Bahn rechtlich verpflichtet: Papier-Tickets bleiben bestehen
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Deutsche Bahn auch künftig Spar- und Supersparpreise auf Papier anbieten muss. Seitens der Bahn war erwogen worden, diese Tickets nur nach Angabe einer E-Mail-Adresse oder Handynummer auszustellen. Dieser Plan wurde nun durch das Gericht kassiert (Az.: 6 UKI 14/24).
Bis zum Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2024 bestand die Verpflichtung zur Angabe der Kontaktdaten selbst beim Kauf von Fahrkarten am Schalter, woraufhin das elektronische Ticket an die Wunschadresse gesendet wurde. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte dagegen geklagt und nun obsiegt.
Das Gericht betonte, dass Verbraucher in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt wurden, da das Ticket lediglich die Bezahlung des Beförderungsvertrags nachweist. Private Kunden dürfen nicht gezwungen werden, persönliche Daten offenzulegen.
Die Deutsche Bahn hat bereits Maßnahmen ergriffen und bietet Ticketkäufern am Schalter die Möglichkeit, eine gedruckte Fahrkarte zu erhalten. Eine Unternehmenssprecherin versicherte, es sei wichtig, auch den wenigen Kunden ohne E-Mail-Adresse den Erwerb von Sparpreistickets zu ermöglichen.
Gleichwohl bleiben Automaten für den Erwerb der Sparpreise außen vor. Man empfehle den Reisenden jedoch, freiwillig eine E-Mail-Adresse anzugeben, um über wichtige Informationen wie Gleiswechsel oder Verspätungen benachrichtigt werden zu können.

