Steuer Steuerfragen-Thread

Jupp, bei Notebooks und PC´s ist die Pool-GWG Regelung nachteilig. 3 Jahre meintest du sicher, nicht 3 Monate.

Bei der Pool-GWG-Abschreibung wird übrigens nicht geschaut, in welchem Monat angeschafft wurde. Auch bei Anschaffung im Dezember schreibt man volle 20% ab.
 
Jupp, bei Notebooks und PC´s ist die Pool-GWG Regelung nachteilig. 3 Jahre meintest du sicher, nicht 3 Monate.
Ja genau, 3 Jahre meinte ich.

Bei der Pool-GWG-Abschreibung wird übrigens nicht geschaut, in welchem Monat angeschafft wurde. Auch bei Anschaffung im Dezember schreibt man volle 20% ab.

Muss ich das Notebook (Kaufwert: 700€) denn nun im Pool oder einzeln absetzen. Pool ist für mich ja (im Notebookfalle) ungünstiger, daher würde ich theoretisch alles was 5 Jahre und mehr ist in den Pool nehmen und pauschal 20% ansetzen. Den rest dann mit dem individuellen Betrag. Oder kann ich das nicht aussuchen und muss das Notebook in den Pool nehmen?

EDIT:
Habs gefunden. Hier ist ein guter Link:
https://www.steuerweb.org/abschreibung/meldung37663.html
Wie kam ich bloß auf die Idee, der Staat ließe uns aussuchen... *Grr* Ich muss das Notebook also in den Pool packen und dann komplett im Pool auf 5 Jahre absetzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jupp, genau das ist der Nachteil an der neuen Pool-Regelung. Der Pool ist für mich übersetzt die Badewanne, in der alles reingeschüttet werden muss, dann zwingend mit 20% abgeschrieben werden muss, und man nie etwas wieder herausbekommt, da das Notebook als "Wasser" mit dem anderen Wasser so vermengt wird, dass man es nicht wieder einzeln rausbekommt.

Dein Beispiel weiterentwickelt, um weitere Sauereien aufzudecken:

Notebook 700 €
Abschreibung 2009 20% = 140 €
2010 dann Verkauf des Notebooks für 400 €: Die 400 € sind dann als Einnahme voll zu versteuern, außer die 140 € Abschreibung, die man dagegen setzen kann, also ein Gewinn, den man gar nicht erzielt hat. Dafür schreibt man 2011 und Folgejahre weiterhin 140 € ab, obwohl das Notebook ja gar nicht mehr da ist. :roll: Man bekommt es aus dem Badewannenwasser ja nicht mehr heraus. ;)
Oder noch schlimmer: es geht kaputt im Jahre 2010. Man bekommt trotzdem nur 140 € Abschreibung, obwohl der wirtschaftliche Verlust ja höher ist. Wenn man dann auch noch ein Ersatznotebook anschaffen muss, bekommt man dann dafür auch nur 140 € Abschreibung, wenn das auch 700 € kostet... Früher konnte man wenigstens den Restbuchwert des kaputten Notebooks voll abschreiben...
 
Gab diese Woche wieder aufregende Fragen (und noch ungesicherte Erkenntnisse) für mich, daher würde ich gern nochmal den Expertenpool hier anzapfen ;)


Situation:
Ich betätige mich in meiner Freizeit ab und zu als gastronomische Aushilfskraft (Zapfen), die Abrechnung lief bei meinen bisherigen Einsätzen der Einfachheit halber (und sicher auch wegen gewissen Vorteilen für den Auftraggeber) per Gewerbeschein.
Statt Abrechnung sollte ich vielleicht lieber Beschäftigungsverhältnis schreiben. Aber meine Tätigkeit ist natürlich die gleiche, ob ich nun als Unternehmer auftrete oder als Arbeitnehmer.

Ich hab auch bisher schon 2 Steuererklärungen dafür hinter mir und bisher war alles i.o.
Diese Woche hat mir aber ein Kunde/Arbeitgeber gesagt, ich könne bei ihm nicht auf Gewerbeschein arbeiten, sondern zwingend nur noch auf Lohnsteuerkarte.
Dabei muss ich dann natürlich drauf achten, dass ich die 400€/Monat nicht überschreite und der Arbeitgeber führt einen Anteil an die Rentenversicherung ab. Ansonsten für mich gleich.

Grund für diese Änderung der Beschäftigungspraxis ist folgender:
https://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/19991220-Anl4.pdf
Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen von 1999; Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs- schrieb:
Das in Gastronomiebetrieben tätige Bedienpersonal, das ein Gewerbe zur "Vermittlung von Speisen und Getränken" angemeldet hat, ist nach dem Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit weder persönlich noch sachlich unabhängig und übt deshalb kein Gewerbe aus. Der Schwerpunkt der Tätigkeit dieser Personen, die in einer Gaststätte Gäste bedienen, liegt nicht in der "Vermittlung von Geschäften", da das Bedienpersonal nicht maßgeblich auf die Willensentscheidung der Gäste zur Erteilung eines Auftrages einwirken, diese liegt bei Betreten der Gaststätte schon vor (Urteil des LSG Hessen vom 06.06.1991 - L1 Kr 1217/89 -, Die Beiträge 1993,482).

Der Katalog der Rundschreiben kann hier eingesehen werden:
https://www.aok-business.de/rundschreiben/rundschreiben.php?id=0&gt=aok07&si=AOK71243543467106807

Mein Auftraggeber fürchtet,
dass bei einem Beschäftigungsverhältnis per Gewerbeschein, eines Tages eine Nachforderung der Rentenversicherungsanstalt kommen kann, bei der dann sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nachzahlen müssen.
Und das wollen wir ja beide eigentlich nicht.

Daher jetzt bei ihm also Lohnsteuerkarte, aber das Thema ist ja damit für meine anderen Auftraggeber nicht erledigt...

Wir haben dann noch ein bisschen allgemeinen Frust ausgetauscht, dass die Behörden sich gegenseitig ausspielen, da das Gewerbeamt natürlich muter Gewerbeanträge rausgibt, die Arbeitsagentur die Gewerbeanmeldungen mitunter sogar monetär fördert, um ihre Arbeitslosen los zu werden und am Ende die Rentenkasse aber auch ihr Geld sehen will.



Ich selbst bin nun unsicher, ob dieses Dokument überhaupt Regelungscharakter hat, ob es noch Gültigkeit hat oder ob die ganze Geschichte eine Verwaltungs-Ente ist.
Immerhin ist die Quelle inzwischen 10 Jahre alt. Am Ende hat sich die Regelung schon dreimal geändert zwischendruch.

Weiß jemand was?
 
Mal etwas sortieren:
400€ bzw. "Minijob" hat erstmal gar nichts mit der Frage zu tun, ob per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird oder nicht. 28% müsste der Arbeitgeber zahlen, 2% kann er als LSt (incl. Soli+KiSt) pauschalieren (selbstzahlen oder abwälzen) und im Fall der Abwälzung kann der Arbeitnehmer sich überlegen, ob es für ihn vorteilhaft sein könnte, nicht die 2% pauschal zu zahlen, sondern individuell per Lohnsteuerkarte.

Bei mehreren Minijobs gibt es dann wieder das Problem, dass man nur den ersten mit 2% pauschalieren kann (sonst 25% + Soli + pausch. KiSt [auch bei Konfessionslosigkeit]) und in der Sozialversicherung wird (bis auf die Arbeitslosenversicherung) auch zusammen gerechnet und damit pflichtig.

Kompliziertes Thema, das in der Praxis viel zu sehr vernachlässigt wird.

Wenn man jetzt eine einzelne Tätigkeit dieser Art betrachtet bleibt die Frage, ob das in den Bereich einer Arbeitnehmer- oder Unternehmereigenschaft fällt. Da kann ich dir keinen wirklichen Rat geben, mein Gefühl schaltet hier aber sämtliche Warnleuchten an. Letztendlich ist man in dem Themengebiet immer ziemlich alleine gelassen, weil es letztendlich immer eine Einzelfallentscheidung ist. Da würde nur helfen mal der Deutschen Rentenversicherung anzuklopfen, wie der Fall zu beurteilen wäre. Natürlich mit der Gefahr, dass das Konstrukt "jetzt" platzt. Aber wie man so schön sagt: Besser ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.
 
Ein Kunde aus der Schweiz hat mich heute angeschrieben und wollte sich erkundigen wie das mit der MwSt aussieht, ich würde bei mir immer angeben inkl. 19% MwSt. Und nun zitiere ich ihn mal:

Wegen der MwSt. hab ich noch eine kleine Frage. Bei Auslandlieferungen entfällt ja normalerweise diese.
Und ich bin in der Schweiz zuhause.

Hab ich da was verpasst? 8O Ich muss da doch genauso meine Steuer ausweisen & abführen wie sonst auch :think:
 
Natürlich gibt es nur eine klare Aussage: Es kommt drauf an ;)

Insbesondere auf die Art der Leistung und ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Privatperson ist. Drittländer sind auch mehr als das Gemeinschaftsgebiet für sehr viele Ausnahmen bekannt, daher kommt es immer auf die Details an.
 
Bei einer Lieferung eines Gegenstandes in die Schweiz liegt eine Ausfuhrlieferung vor. Diese ist umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 1a UStG, wenn § 6 UStG erfüllt ist und die buch- und belegmäßigen Nachweise gem. §§ 8 bis 17 UStDV vorliegen. Da ist eine Menge zu beachten sprich alle §§ muss man lesen, um sicher zu sein, dass man steuerfrei liefern kann.

Fangen wir mal langsam an: Liegt eine Lieferung eines Gegenstandes vor?
 
Richtig ;) Erst fragen, dann antworten 8)
Es ist ein Script, welches per E-Mail versendet wir (gepackt als Zip Archiv) weiß nicht ob das rechtlich als Gegenstand gesehen wird, aber denke mal eher nicht. Derjenige hat mir nun noch geschrieben:

Also mit der MwSt. ist es so:
Wenn Du ins Ausland lieferst (Nicht EU-Länder) wird normalerweise die MwSt. direkt abgezogen. (Nettopreise)
Wird die Steuer trotzdem verrechnet, kann ich diese wieder zurück fordern, das aber für den Lieferanten mit Mehraufwand zu bewerkstelligen ist. (Papierkram, Überweisungen ins Ausland, verbunden wieder mit Gebühren.)

Bei Versand von Gegenständen liefert man normalerweise zu Nettopreisen, da die MwSt. mit den Zollpapieren in den betreffenden Empfänger-Ländern dem Kunden verrechnet wird.
 
Dabei ist schon das Problem, dass von einer Lieferung geredet wird, obwohl du eine sonstige Leistung ausführst.

Soweit ich das schnell zusammen bekomme, ist der Ort der sonstigen Leistung in der Schweiz. Damit ist er in Deutschland nicht steuerbar.

Das Problem ist nur, dass DU die USt in der Schweiz anmelden und abführen musst (wenn Leistungsempfänger kein Unternehmer). Mir schwirren da gerade ein paar Beispiele durch den Kopf, in dem beispielhaft ein deutscher Pannenhelfer ums Drei-Länder-Eck mit der Schweiz fährt und mal hier und mal da Lieferungen (Ersatzteile) oder sonstige Leistungen (Pannenhilfe) mal an Unternehmer/Privatpersonen und mal an Deutsche/Inländer erbringt. Da wird einem die Komplexität des UStG erst mal richtig bewusst. Aber ich bekomme jetzt weder die Inhalte zusammen, noch hätte ich die Übersicht griffbereit.

Da ich aber heute mächtig Kopfweh habe, ist meine Antwort umso mehr mit Vorsicht zu genießen.
 
Super danke :D

Und wenn er Unternehmer ist? Muss ich dann keine Ust abführen? Und wie mach ich sowas auf der Rechnung? :p Einfach 0% MwSt angeben?
 
Wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, müsste er die USt wohl selbst abführen. Aber es ist nur reine Spekulation, dass die Schweiz eine ähnliche Gesetzesgrundlage hat, wie unser §13b (1) Nr. 1:
§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
 
Okay, ich danke dir nochmal rechtherzlich. :D Werde dem das dann mal so mitteilen, hört sich für mich auch plausibel an :mrgreen:
 
Ich kann Joschileins Aussagen teilweise bestätigen. Da er Kopfschmerzen hat, gebe ich mal meine Sicht der Dinge zum Nachlesen einer Pararaphenkette wieder. Mal schauen, ob er meiner Lösung beipflichtet.

Bei der Zurverfügung-Stellen des Scripts handelt es sich um eine sonstige Leistung, § 3 Abs. 9 UStG.

Es handelt sich umsatzsteuerlich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG.

Der Ort befindet sich gem. § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG am Ort des Empfänger-Unternehmers, also Schweiz.

Für Joschilein nun eine klitzekleine Präzisierung seiner Aussagen: Gemäß § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG befindet sich der Ort der sonstigen Leistung auch bei Nicht-Unternehmern in der Schweiz, da dies umsatzsteuerlich Drittland ist.

Sprich: In Gremlins Fall ist es egal aus Sicht des deutschen Rechts, ob der Empfänger der Leistung Unternehmer ist oder nicht, der Ort ist immer in der Schweiz.

Daher ist dies nicht in Deutschland steuerbar, dafür jedoch in der Schweiz steuerbar und steuerpflichtig.

Das heißt (und nun erst wird es wichtig, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist oder nicht), dass sofern der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, in der Schweiz schweizerische Umsatzsteuer abzuführen ist. Ob es dafür bestimmte Mindestbeträge gibt, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis, außerdem ist es zweifelhaft, dass die Schweizer Finanzbehörden darauf stoßen. ;)

Wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist: In der Schweiz gibt es den Übergang der Steuerschuld für folgende Leistungen:

  • Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten
  • Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbemittler, Werbeagenturen)
  • rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen
  • Datenverarbeitungsleistungen
  • Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen, hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
  • Kreditgewährungen und -verwaltungen
  • Personalgestellung
  • Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel
  • Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
Überlassung von Software auf elekronischem Weg ist ausdrücklich genannt, daher ist Übergang der Steuerschuld gegeben.

Sie stellen die Rechnung also ohne Mehrwertsteuer aus. Es wird empfohlen, die Rechnung mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerschuld verlagert“ – dies ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber zum reibungsloseren Ablauf mit den Finanzbehörden beitragen. In Deutschland können Sie die Leistung als nichtsteuerbaren Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 42 des Vordrucks erfassen.
 
Für Joschilein nun eine klitzekleine Präzisierung seiner Aussagen: Gemäß § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG befindet sich der Ort der sonstigen Leistung auch bei Nicht-Unternehmern in der Schweiz, da dies umsatzsteuerlich Drittland ist.

Sprich: In Gremlins Fall ist es egal aus Sicht des deutschen Rechts, ob der Empfänger der Leistung Unternehmer ist oder nicht, der Ort ist immer in der Schweiz.

Soweit ich das schnell zusammen bekomme, ist der Ort der sonstigen Leistung in der Schweiz. Damit ist er in Deutschland nicht steuerbar.
Hab ich doch auch gesagt ;)

Zum Ablauf des schweizerischen Verfahrens kann ich weiterhin nichts sagen.
 
Hab ich doch auch gesagt ;)

Zum Ablauf des schweizerischen Verfahrens kann ich weiterhin nichts sagen.

Hab ja gar nicht geschrieben, dass du das nicht auch gesagt hast. Habe es nur präzisiert anhand der gesetzlichen Fundstellen, da ich dachte, dass Gremlin eine Bestätigung guttut und weiterhilft. :)
 
Rentenversteuerung

Mahlzeit,

habe mal eine Frage zur Versteuerung von Renten.

Meine Oma hat mich gerade angerufen. Irgendwer vom Finanzamt hat bei ihr angerufen und wegen der Rentenversteuerung irgendwas gefaselt, dass Sie irgendwie über nen bestimmten Betrag drüber ist und wohl was versteuern muss. Jetzt hat sie aber auch noch nichts schriftlich bekommen und morgen erstmal nen Termin bei so nem Steuerverein.

Ich hab auch mal im Internet geschaut und auf den Seiten vom Finanzamt folgendes gefunden (insbesondere Frage 2).

https://www.finanzamt.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.335494.de

Meine Oma bezieht Alters- und Witwenrente, liegt aber im Gesamtbetrag unter 1.400 Euro pro Monat. Demnach müsste sie doch eigentlich gar nichts versteuern, oder? Da frage ich mich doch, was das FA dann von ihr will?!
 
Wenn Sie unter 1584 Euro Rente pro Monat bekommt, wird sie keine Steuern zahlen müssen. Wartet einfach das Aufforderungsschreiben des Finanzamts ab. Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht schlecht, kostet aber auch dann Geld, wenn nachher rauskommt, dass nichts gezahlt werden muss.

Gruss
Marty