ARAG, stimmt das?
ARAG Experten mit Urteilen, in denen Musik steckt

13. Juni 2025, 09:34 Uhr · Quelle: LifePR
Musikhören im Straßenverkehr ist erlaubt, solange die Lautstärke niedrig genug ist, um Umgebungsgeräusche wahrzunehmen; sonst droht ein Bußgeld. In Wohnungen gelten für Musizieren strenge Regeln, wobei 2-3 Stunden an Werktagen zulässig sind und die Zimmerlautstärke respektiert werden muss.

Düsseldorf, 13.06.2025 (lifePR) - Ist Musikhören im Straßenverkehr erlaubt?
Immer wieder wird ein Grundsatzurteil aus Zeiten des Walkmans herangezogen. Doch so alt es ist – es bleibt gültig. 1987 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: Ss 12/87), dass Kopfhörer beim Radfahren untersagt sind, wenn die eingestellte Lautstärke zu hoch ist. Aber auch beim Autofahren ist laute Musik tabu. In der Straßenverkehrsordnung heißt es dazu „Wer ein Fahrzeug führt, hat dafür zu sorgen, dass seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt werden.“ (23 Absatz 1). Musikhören beim Radeln oder Autofahren ist also grundsätzlich erlaubt. Aber die Lautstärke muss so eingestellt sein, dass Umgebungsgeräusche wie Klingeln, Hupen oder Martinshörner weiterhin wahrgenommen werden können. Wer die Musik zu laut aufdreht, muss laut ARAG Experten mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen. Bei Unfällen kann die Nutzung von Kopfhörern sogar zu einer Mitschuld führen, was Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nach sich ziehen kann. Und aufgepasst: Mal eben während der Fahrt im Handy nach dem Lieblingssong zu suchen, ist strikt verboten. Das kann zwischen 55 und 100 Euro kosten, abhängig von der Gefährdungslage. Für sicheres Musikhören mit Kopfhörern empfehlen die ARAG Experten Modelle, die Umgebungsgeräusche durchlassen und es ermöglichen, Musik zu genießen und gleichzeitig Verkehrsgeräusche wahrzunehmen. Übrigens gilt auch für Jogger und Fußgänger: Wer sich im Straßenverkehr bewegt, muss die Musik leise stellen.

Wie viel Musik darf in der Wohnung gemacht werden?
Wer ein Instrument erlernt, muss auch üben dürfen. Daher darf das Musizieren im Mietvertrag nicht gänzlich verboten werden. Zulässig sind aber tägliche Obergrenzen. Hier hat der Bundesgerichtshof als Richtwert zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen – außerhalb der Mittags- und Nachtruhe – genannt (Az.: V ZR 143/17). Für Bands und deren Übungsräume gilt nichts anderes als für Hausmusik: Letztlich dürfen die Proben zu keiner Belästigung der Nachbarn führen, sodass auch hier zwei bis drei Stunden pro Tag – natürlich abhängig von der Lautstärke – sicherlich vertretbar sind, mehr aber in der Regel auch nicht.

Musik hören unterliegt strengen Regeln und es gilt, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Die sogenannte Zimmerlautstärke sollte eingehalten werden, insbesondere während der gesetzlich festgelegten Ruhezeiten. Als Richtwerte gelten laut ARAG Experten tagsüber maximal 40 Dezibel – das entspricht etwa dem Ticken einer Wanduhr. Nachts sind sogar nur 30 Dezibel zulässig, was in etwa dem Rascheln von Blättern entspricht. Während der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen ist auf eine besonders geringe Lautstärke zu achten.

Braucht man eine GEMA-Lizenz für einen Klingelton?
Ja und zwar dann, wenn man ein Musikstück als Klingelton anbietet oder nutzt. Eine gesonderte Zustimmung des Komponisten ist laut ARAG Experten allerdings nicht erforderlich. In einem konkreten Fall hatte ein Komponist seine Rechte an die GEMA übertragen, war aber der Meinung, dass für die Nutzung seines Werkes als Klingelton zusätzlich seine persönliche Zustimmung notwendig sei. Die Richter des Bundesgerichtshofs sahen das anders – zumindest bei neueren GEMA-Verträgen ab 2002. Diese umfassen ausdrücklich auch die Rechte für die Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne. Eine zusätzliche Einwilligung des Urhebers sei nicht nötig, solange die Bearbeitung, wie beispielsweise Kürzungen oder digitale Anpassungen, im Rahmen des Üblichen bleibt. Allerdings hatte der klagende Komponist einen älteren Berechtigungsvertrag aus der Zeit vor 2002 abgeschlossen. Da dieser keine Rechte an Klingeltönen enthielt, war die GEMA nicht berechtigt, diese Nutzung zu lizenzieren. Daher hatte die Klage in diesem Einzelfall Erfolg (Az.: I ZR 23/06).

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Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 13.06.2025 · 09:34 Uhr
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