Bundesarbeitsgericht: Kryptoprovisionen unter Auflagen möglich
In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in der Kryptowährung Ether erhalten können. Die Entscheidung (Aktenzeichen 10 AZR 80/24) bringt neue Dynamik in die Debatte um moderne Entlohnungsformen, auch wenn sie solche Vereinbarungen nicht unverbindlich für alle Arbeitsverhältnisse erlaubt. Wesentlich ist die Feststellung, dass Ether nur dann als Sachbezug vereinbart werden kann, wenn dies objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Außerdem muss ein festgelegter, unpfändbarer Teil des Gehalts weiterhin in Geld ausgezahlt werden. Der Entscheidung vorausgegangen ist ein Rechtsstreit zwischen einer ehemaligen Mitarbeiterin und einem Unternehmen aus der Kryptowährungsbranche. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob noch ausstehende Provisionszahlungen – laut Arbeitsvertrag in Ether zu leisten – stattgefunden haben oder nicht. Das Unternehmen hatte die Ansicht vertreten, die Ansprüche mit einer herkömmlichen Geldzahlung erfüllt zu haben und hielt die Auszahlung in Kryptowährung für nicht zulässig. Die höchste Instanz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gab der Klägerin jedoch Recht, stellte aber klar, dass die konkrete Anspruchshöhe in einem erneuten Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht in Baden-Württemberg geklärt werden muss.

