BGH entscheidet über Verjährungsfrist von unzulässig erhobenen Bankgebühren
In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Bankkunden unzulässige Kontogebühren lediglich innerhalb einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zurückfordern können. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Rückzahlung entstanden ist. Damit ist unerheblich, wann Kunden von der Unwirksamkeit der Gebührenklauseln erfuhren, erklärte der Elfte Zivilsenat in Karlsruhe.
Die Entscheidung erging im Rahmen einer Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Berliner Sparkasse. Im Zentrum stand eine sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse. Diese implizierte, dass Kunden mit Änderungen der Kontogebühren einverstanden seien, sofern sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprächen. Solche Klauseln waren früher weit verbreitet, wurden jedoch bereits 2021 als unwirksam beurteilt.
Nach diesem Urteil konnten zahlreiche Bankkunden zu viel gezahlte Gebühren zurückfordern. Unklar blieb jedoch bis jetzt, wann diese Ansprüche verjähren. Die Verbraucherzentrale argumentierte, die Verjährungsfrist sollte erst mit Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel, sprich mit dem Urteil von 2021, beginnen.
Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Eine Verbraucherkenntnis von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel sei nicht notwendig, um den Verjährungsbeginn zu setzen. Es habe keine unsichere Rechtslage zur Wirksamkeit dieser Klauseln gegeben, weshalb Verbraucher auch vor dem Grundsatzurteil von 2021 hätten klagen können. Entscheidend sei allein der Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche.

