BGH ringt mit Definition von "klimaneutral" in der Werbewelt
In der Auseinandersetzung über die Verwendung des Begriffes "klimaneutral" in der Werbung verzeichnet die Wettbewerbszentrale nach einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine ermutigende Zwischemeldung. Reiner Münker, Geschäftsführer der Organisation, bekundete eine zuversichtliche Stimmung bezüglich der Aufrechterhaltung des strikten Maßstabs für Umweltaussagen in der Werbung durch den BGH, eine endgültige Urteilsfindung steht allerdings noch aus.
Auslöser des Streites ist eine Anzeige des Fruchtgummiherstellers Katjes in einer Fachzeitschrift, in der für die klimaneutrale Herstellung aller Unternehmensprodukte geworben wurde. Die Wettbewerbszentrale kritisiert diese Behauptung als irreführend, da zwar der Produktionsprozess nicht emissionsfrei sei, Katjes jedoch Klimaschutzprojekte unterstütze und online darüber informiere. Nach Meinung der Wettbewerbszentrale seien der Werbung entscheidende Informationen enthalten, die Verbraucher über die realisierte Klimaneutralität aufklären würden - eine Forderung, die bereits in die Werbung Eingang finden sollte. Trotz dieser Kritikpunkte blieben bisherige Klagen in untergeordneten Instanzen erfolglos.
Die Debatte vor dem BGH konzentrierte sich unter anderem darauf, inwiefern die Werbung eine Fachzielgruppe anspricht und ob von diesen ein vertieftes Verständnis für klimaneutrale Prozesse vorausgesetzt werden kann. Die Vertreterin von Katjes positionierte, dass der Terminus "klimaneutral" im Unterschied zu anderen Nachhaltigkeitsclaims präzise sei und als eine neutrale CO?-Bilanz wahrgenommen wird, welche durch Vermeidungsmaßnahmen und Kompensation erzielt werden kann. Der Vorsitzende Richter betonte zu Beginn der Erörterung, strenge Maßstäbe an umweltbezogene Werbeaussagen anzulegen. (eulerpool-AFX)