Arbeitszimmer: Höhere Werbekostenabzüge möglich

Welche Kosten für das Arbeitszimmers darf ich bei der Steuererklärung abziehen und in welcher Höhe? Diese Frage beschäftigt jedes Jahr die Finanzämter ebenso wie die Steuerpflichtigen. Mit seinem Urteil aus dem Dezember vergangenen Jahres hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsprechung geändert – zu Gunsten der Steuerzahler. Was das für Ihre anstehende Steuererklärung bedeutet, erklären wir hier.
Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen
Die Finanzverwaltung definiert das häusliche Arbeitszimmer als abgeschlossenen Raum, dessen Ausstattung und Einrichtung (Büromöbel) dem Erzielen von Einkünften dienen und fast ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Somit können nur anteilig als Homeoffice genutzte Räume und Arbeitsecken nicht geltend gemacht werden.
Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind in zwei Fällen abziehbar, schreibt hier Schwäbisch Hall:
- Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Ist das der Fall, lassen sich die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
- Für die berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wie es etwa bei Lehrern und Außendienstmitarbeitern der Fall sein kann. Dann ist der Werbungskostenabzug auf jährlich 1.250 Euro beschränkt.
Die Obergrenze von 1.250 Euro wurde bislang von den Finanzämtern als objektbezogen angesehen – nutzen beispielsweise zwei Lehrer gemeinsam eine Wohnung und ein Arbeitszimmer, konnten sie nur insgesamt 1.250 Euro an Werbungskosten geltend machen.
Homeoffice: Statt objektbezogen ist die Obergrenze jetzt personenbezogen
Nach Auffassung des BFH ist die Vorschrift nunmehr personenbezogen auszulegen. Zwei in einem Haushalt lebende Personen, die gemeinsam ein Arbeitszimmer nutzen, können also zukünftig jeweils bis zu 1.250 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.
Voraussetzung: Den Steuerpflichtigen gehört das Haus gemeinsam oder sie zahlen gemeinsam die Miete. Ist dies nicht der Fall und trägt nur eine Person die Kosten für Haus oder Wohnung, kann auch nur diese Person 1.250 Euro geltend machen.
Das Finanzamt unterteilt die absetzbaren Kosten in drei Gruppen:
- Die Ausstattung beziehungsweise Einrichtung des Arbeitszimmers. Darunter fallen Teppiche, Vorhänge, Tapeten, Lampen etc.
- Die laufenden Kosten für das Homeoffice – wie anteilige Miete, anteilige Nebenkosten (Strom, Gas, Wasser, Grundsteuern, Versicherungen), anteilige Kosten für Reinigung und Renovierung. Bei Eigentum sind zudem anteilige Abschreibungen und Darlehenszinsen zu berücksichtigen.
- Die Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Bürotechnik und Büromöbel wie Schreibtisch und Stuhl. Diese Kosten sind unbegrenzt absetzbar.

