Betrug mit Festgeldanlagen
CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil gegen die C24 Bank GmbH

23. April 2026, 12:17 Uhr · Quelle: LifePR
Betrug mit Festgeldanlagen
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Ein Gericht verurteilte eine Bank zur Erstattung von 100.000 Euro nach Betrug mit Festgeldanlagen, was Haftungsfragen beleuchtet.

Berlin, München, 23.04.2026 (lifePR) - 100.000 Euro wollte ein Mandant von CLLB Rechtanwälte in eine festverzinsliche Geldanlage des Anbieters Zinsbund.de investieren und hat den Betrag auf ein Konto bei der C24 Bank GmbH eingezahlt. Kurz nach der Kontoeröffnung haben Betrüger das Konto leergeräumt. Das Geld ist für unseren Mandanten aber nicht verloren. Denn die C24 Bank GmbH muss ihm 100.000 Euro zuzüglich Zinsen erstatten. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 1. April 2026 entschieden.

„Wir haben deutlich gemacht, dass unser Mandant die Zahlungen von seinem Konto nicht autorisiert und die Bank hingegen gegen ihre Kontrollpflichten bei der Kontoeröffnung verstoßen hat“, sagt Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve, CLLB Rechtsanwälte. Das Landgericht Frankfurt am Main folgte der Argumentation und verurteilte die Bank zur Rückzahlung der 100.000 Euro, nebst Zinsen.

Ein Zinssatz von 4,3 Prozent bei einjähriger Laufzeit – das Angebot von Zinsbund.de klang für den Kläger verlockend und so entschloss er sich im November 2024 zu einer Festgeldanlage in Höhe von 100.000 Euro. Von Zinsbund.de erhielt er schnell die erforderlichen Unterlagen samt Post ID Code zur Verifizierung, um ein Konto bei der C24 Bank GmbH zu eröffnen. Der Kläger ließ sich mit seinen korrekten Daten verifizieren und erhielt wenig später Bescheid, dass Zinsbund.de für ihn das Anlagekonto bei der C24 Bank GmbH eröffnet hat.

Alles schien seriös, so dass der Kläger am 3. Dezember 2024 die vermeintliche Anlagesumme in Höhe von 100.000,00 Euro auf das Konto einzahlte. Was er nicht wusste, war, dass Betrüger bei der Kontoeröffnung abweichende Daten angaben, so dass die Zugangsdaten für das Online-Banking direkt bei ihnen landeten. Am 5. Dezember 2024 bemerkte der Kläger, dass die Kriminellen sein Konto abgeräumt hatten. Von der Bank forderte er die Erstattung der abgebuchten 100.000 Euro, da er die Zahlungen nicht autorisiert habe und nie im Besitz der Zugangsdaten zum Online-Banking gewesen sei.

Die Bank sah sich jedoch nicht in der Haftung und verweigerte die Zahlung. Sie argumentierte, dass der Kläger selbst den Tätern seine persönlichen Daten zur Verfügung gestellt und sich über das Post-ID-Verfahren identifiziert habe. Dadurch habe er den Tätern den Zugang zu seinem Konto ermöglicht und sich grob fahrlässig verhalten.

Die Argumentation der Bank überzeugte das Landgericht Frankfurt am Main nicht. Der Kläger habe die Transaktionen von seinem Konto nicht autorisiert. Daher habe er einen Erstattungsanspruch gegen die Bank, entschied das Gericht.

Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger schlüssig dargelegt habe, dass er nie die Zugangsdaten für das Online-Banking erhalten habe und so die Zahlungen von dem Konto auch nicht autorisieren konnte. Zudem hatte er die 100.000 Euro auf das Konto als Festgeldanlage eingezahlt und nicht, um mit dem Geld Überweisungen zu tätigen. Auch die Identifikation durch das Post-ID-Verfahren bedeute nicht die Freigabe von Zahlungen, sondern diene ausschließlich der Feststellung der Identität des Kontoinhabers, machte das LG Frankfurt am Main deutlich.

Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger grob fahrlässig verhalten habe, so das Gericht. Er habe lediglich allgemeine personenbezogene Daten weitergegeben, jedoch keine sensiblen Bankdaten. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, dass ihm die Betrugsabsicht schon vor der Kontoeröffnung hätte auffallen müssen, da die Täter sich sehr professionell verhalten hatten und die vermeintliche Geldanlage täuschend echt wirkte. Der Kläger konnte daher davon ausgehen, dass es sich um eine seriöse Anlage handelt.

Die Bank habe hingegen ihre Pflichten verletzt. Sie hätte sicherstellen müssen, dass die übermittelten Daten des Kunden korrekt sind. Dazu hätte sie insbesondere die Anschrift des Kunden überprüfen müssen, um sicherzustellen, dass die Bankunterlagen an die richtige Adresse gelangen und nur der Kunde das Konto nutzen kann, stellte das LG Frankfurt am Main klar. Die Pflichtverletzung der C24 Bank GmbH sei demnach kausal für den eingetretenen Schaden.

„Bei Festgeldbetrug durch Zinsbund.de oder andere dubiose Anbieter kann die Bank in der Haftung stehen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzt hat. Wir unterstützen Opfer von Festgeldanlagenbetrug, auch bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Bank“, so Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve.

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/bank-und-kapitalmarktrecht/festgeldanlagen-betrug-zinsbund-de/

Finanzen & Versicherungen / Betrug / Festgeldanlagen / Gerichtsentscheidung / Banken / Finanzrecht
[lifepr.de] · 23.04.2026 · 12:17 Uhr
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