Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen bei Kündigungsschutzklagen
Schwangere Arbeitnehmerinnen können künftig unter bestimmten Umständen auch nach Ablauf der regulären Frist Kündigungsschutzklagen einreichen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt entschied, dass Klagen auch dann noch zulässig sind, wenn die Betroffenen erst nach der üblichen dreiwöchigen Frist von ihrer Schwangerschaft erfahren und keine Schuld an der verspäteten Kenntnis tragen. Kernpunkt der Entscheidung ist, dass die Frist zur Klageerhebung erst mit der ärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft zu zählen beginnt. Ab diesem Zeitpunkt haben die Betroffenen dann zwei Wochen Zeit, ihre rechtlichen Schritte einzuleiten.
Dieses Urteil bezieht sich auf den Fall einer Mitarbeiterin im Bereich der Augenheilkunde, deren Kündigung aufgrund eines Verstoßes gegen das Mutterschutzgesetz aufgehoben wurde. Auch die Vorinstanzen hatten bereits zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden. Der Fall begann mit einer Kündigung zum Ende Juni 2022, die der Mitarbeiterin aus Sachsen am 14. Mai 2022 zugegangen war. Ein Schwangerschaftstest Ende Mai hatte auf eine Schwangerschaft hingedeutet, jedoch erhielt die Klägerin erst am 17. Juni beim Frauenarzt die gesicherte Bestätigung, die sie in die Lage versetzte, ihre Klage wirksam einzureichen.
Diese rechtliche Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass der Kündigungsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen insbesondere auch im Hinblick auf die Fristenregelungen erweitert und präzisiert wird. Arbeitgeber sollten sich auf strengere Prüfungen ihrer Kündigungsentscheidungen und Fristen bei schwangeren Mitarbeiterinnen einstellen.

