EuGH Entscheidung zu Inbox Advertising: In bisheriger Form rechtswidrig

28. November 2021, 09:19 Uhr · Quelle: onlinemarktplatz.de

Inbox advertising: Die Einblendung von Werbenachrichten in der E-Mail-Inbox in einer Form, die der einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, stellt eine Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung im Sinne der Richtlinie 2002/58 dar

Diese Nachrichten begründen eine Verwechslungsgefahr, die dazu führen kann, dass ein Nutzer, der auf die der Werbenachricht entsprechende Zeile klickt, gegen seinen Willen auf eine die betreffende Werbung enthaltende Internetseite weitergeleitet wird

Die Städtische Werke Lauf a.d Pegnitz GmbH (im Folgenden: StWL) und die eprimo GmbH sind zwei miteinander im Wettbewerb stehende Stromlieferanten. Im Auftrag von eprimo schaltete eine Werbeagentur Werbeanzeigen, die in der Einblendung von Bannern in E‑Mail-Postfächern von Nutzern des kostenfreien E‑Mail-Dienstes T-Online bestanden.

Diese Nachrichten wurden eingeblendet, sobald die Nutzer des E-Mail-Dienstes ihre Inbox öffneten, wobei sowohl die betroffenen Nutzer als auch die eingeblendeten Nachrichten zufällig ausgewählt wurden (sog. Inbox advertising). Sie unterschieden sich optisch von der Liste der anderen E-Mails des Kontonutzers nur dadurch, dass das Datum durch die Angabe „Anzeige“ ersetzt war, dass kein Absender angegeben war und dass der Text grau unterlegt war. Die Betreffangabe des Listeneintrags enthielt einen Text zur Bewerbung vorteilhafter Preise für Strom und Gas.

StWL war der Ansicht, dass diese Werbepraxis, bei der elektronische Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten verwendet werde, gegen die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb verstoße. Daher nahm StWL eprimo vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Deutschland) auf Unterlassung in Anspruch. Dieses Gericht gab der Klage von StWL statt und verurteilte eprimo, eine solche Werbung zu unterlassen, da diese eine unzumutbaren Belästigung darstelle und irreführend sei.

Auf die von eprimo beim Oberlandesgericht Nürnberg (Deutschland) eingelegte Berufung stellte dieses Gericht fest, dass diese Werbemaßnahme keine wettbewerbsrechtlich unzulässige geschäftliche Handlung sei.

Der mit der von StWL eingelegten Revision befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) ist der Auffassung, dass der Erfolg der Revision von der Auslegung des Unionsrechts abhänge, und hat dem Gerichtshof daher Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Er ersucht den Gerichtshof insbesondere, sich zu der Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Praxis, bei der Werbenachrichten in der Inbox eines Nutzers eines E-Mail-Dienstes, der diesem Nutzer unentgeltlich zur Verfügung gestellt und durch die von den Werbekunden bezahlte Werbung finanziert wird, angezeigt werden, als mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2002/58 und 2005/29 [1] vereinbar angesehen werden kann.

EuGH Entscheidung zu Inbox Advertising: In bisheriger Form rechtswidrig. pixabay.com ©geralt (Creative Commons CC0)

Der Gerichtshof weist erstens darauf hin, dass die Richtlinie 2002/58 u. a. darauf abzielt, die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Dieses Ziel muss unabhängig von der zugrunde liegenden Technologie gewährleistet sein, weshalb ein weiter und aus technologischer Sicht entwicklungsfähiger Begriff der von dieser Richtlinie erfassten Art von Kommunikation geboten ist.

In Anbetracht der Modalitäten der Verbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Werbenachrichten ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine solche Vorgehensweise eine Verwendung elektronischer Post darstellt, die geeignet ist, das Ziel, die Nutzer vor einer Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung zu schützen, zu beeinträchtigen.

Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass bereits die Art der Werbenachrichten, die die Bewerbung von Diensten zum Gegenstand haben, und der Umstand, dass sie in der Form einer E-Mail verbreitet werden, es erlauben, diese Nachrichten als „Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung“ einzustufen. Dem Umstand, dass der Adressat dieser Werbenachrichten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, kommt nach Ansicht des Gerichtshofs keinerlei Bedeutung zu; entscheidend ist, dass eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation vorliegt, die einen oder mehrere Nutzer von E-Mail-Diensten direkt und individuell erreicht.

Drittens stellt der Gerichtshof klar, dass die Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung unter der Voraussetzung gestattet ist, dass ihr Empfänger zuvor darin eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung muss in einer Willensbekundung der betroffenen Person zum Ausdruck kommen, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Der E-Mail-Dienst T-Online wird den Nutzern in Form zweier Kategorien von E-Mail-Diensten angeboten, nämlich zum einen eines unentgeltlichen E-Mail-Dienstes, der durch Werbung finanziert wird, und zum anderen eines entgeltlichen E-Mail-Dienstes ohne Werbung. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass der Bundesgerichtshof festzustellen haben wird, ob der betroffene Nutzer, der sich für die unentgeltliche Variante des E-Mail-Dienstes T-Online entschieden hat, ordnungsgemäß über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert wurde und tatsächlich darin einwilligte, Werbenachrichten zu erhalten.

Viertens ist der Gerichtshof zwar der Ansicht, dass die Einblendung dieser Werbenachrichten in der Liste der privaten E-Mails des Nutzers den Zugang zu diesen E-Mails in ähnlicher Weise behindert wie dies bei unerbetenen E-Mails (auch als „Spam“ bezeichnet) der Fall ist, weist aber darauf hin, dass die Richtlinie 2002/58 nicht das Erfordernis vorschreibt, festzustellen, dass die Belastung des Nutzers über eine Belästigung hinausgeht. Zugleich stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Einblendung von Werbenachrichten dem Nutzer jedenfalls tatsächlich eine Belastung auferlegt.

Schließlich ist der Gerichtshof der Ansicht, dass ein Vorgehen, das darin besteht, in der Inbox eines Nutzers eines E-Mail-Dienstes Werbenachrichten in einer Form, die der einer tatsächlichen E-Mail ähnlich ist, einzublenden, unter den Begriff des „hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens“ der Richtlinie 2005/29 fällt, wenn die Einblendung dieser Werbenachrichten zum einen so häufig und regelmäßig war, dass sie als „hartnäckiges“ Ansprechen eingestuft werden kann, und zum anderen bei Fehlen einer von diesem Nutzer zuvor erteilten Einwilligung als „unerwünschtes“ Ansprechen eingestuft werden kann.

[1] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. h und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) sowie von Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,
98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, Berichtigung in ABl. 2009, L 253, S. 18)

IT / Recht, Gesetz & Sicherheit / Gericht / Klage / Kommunikation / Richtlinien / Technologie / Werbung / Wettbewerb
[onlinemarktplatz.de] · 28.11.2021 · 09:19 Uhr
[1 Kommentar]
Buckelwal liegt weiter in Wismarbucht
Wismar (dpa) - Der vor Wismar gestrandete Buckelwal hat eine weitere Nacht überstanden und lebt noch. Er atme, mal alle zwei Minuten, mal alle vier bis fünf Minuten, sagte Umweltminister Till Backhaus (SPD) am Samstag nach einem Besuch des vor der Insel Poel im flachen Wasser gestrandeten Buckelwals. Er habe auch wieder gerufen. «Aber man sieht eben […] (02)
vor 33 Minuten
Kelly Osbourne teilte dieses Foto von Kiinicki auf Instagram
(BANG) - Kelly Osbourne hat neue Liebesspekulationen ausgelöst, nachdem sie einige Schnappschüsse in den sozialen Medien geteilt hat. Wenige Wochen nach ihrer Trennung von ihrem Verlobten Sid Wilson veröffentlichte die Reality-TV-Bekanntheit mehrere Instagram-Schnappschüsse von Kiinicki, einer in Los Angeles ansässigen nichtbinären Person, die als […] (00)
vor 6 Stunden
Ein Foto, ein Rätsel – deutet Naughty Dog eine Rückkehr von Uncharted an?
Manchmal braucht es kein offizielles Ankündigungsvideo, keinen Trailer und keine Pressemitteilung. Manchmal genügt ein einziges Foto, um die Gaming-Welt in helle Aufregung zu versetzen. Naughty Dogs Kreativdirektor Shaun Escayg hat mit einem unscheinbaren Instagram-Bild und einem einzigen Wort eine Lawine losgetreten – und wer die Geschichte des Studios […] (00)
vor 1 Stunde
National Geographic zeigt «Innovation durch Desaster»
Der Sender widmet sich ab Ende Mai den größten technischen Katastrophen und den Lehren daraus. National Geographic nimmt im Mai eine neue Doku-Reihe ins Programm: Innovation durch Desaster feiert am Mittwoch, 27. Mai 2026, um 20.15 Uhr TV-Premiere und läuft fortan mittwochs zur Primetime. Die kanadische Produktion aus dem Jahr 2025 trägt im Original den Titel «Engineering by Catastrophe» und […] (00)
vor 4 Stunden
Joachim Löw
Berlin (dpa) - Um Weltmeister-Trainer Joachim Löw gibt es ein überraschendes und wenig glaubhaftes Comeback-Gerücht - und der 66-Jährige räumt es auch schnell aus der Welt. Laut des Portals «ghanasoccernet» könnte Löw für die anstehende Fußball-WM die Nationalmannschaft Ghanas als Trainer übernehmen. Doch dazu wird es wohl nicht kommen. «Mit mir hat […] (06)
Gestern um 15:28
Rohöl-Preise unter Druck: Was Anleger jetzt wissen müssen
Rohölmarkt im freien Fall: Die aktuelle Lage Die globalen Rohölpreise befinden sich in einer anhaltenden Abwärtsbewegung, die Anleger und Energieunternehmen gleichermaßen beunruhigt. Besonders die Brent-Crude und WTI-Sorten zeigen kontinuierliche Rückgänge, die teilweise zweistellige Verluste gegenüber dem Jahresbeginn aufweisen. Diese Entwicklung wird […] (00)
vor 50 Minuten
Durchhaltevermögen: Die innere Kraft, die über Erfolg entscheidet
Höchst i. Odw., 04.04.2026 (lifePR) - In einer schnelllebigen Welt voller Herausforderungen, Leistungsdruck und ständiger Veränderungen wird Durchhaltevermögen (auch mentale Stärke oder Resilienz) zu einer der wichtigsten Fähigkeiten. Es beschreibt die Fähigkeit, trotz Rückschlägen, Erschöpfung oder Hindernissen an Zielen festzuhalten, Aufgaben mit […] (00)
vor 8 Stunden
 
iPhone 18 Pro offenbar ohne schwarze Farbvariante
Einem aktuellen Gerücht zufolge wird Apple bei den kommenden iPhone 18 Pro Modellen […] (00)
Apple verschickt Einladungen für die WWDC 2026 im Apple Park
Apple hat offiziell die Einladungen an die glücklichen Gewinner […] (00)
Wegbereiter für die Rückkehr zum Mond Die Astronauten der Artemis 2-Mission haben kürzlich beeindruckende Bilder von der Erde aus ihrer "Orion"-Kapsel gesendet. Nasa-Astronaut Victor […] (00)
Marc Vallendar (Archiv)
Berlin - An einen Wahlkampfstand der Berliner AfD hat es am Samstag nach […] (03)
Ghost of Yōtei: Legends startet seinen ersten Raid – Lord Saito wartet auf euch
Sucker Punch Productions hat mit Ghost of Yōtei: Legends einen Mehrspielermodus auf […] (00)
Historischer Start vom Cape Canaveral In einem bahnbrechenden Moment der Raumfahrtgeschichte sind am 18: 35 Uhr Ortszeit vom Weltraumbahnhof Cape Canaveral in Florida vier Astronauten […] (00)
«Terra Xplore»: ZDF beleuchtet die Rolle von Müttern
Psychologe Leon Windscheid geht der Frage nach, wie sehr Mütter unser Leben prägen. Das ZDF […] (00)
Vernähtes Holz: Neue Ansätze für stabile Leichtbaumaterialien
Die mechanischen Eigenschaften von Holz machen es zu einem vielseitigen, aber auch […] (00)
 
 
Suchbegriff