Do’s und Don’ts beim Weihnachtsschmuck
ARAG Expertin Jennifer Kallweit über festliche Dekoration und ihre Grenzen

11. Dezember 2025, 09:55 Uhr · Quelle: LifePR
Welche Regeln gelten bei Weihnachtsdekorationen? Experten klären über Sicherheit und Recht auf, um Fehler zu vermeiden.

Düsseldorf, 11.12.2025 (lifePR) - Längst funkelt und glitzert es schon wieder an allen Ecken: Die Fußgängerzonen sind beleuchtet, Schaufenster weihnachtlich dekoriert und auch privat lässt man sich nicht lumpen: Immerhin gibt jeder vierte Deutsche über einhundert Euro dafür aus, dass das Heim festlich aussieht und möglichst auch noch nach außen strahlt. Dabei ist dem Schmuck von Haus und Garten keine Grenze gesetzt. Wirklich keine? ARAG Expertin Jennifer Kallweit klärt auf.

In den letzten Jahrzehnten ist die Menge an Weihnachtsschmuck kontinuierlich gewachsen. Gibt es eigentlich auch ein Zuviel?
Jennifer Kallweit:
 Was und wieviel Deko, egal ob in Form von Licht oder von Figuren, wir persönlich schön finden, darüber lässt sich sicher streiten. Wichtiger ist aber die Frage, wo damit rechtliche Grenzen berührt werden. Dabei geht es oft darum, wann andere gestört oder sogar gefährdet werden. Ob man als Nachbar einen übergroßen Weihnachtsmann, der die Hauswand hochkraxelt, nun optisch ansprechend findet, entscheidet nicht über die Frage, ob er dort hängen darf. Vielmehr geht es darum, dass jede Art von Außendekoration so angebracht sein muss, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Bei einem Mietshaus kommt da also auch der Eigentümer ins Spiel: Muss etwas an der Fassade fixiert werden, sollte der Mieter unbedingt vorher dessen Erlaubnis einholen. Verweigert er die Zustimmung, bleibt der Weihnachtsmann in der Kiste.

Wer entscheidet über den Einsatz von Leuchtdeko?
Jennifer Kallweit:
 Grundsätzlich gilt erst einmal der eigene Geschmack. Jeder darf Lichterketten und auch blinkende Sterne oder sonstige Beleuchtung ins Fenster oder in den Vorgarten hängen. Da darf auch der Vermieter nichts einwenden, solange es den eigenen gemieteten Bereich – oder bei Eigentumswohnungen die eigene Fläche – betrifft. Allerdings sollte man mindestens die Nachtruhe einhalten. Das heißt, besonders grelle Deko, die die Nachbarn stören kann, weil sie deren Schlafzimmer ausleuchtet oder anblinkt, sollte spätestens ab 22 Uhr ausgeschaltet werden. Und natürlich dient es einem harmonischen Verhältnis, wenn man sich insgesamt vorm Aufhängen der Leuchtdeko einmal fragt, ob sich jemand dadurch gestört fühlen könnte. Dasselbe gilt auch für Schmuck im Treppenhaus. Hier kommt allerdings noch hinzu, dass Fluchtwege komplett freigehalten und Brandschutzbestimmungen eingehalten werden müssen. Echte Kerzen und auch herumliegende Kabel sind daher ein absolutes No-Go. Gegen den adventlichen Türkranz darf allerdings niemand etwas einwenden (Landgericht Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89).

Droht Mietern wegen Weihnachtslichterketten eine Kündigung?
Jennifer Kallweit:
 Ein Kündigungsgrund sind Lichterketten an Balkon und Fenster nicht, wenn sie in einem ortsüblichen Umfang genutzt werden. Das ist sogar gerichtlich bestätigt. In einem konkreten Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter fristlos die Wohnung gekündigt, weil dieser auf Lichterketten im Außenbereich der Wohnung zur Weihnachtszeit nicht verzichten wollte. Die Klage blieb allerdings ohne Erfolg (Amtsgericht Berlin, Az.: 65 S 390/09).

Haben Sie auch Tipps zum Thema Weihnachtsbaumbeleuchtung?
Jennifer Kallweit:
 Für viele Menschen sind echte Kerzen im Baum die stimmungsvollere Variante. Leider sind sie aber auch Jahr für Jahr der Grund für viele Wohnungsbrände . Fällt die Entscheidung trotzdem auf die Variante aus Wachs, sollten ein Eimer Wasser und ein Feuerlöscher griffbereit sein. Verbieten kann der Vermieter echte Kerzen übrigens nicht, selbst Klauseln im Mietvertrag darüber sind unzulässig. Und auch die Hausratversicherung untersagt die echten Flammen nicht. Allerdings kann sie bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit die Zahlung verweigern, also zum Beispiel dann, wenn der Raum verlassen und das offene Feuer nicht im Blick behalten wird. Eine ganz sichere Alternative sind LED-Kerzen. Sie werden einzeln im Baum befestigt und können über Fernbedienung und Timer geschaltet werden.

Bleibt die Frage nach dem Baum selbst: Künstlich oder echt, gekauft oder geschlagen?
Jennifer Kallweit:
 Auch das ist ja alles eine Geschmacksfrage. Und auf den ersten Blick denkt man natürlich, dass der künstliche Baum ja nicht die umweltfreundlichere Lösung sein kann. Ist sie allerdings doch, wenn man ihn bis zu 20 Jahre lang nutzt. Ansonsten hat er in der Tat die schlechtere Ökobilanz. Die ist aber auch beim echten Baum nur dann vertretbar, wenn er aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammt. Denn der Einsatz von Kunstdünger, Pestiziden oder Herbiziden belastet das Grundwasser und der häufig weite Transport aus dem Ausland kann zur schlechten CO2-Bilanz beitragen. Beim Kauf aus regionalem Anbau in Bio-Qualität – auch für Weihnachtsbäume gibt es übrigens entsprechende Zertifizierungen – begeht man aber keine Umweltsünde und darf seinen Christbaum genießen.

Ihn selbst zu schlagen, ist auch eine schöne Idee und begeistert vor allem Kinder. Allerdings darf man dafür nicht einfach mit der Axt auf der Schulter in den nächsten Wald ziehen und loslegen, sondern braucht dafür die Erlaubnis vom Besitzer und dem zuständigen Forstamt beziehungsweise der Naturschutzbehörde. Ohne diese gilt die Aktion als Diebstahl und es drohen zudem empfindliche Bußgelder, die von den einzelnen Bundesländern festgelegt werden. Häufig bieten private Forstbetriebe das Christbaum-Schlagen aber als Event an, an dem man als Familie oder Freundesclique dann mit viel Spaß teilnehmen kann.

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Verbraucher & Recht / Weihnachtsschmuck / Rechtliche Tipps / Sicherheit / Weihnachtsbäum
[lifepr.de] · 11.12.2025 · 09:55 Uhr
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