Analyse: Rückenwind für Gesundheitsreformer

11. Juni 2009, 10:50 Uhr · Quelle: dpa
Karlsruhe (dpa) - Die ersten Worte der Ministerin klangen wie ein Stoßseufzer: «Ich bin froh», sagte Ulla Schmidt (SPD) am Mittwoch unter dem hölzernen Bundesadler im Karlsruher Gerichtssaal, «froh und erleichtert».

Das Bundesverfassungsgericht hat das Herzstück jener Reform bestätigt, die eng mit dem Namen der Chefin des Gesundheitsressorts verknüpft ist: Die privaten Krankenversicherungen dürfen in die Pflicht genommen werden, um die gesetzlichen Kassen zu stabilisieren.

Die düsteren Untergangsszenarien, die die privaten Krankenversicherungen (PKV) noch bei der Anhörung im Dezember in Karlsruhe gezeichnet hatten, verbannte der Erste Senat durchweg ins Reich der Legenden. «Existenzgefährdend» sei etwa der neue «Basistarif», hatten PKV-Vertreter beteuert, «willkürlich» die dreijährige Wartezeit für PKV-Neukunden - die Beiträge für privat Versicherte würden deshalb drastisch steigen.

Die Karlsruher Richter verwiesen dagegen kühl auf den Sachverstand des «Wirtschaftsweisen» Bert Rürup und des Bamberger Professors Ulrich Meyer. Der rund 570 Euro teure Basistarif sei nicht sonderlich attraktiv, ein massenhafter Wechsel von PKV-Versicherten sei daher nicht zu erwarten, befanden die Experten - und überzeugten damit auch den federführenden Richter Ferdinand Kirchhof, der sich vor seiner Wahl ans Bundesverfassungsgericht äußerst kritisch zum Basistarif geäußert hatte.

Die PKV selbst bestätigte die Diagnose kurz vor dem Urteil etwas kleinlaut: Obwohl die Wechselfrist für Altkunden Ende Juni ausläuft, habe bisher wohl nur eine vier- oder niedrige fünfstellige Zahl der knapp 8,6 Millionen privat Versicherten gewechselt, hieß es.

Im Kampf um die Deutungshoheit über den Richterspruch fühlten sich die PKV trotz der Niederlage am Ende sogar bestätigt - allerdings mit einer äußerst gewagten Interpretation des Urteils: «Es bestätigt die private Krankheitskostenvollversicherung als grundrechtlich abgesicherten Teil des dualen Gesundheitssystems», ließ PKV-Verbandschef Reinhold Schulte verlauten.

Bestätigt hat Karlsruhe freilich nur, dass der Gesetzgeber die Krankenversicherung zweigleisig, also gesetzlich und privat, ausgestalten darf - eine Ewigkeitsgarantie für die PKV enthält das Urteil nicht. Und dass sich der Senat zur Variante «Bürgerversicherung» unter einem einheitlichen Dach nicht explizit geäußert hat, lässt sich weder als Nein noch als Ja interpretieren.

Zugleich liefert das 76 Seiten starke Urteil den Reformern reihenweise die Stichworte für einen weiteren Umbau des Versicherungssystems. Der Basistarif zum Beispiel, das vermeintliche Verhängnis der PKV, ist aus Karlsruher Sicht zwar ein Eingriff in die Berufsausübung. Doch das ist eine verfassungsrechtlich ziemlich kleine Münze: Solche Beschränkungen lassen sich durch «jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls» rechtfertigen. Ein solcher «überragend wichtiger Gemeinwohlbelang» sei zum Beispiel die Stabilisierung der gesetzlichen Kassen, die rund 71 Millionen Menschen versichern.

Ähnlich sieht es bei der dreijährigen Wartezeit aus, die den Arbeitnehmern mit einem an sich PKV-tauglichen Jahresentgelt von gut 48 000 Euro vor dem Wechsel in die PKV auferlegt wird. Das mag den Privaten zwar einen Teil der begehrten, weil gesunden Neukunden wegnehmen. Doch wie der Gesetzgeber die Versicherungspflicht definiert, um eine «leistungsfähige Solidargemeinschaft» zu begründen, ist seine Sache, so das Gericht: «Er hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum.» Und überhaupt: Wer bezahlbaren Versicherungsschutz für alle schaffen will, kann sich auf das «Sozialstaatsprinzip» im Grundgesetz berufen, schreibt der Senat.

Dass auch nach dem Karlsruher Urteil noch ein gewisser Spielraum für Reformen auch im Feld der Privatkassen bleibt, ist damit nicht ausgeschlossen. Denkbar wären beispielsweise weitere Wettbewerbsanreize: Die neu geschaffene Möglichkeit, Altersrückstellungen bei einem Wechsel zur Konkurrenz wenigstens teilweise mitzunehmen, wäre durchaus noch verbesserungsfähig, deutet der Senat zwischen den Zeilen an.

Gleichzeitig ist nach dem Urteil aber klar: Der Gesetzgeber darf die Privatkassen nicht langsam austrocknen. Solange es die PKV gibt, müssen sie funktionsfähige Geschäftsmodelle betreiben können - der Gesetzgeber hat laut Gericht eine Beobachtungspflicht. Dass dies durchaus ernst gemeint ist, verdeutlicht ein kleines Warnsignal am Ende es Urteils: Drei der acht Richter hätten den privaten Versicherungen zumindest bei der Drei-Jahres-Grenze Recht gegeben.

Gesundheit / Krankenkassen / Prozesse
11.06.2009 · 10:50 Uhr
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