54.000 Euro bei Interwetten verloren – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung
CLLB Rechtsanwälte setzt Rückzahlungsanspruch durch – Urteil des LG Düsseldorf

03. Februar 2026, 16:06 Uhr · Quelle: LifePR
54.000 Euro bei Interwetten verloren – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung
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Das Landgericht Düsseldorf verurteilt Interwetten zur Rückzahlung von 54.000 Euro an einen Spieler wegen Verstoßes gegen deutsche Glücksspielregeln.

München / Berlin, 03.02.2026 (lifePR) - Knapp 54.000 Euro hatte ein Spieler bei Online-Glücksspielen über die Webseite interwetten.de verloren. Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2026 kann er aufatmen. Das Gericht entschied, dass die Interwetten Gaming Ltd. als Veranstalterin der Glücksspiele im Internet ihm den Verlust vollständig ersetzen muss, da sie nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz für ihr Angebot verfügte und die geschlossenen Verträge daher nichtig seien. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Der Spieler hatte zwischen Februar 2019 und Dezember 2020 an Online-Glücksspielen über die Webseite interwetten.de teilgenommen und erlitt dabei Verluste in Höhe von insgesamt knapp 54.000 Euro. Die Interwetten Gaming Ltd. verfügte in diesem Zeitraum allerdings nicht über die erforderliche Lizenz, um Online-Glücksspiele in Deutschland anbieten und veranstalten zu dürfen. Grundsätzlich waren in Deutschland Glücksspiele im Internet bis zum 1. Juli 2021 verboten. „Da die Interwetten Gaming Ltd. gegen dieses Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste an unseren Mandanten verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Das Landgericht Düsseldorf folgte der Argumentation und verurteilte die Interwetten Gaming Ltd. zur vollständigen Rückzahlung des Verlusts plus Zinsen.

Das Gericht führte zunächst aus, dass es zuständig sei, auch wenn die Beklagte ihren Sitz in Malta hat. Rechtsanwalt Sittner: „Auch der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 deutlich gemacht, dass Rückzahlungsansprüche in der Regel in dem Land geltend gemacht werden können, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Somit ist auch deutsches Recht anwendbar, was die Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen erleichtert.“

Das LG Düsseldorf stellte dann fest, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag mit ihrem Angebot verstoßen habe. Die abgeschlossenen Verträge mit dem Kläger seien daher nichtig, so dass dieser Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe.

Das Verbot diene der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Spielsucht und schütze den Spieler vor betrügerischen Machenschaften. Es sei somit ein Schutzgesetz und stehe mit europäischem Recht im Einklang. Die Beklagte habe gegen das Verbot zumindest fahrlässig verstoßen, da sie die Teilnahme an den Online-Glücksspielen von Deutschland aus ermöglichte, so das LG Düsseldorf.

Zudem lehnte das Gericht einen Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem vergleichbaren Fall ab. Dass der EuGH zu der Auffassung kommt, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen gegen europäisches Recht verstößt, hält das LG Düsseldorf, auch im Hinblick auf bereits bestehende Rechtsprechung des EuGH, für wenig wahrscheinlich. „Der EuGH hat schon 2010 entschieden, dass ein generelles nationales Verbot von Online-Glücksspielen gerechtfertigt sein kann und keinen unzulässigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit darstellt, wenn das Verbot Ziele des Gemeinwohls, wie Bekämpfung von Spielsucht oder Schutz vor ruinösen Verhalten, verfolgt“, so Rechtsanwalt Sittner.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf zeigt, dass Spieler weiterhin gute Chancen haben, ihre Verluste aus illegalen Online-Glücksspielen zurückzuholen. Da die Ansprüche auch verjähren können, sollten sie jetzt geltend gemacht und nicht auf eine Entscheidung des EuGH gewartet werden.

Mehr Informationen zu Rückzahlungsansprüchen der Spieler unter https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/

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[lifepr.de] · 03.02.2026 · 16:06 Uhr
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