BGH-Urteil: Klare Richtlinien für Preisangaben im Handel gefordert
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Händler bei der Bewerbung von Preisnachlässen unmissverständlich und gut sichtbar den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Diese Entscheidung fiel im Zusammenhang mit einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lebensmitteldiscounter Netto. Der Vorwurf richtete sich gegen eine Werbung, die im Verdacht stand, gegen die Preisangabenverordnung zu verstoßen.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein Kaffeepreis, der als um 36 Prozent reduziert angepriesen wurde. Der Prospekt nannte zwar den aktuellen Preis von 4,44 Euro und den der Vorwoche mit 6,99 Euro, erwähnte jedoch erst in einer Fußnote, dass der Kaffee bereits einmal für 4,44 Euro erhältlich war. Laut BGH ist es essenziell, dass der Verbraucher ohne Mühe den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage erkennen kann, was in diesem Fall nicht gegeben war.
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits klargestellt, dass Rabattaktionen sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Der BGH bestätigte nun, dass diese Informationen deutlich und gut lesbar präsentiert werden müssen, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Werbung von Netto erfüllte diese Kriterien nicht und wurde deshalb als unzulässig bewertet.
Das Urteil des Gerichts in Karlsruhe bedeutet eine Niederlage für Netto Marken-Discount aus Maxhütte-Haidhof, welches seine Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg verloren hat. Diese Entscheidung hat potenziellen Einfluss auf die gesamte Branche, da sie die Transparenz und Fairness im Umgang mit Preisnachlässen unterstreicht.

