
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Händler bei der Bewerbung von Preisnachlässen unmissverständlich und gut sichtbar den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Diese Entscheidung fiel im Zusammenhang mit einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen den
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