Forschungszulage 2024: Handlungsbedarf im Mittelstand – Was Unternehmen jetzt wissen müssen.
Wachstumschancengesetzes
Busuttil & Company
Millionen an Fördermitteln in Gefahr? Wie KMU mit der Unsicherheit umgehen können.
die Forschungszulage zu keiner Zeit von der Haushaltssperre betroffen
Die Forschungszulage und ihre Möglichkeiten sind also noch nicht in der industriellen Praxis angekommen. Fehlende Information und mangelndes Bewusstsein über die Forschungszulage sind hierfür die Hauptursache. Dabei kommt dieses Förderinstrument für weitaus mehr Unternehmen in Frage, als oftmals vermutet. Denn die Forschungszulage ist themenoffen - gefördert werden also nicht nur klassische F&E-Projekte, sondern größtenteils auch die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen aber auch wesentliche Verbesserung bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen. Auch die Chancen auf Förderung durch die Forschungszulage sind deutlich höher als bei anderen Programmen. Eine rückwirkende Beantragung für 4 Jahre ist sogar möglich. Achtung: Die Frist für das Jahr 2020 läuft somit bald ab! Projekte, die seit dem 01.01.2020 begonnen haben, müssen bis spätestens Mitte des Jahres bei der BSFZ eingereicht werden, um die Kosten im Wirtschaftsjahr 2020 beim Finanzamt geltend machen zu können.
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https://busuttilcompany.de/rechtzeitig-handeln-und-forschungszulage-fuer-2020-sichern/
„Wir hoffen inständig auf die im Rahmen des Wachstumschancengesetzes geplanten Verbesserungen der Forschungszulage im Jahr 2024. Durch höhere Förderbeträge und erstattungsfähige Kosten wäre die Forschungszulage damit nochmals wesentlich attraktiver. Dies ist ein notwendiger Schritt zur Förderung innovativer Entwicklung in Deutschland“, erklärt Markus Busuttil, CEO von Busuttil & Company.
Die wichtigsten Highlights der geplanten Verbesserungen der Forschungszulage 2024:
1. Verdreifachte maximale Bemessungsgrundlage:
Um Forschungs- und Entwicklungsinitiativen zu unterstützen, wird die Höchstförderung für die Forschungszulage verdreifacht. Ab 2024 soll die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage von 4 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro erhöht werden.
2. Erhöhter Fördersatz für eigenbetriebliche Entwicklung:
Der Fördersatz der Forschungszulage beträgt d 25 % der förderfähigen Kosten. Für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition wird ergänzend beabsichtigt, den Fördersatz um 10 Prozentpunkte auf 35 % anzuheben.
3. Auftragsforschung: Erhöhung des effektiven Fördersatzes auf 17,5 %
Ferner ist geplant, den effektiven Fördersatz für Auftragsforschung von 15 % auf 17,5 % anzuheben. Dadurch sollen Unternehmen eine stärkere finanzielle Unterstützung erhalten, um ihre Forschungsaktivitäten voranzutreiben.
4. Erhöhung der Stundensätze für Eigenleistung:
Bislang konnten Einzelunternehmer ihre Eigenleistung mit 40 Euro/Std.
(max. 40 Std./Woche) geltend machen. Zukünftig wird der Betrag auf 70 Euro/Std. erhöht.
5. Anschaffungs- und Herstellungskosten künftig förderfähige Aufwendungen
Zukünftig sollen die förderfähigen Aufwendungen nicht nur die Personalkosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens umfassen, sondern – unter bestimmten Voraussetzungen – die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Rahmen eines begünstigten FuE-Vorhabens verwendet werden.
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Forschungszulage: Wie Sie davon profitieren können - Busuttil & Company (busuttilcompany.de)

