilmittelwerbegesetz dürfen jedoch nur "geringwertige Kleinigkeiten" verschenkt werden. Der festgelegte maximale Wert dieser Aufmerksamkeiten liegt bei einem Euro. Dies umfasst beispielsweise kleine Aufmerksamkeiten wie Taschentücher oder Traubenzucker, die Kunden auch in stationären Apotheken als Beigaben erhalten.
Ein Argument der Versandapotheke, der Gutschein könne auch für Eigenbeteiligungen oder freiverkäufliche Produkte verwendet werden, fand keine Berücksichtigung. Im Rahmen eines Eilverfahrens lehnte das OLG die Berufung der Versandapotheke ab. Bemerkenswert ist, dass gegen dieses Urteil keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können.
Initiatorin der Klage war die Betreiberin einer Internet-Plattform, die ebenfalls die Einlösung von E-Rezepten ermöglicht.

