EuGH-Urteil beschränkt EU-Kompetenzen bei Mindestlohnstandards
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die EU über ihre Kompetenzen hinausging, als sie einheitliche Standards für Mindestlöhne festlegte. In Luxemburg erklärten die Richter zwei Bestimmungen der EU-Mindestlohnrichtlinie für ungültig. Diese betreffen die Kriterien zur Festlegung und Aktualisierung der Löhne sowie das Verbot der Lohnsenkung bei automatischer Indexierung.
Dänemark hatte gegen die im Jahr 2022 von den EU-Staaten beschlossenen Regeln geklagt und bekam teilweise Recht. Dänemarks Arbeitsminister, Kaare Dybvad Bek, bezeichnete das Urteil als "halben Sieg". Befürworter der Richtlinie, wie Dennis Radtke von der CDU, äußerten dennoch Zufriedenheit, da die Stärkung der Tarifbindung weiter Bestand hat. Eine komplette Annullierung der Richtlinie, wie in einem EuGH-Gutachten zuvor diskutiert, bleibt aus.
Das Urteil beeinflusst die Lohnpolitiken Deutschlands nicht direkt, da der deutsche Mindestlohn, jüngst von der Bundesregierung auf 13,90 Euro angehoben, nationale Regelungen befolgt. Dennoch bleibt Deutschland verpflichtet, einen Aktionsplan zur Erhöhung der Tarifbindung vorzulegen, da diese unter dem festgelegten Schwellenwert von 80 Prozent liegt.
Die deutschen Arbeitgeber kritisieren das Urteil als Erhalt unnötiger EU-Eingriffe in die Sozialpolitik. Dagegen bedauert der Deutsche Gewerkschaftsbund das Urteil, da es einheitliche Kriterien für angemessene Mindestlöhne ablehnt.
Die Debatte um mögliche Anpassungen des Mindestlohns in Deutschland, der derzeit bei 60 Prozent des mittleren Bruttolohns liegt, bleibt bestehen. Es wird weiterhin diskutiert, ob der Mindestlohn auf über 15 Euro angehoben werden sollte, um den Anforderungen der EU-Richtlinie gerecht zu werden.

