Deutsche Umwelthilfe scheitert mit Klage vor Oberverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) abgelehnt. Die Umweltorganisation hatte gefordert, dass die Bundesrepublik ihr Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Düngemittelverunreinigungen aus der Landwirtschaft weiterentwickelt. Aus formellen Gründen wollte sich das Gericht jedoch nicht mit dieser Frage befassen und verweigerte eine Bewertung darüber, ob der Bund mehr tun muss. Das OVG erlaubte allerdings aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht. (Az: 20 D 8/19.AK)
Der 20. Senat urteilte, dass die Klage zwar zulässig sei. Es sei auch legitim, dass die Umweltorganisation die Aktualisierung des Aktionsplans gerichtlich einfordere. Das Problem liege jedoch in einer Vorschrift des Umweltrechts und in der juristischen Stellung der DUH. Im Gegensatz zu Privatpersonen hat die Umweltorganisation das Recht, an öffentlichen Beteiligungen gehört zu werden und eine Klage einzureichen.
In Bezug auf die Nitratrichtlinie und das Nationale Aktionsprogramm hatte die Klägerin DUH bereits 2016 und 2019 Stellungnahmen bei Anhörungen abgegeben. Das OVG war jedoch der Ansicht, dass diese Stellungnahmen unzureichend waren. Der 20. Senat betonte, dass eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Thema nicht stattgefunden habe. Es sei daher rechtlich ausgeschlossen, sich in einer Klage auf Punkte zu berufen, die in der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. (eulerpool-AFX)

