EuGH verbietet vorübergehend Gesundheitsclaims für pflanzliche Inhaltsstoffe
Eine wegweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könnte die Spielregeln im dynamisch wachsenden Markt der Nahrungsergänzungsmittel nachhaltig verändern. Der Gerichtshof gab bekannt, dass gesundheitsbezogene Werbeaussagen für pflanzliche Stoffe wie Safranextrakt und Ginkgo bis auf Weiteres in der EU unzulässig sind.
Diese Regelung bleibt bestehen, bis die EU-Kommission die Claims geprüft und, sofern genehmigt, in ihre offizielle Liste aufgenommen hat. Dies dürfte vor allem jene Unternehmen betreffen, die von der wachsenden Nachfrage nach natürlichen Ergänzungsmitteln profitieren möchten.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand ein Verfahren, das gegen die Hamburger Firma Novel Nutriology geführt wurde. Diese hatte ihr Produkt mit einem stimmungsaufhellenden Safranextrakt und einem Melonensaftextrakt, der Stress und Erschöpfung mindern soll, beworben.
Der Verband Sozialer Wettbewerb sah darin eine unzulässige Gesundheitswerbung und zog vor Gericht. Zwar existiert bereits eine Liste der EU mit zulässigen Gesundheitsangaben, doch der Antrag auf Aufnahme solcher Aussagen zu pflanzlichen Produkten, sogenannte 'Botanicals', wird oft mangels ausreichender Studien abgelehnt.
Somit hat die EU-Kommission die Bewertung dieser Claims bereits auf Eis gelegt. Doch sind diese nicht gelisteten Aussagen zulässig? Das EuGH-Urteil verneinte dies eindeutig, mit der Ausnahme, dass spezifische Regelungen bestehen.
Solch eine Regelung wurde jedoch im konkret verhandelten Fall – einer Rechtsstreitigkeit, die vom Bundesgerichtshof an den EuGH übergeben wurde – nicht festgestellt.

