Steuer Steuerfragen-Thread

@Brownie
Gem. § 25 EStG ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten, soweit nicht eine Veranlagung nach § 43 (5) EStG (Kapitalerträge mit Steuerabzug) oder § 46 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) unterbleibt.

Eine geringfügige Tätigkeit unterliegt nicht dem Steuerabzug, wenn man dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegt. In diesem Fall kann § 46 EStG keine Anwendung finden, weil dieser "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist" voraussetzt.

Fazit: Du mußt eine Steuererklärung abgeben!
 
Mein Arbeitgeber hat meine Lohnsteuerkarte. Dankeschön! :) Ich hab zwar nichts verstanden, aber ich befolge mal deinen Rat. Ich find es etwas sinnlos, dass ich eine Einkommenssteuererklärung abgeben muss, obwohl ich deutlich unter dem Freibetrag liege und demnach keine Einkommenssteuer zahlen muss.

Nun gut, kann ja keiner wissen, ob noch andere Einnahmen da sind, oder nicht. Soviele Ämter... ein Amt für alles, was sich untereinander verständigt, ein Traum. :biggrin:
 
Habe mir zwar über die Frage noch keine Gedanken gemacht, aber wenn man bei einem Minijob nicht pauschaliert, also per LSt-Karte abgerechnet wird, dann ist selbst dann ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden, wenn man effektiv keinen einzigen Euro LSt gezahlt hat. Es müsste dann auch eine LSt-Bescheinigung (mit 0€) gegeben haben.
 
Also Lohnsteuerkarte wurde benötigt. Als ich sie einmal vergessen hatte für das Jahr 2009 bis zum März, haben mir 160 € weniger überwiesen. Hab dann meine Lohnsteuerkarte abgegeben und das wurde wieder neuberechnet und wieder neu überwiesen.

Ist das nun gut für mich oder schlecht?

Ich füll es einfach lieber aus, macht mir glaub ich weniger Arbeit als darüber zu philosophieren. :ugly:
 
Wenn du alles richtig erzählt hast, klingt das nach einer 19er-Quelle, womit §46 anwendbar ist. Und es dürfte dann auf eine Antragsveranlagung rauslaufen.

Aber wenn du schon was machst, mache wenigstens eine Einnahmenüberschussrechnung ;)
 
Wenn du alles richtig erzählt hast, klingt das nach einer 19er-Quelle, womit §46 anwendbar ist. Und es dürfte dann auf eine Antragsveranlagung rauslaufen.

Aber wenn du schon was machst, mache wenigstens eine Einnahmenüberschussrechnung ;)

Huch, ups. Musste erstmal schauen, was ich da geschrieben habe. Das passt mal wieder zu dem Artikel "inneres Lexikon", den ich gelesen hab. Der Fehler war total unbewusst. :ugly:

19er-Quelle? Erzählen klingt so fiktiv und nach einer Geschichte. :biggrin: Ich hab nichts davon, wenn ich die Fakten verdrehe. Bin nicht so der unehrliche Typ. Allein beim Gedanken bekomm ich ein schlechtes Gewissen. Das ist kein Witz.
 
Habe mir zwar über die Frage noch keine Gedanken gemacht, [...]
Ich bisher auch nicht. :LOL: Aber jetzt wo du es angesprochen hast ...
Hier habe ich von der Oberfinanzdirektion Koblenz ein "Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung" (PDF) gefunden, in dem es auf Seite 3 unter "Hinweis zum Steuerrecht" heißt:
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt - wie sonst üblich - nach dem Lohnsteuerabzugsverfahren unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse ab.
Demnach ist § 46 EStG doch anwendbar. :oops:

Die Frage ist nun, ob es wegen § 46 (2) Nr. 1 EStG auf Grund der gewerblichen Tätigkeit zu einer Pflichtveranlagung kommen könnte. Zwar liegt der Gewinn nach Brownies Gewinnermittlung unter 410,- €, aber das könnte das Finanzamt vielleicht ganz anders sehen. Um ganz sicher zu gehen, würde ich eine Steuererklärung machen. Denn wenn das Finanzamt irgendwann mal dazu auffordert und dann deine Gewinnermittlung anders sieht, könnte das ziemlich teuer werden.

19er-Quelle = § 19 EStG (Nichtselbständige Arbeit) :think:
 
Was soll denn dann teuer werden? Steuern wird er dann immer noch nicht zahlen müssen und demnach kommen auch keine Zinsen drauf. Und Säumnis- oder Verspätungszuschläge kann ich mir auch nicht vorstellen. Wenn das FA auffordert müsste natürlich gemacht werden, vorher meiner Meinung aber nicht.

19er-Quelle ist meine Abkürzung für "Einzelne Einnahmequelle die im Rahmen des §19 EStG einkommensteuerpflichtig ist".

@brownie: Es geht gar nicht darum, dass ich irgendwem unterstellen würde absichtlich etwas falsches zu erzählen - warum auch, wäre doch zum eigenen Nachteil. Nur es kann eben leicht passieren, dass man aus Unwissenheit Einzelheiten nicht vollständig oder mit falschen Begriffen erläutert und dann kann das Ergebnis komplett abweichen.
 
Was soll denn dann teuer werden? Steuern wird er dann immer noch nicht zahlen müssen [...]
Woher weißt du das? :think:
Ich kenne weder seine Umsätze noch seine Ausgaben und kann auch nicht beurteilen, ob diese überhaupt als Betriebsausgabe anzusetzen wären. Ich weiß nicht, was für Wirtschaftsgüter er im Betriebsvermögen hat und wie (z. B. Nutzungsdauer) er diese in seiner Gewinnermittlung angesetzt hat. Somit kann ich auch nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass er bei einer, vom Finanzamt geänderten Gewinnermittlung, keine Steuern zahlen muß.

Und wenn ihm dann die Finanzbehörde zum Beispiel vorwirft, auf Grund seiner fehlerhaften Gewinnermittlung, die Steuer vorsätzlich (§ 370 (1) Nr. 2 AO) oder fahrlässig (§ 379 (1) Nr. 3 AO) verkürzt zu haben kann dies eben teuer werden.

Daher schrieb ich, dass ich eine Steuererklärung machen würde, um ganz sicher zu sein, dass alles ordnungsgemäß ist. Er könnte natürlich auch zu einem Steuerberater gehen und das von diesem prüfen lassen, aber das kostet Geld im Gegensatz zur Steuererklärung. Aber letztlich kann nur Brownie beurteilen, in wie weit er sich bei seiner Gewinnermittlung an die steuerlichen Vorschriften gehalten hat.
 
Klar, das sind alles fiktive Möglichkeiten, wüden dann aber in die Kategorie "nicht vollständig erzählt" fallen ;)

Mir fällt aber was anderes ein, das teuer werden könnte. Das Gesamteinkommen dürfte so hoch sein, dass keine Familienversicherung mehr bestehen könnte. Die Grenze ist ja eigentlich bei 360€ und wird nur für Minijobs auf 400€ gehoben. Knapp unter 400€ Minijob + ganz wenig sonstiges könnte aber leicht über 360€ liegen, selbst wenn noch unter 400€. Eine freiwillige Versicherung mit entsprechender Mindestbemessung dürfte zwar mangels Antrag nicht stattfinden, aber zumindest eine private dann mit Basistarif und Nachzahlung ab Versicherungspflicht. Aber ist nur so ein Gedanke.. :sing:

Edit:
Noch ein Gedanke zu den bösen AO-Paragraphen. Ich meine mal in einem AO-Kommentar gelesen zu haben, dass man erst dann eine Steuerhinterziehung begehen kann, wenn man eine Steuererklärung abgegeben hat - und diese Dinge falsch darstellt oder ganz verheimlicht. Die Verfolgungsverjährung beginnt ja auch erst ab Vollendung der Tat, also der Abgabe der unrichtigen/unvollständigen Steuererklärung. Aber da das keine Alltagsthemen sind und ich auch keinen AO-Kommentar zur Hand habe, kann ich mich natürlich irren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
wegen der Familienversicherung mach ich mir keine Sorgen. Mit denen hab ich das schon abgeklärt. Durch den Mini-Job ist die Grenze von 365 € auf 400 € hoch, wobei die Versicherung nicht einig darüber war, ob es im monatlichen Schnitt so sein soll oder wirklich in keinem Monat über die 400 und im Schnitt sowieso nicht. Wird wohl dann auf Grenzmonate hinauslaufen. Im Schnitt bin ich unter 400 €. In einzelnen Monaten nicht. Das liegt dann an sowas, wie Gutscheine wurden verkauft, Geld ist im Vormonat eingetroffen und im nächsten Monat wurds eingelöst, so dass ich dann im Minus war oder Waren wurden im Vormonat eingekauft und im nächsten erst gekauft/bezahlt.

Die Versicherung hat sich gewundert, dass ich überhaupt gekommen bin. Die haben gesagt, ich wär der Erste, der vorher kommt und sich informiert. Die anderen wundern sich, dass sie drei Jahre später Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen. :ugly:

Ich hab gar nicht soviel Erlös gehabt, dass ich Lohnsteuer zahlen müsste. Selbst wenn meine Ausgaben zu 80% gar nicht gewertet werden würden, wär ich noch im Freibetrag. :biggrin:

Nene, ich hab betrieblich und private Ausgaben getrennt. Ich hab Süßwaren / Snacks verkauft. Wenn ich privat was gekauft habe, kam das auf eine seperate Rechnung. Nunja, die ganzen Autofahrten (das ist über ein Jahr auch nicht unbeträchtlich) hab ich gar nicht in meine Bilanz gebracht. Das wär mir zu kompliziert gewesen. War eben eher Hobby. Alles, was zu kompliziert wurde, um es als Betriebsausgaben abzusetzen, einfach weg.

Hab dementsprechend als Ausgaben nur: Lebensmittel , die gekauft wurden (Rechnungen der Kunden vorhanden, um nachvollziehbar zu machen, ob der Kauf "notwendig" war), zweimal Klamm-Lose gekauft, Versandmaterial, Paketscheine (Versand). Gibt dementsprechend nicht viel zu differenzieren, ob Betriebsausgabe oder nicht, ist ja eindeutig.

Strittigkeiten würde es, wenn überhaupt, dann bei Wirtschaftsgütern geben oder Leute, die versuchen ihr Zimmer als Büro zu sehen, wofür sie Miete zahlen (ist kein Witz, hab ich schon von einem mitbekommen), oder Handys kaufen und es als Betriebsausgabe absetzen, Strom oder beim Auto und Benzin.... davon hab ich ja nichts drinne.

Ich hatte auch schon telefonischen Kontakt mit dem Finanzamt. Der meinte auch, ich kann den neuen Drucker und Bildschirm auch dafür absetzen als Wirtschaftsgut, aber eben anteilig auf 5 Jahre bzw. wenn es unter 150 € sind direkt komplett. Die Ausgabe war aber erforderlich. Das Bildschirm hat nach 7 Jahren den Geist aufgegeben, musste ein neuer her und Drucker hatte ich auch nicht mehr.

Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich den überhaupt in der Buchhaltung dann berücktsichtigt habe, weil ich nicht nachher auf die Schnauze fallen wollte, wenn der Herr vom Finanzamt das zwar so sieht, aber nachher ein anderer Kollege von ihm nicht.

Wie schon gesagt, Erlös selbstständig + Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Freibetrag, ich mach mir da nicht soviel Sorgen. Ich hab mir nur Sorgen gemacht, bis wann ich das abgeben muss. :ugly:
 
Klar, jetzt machst du schon Bilanzen :ugly:

Hmm §10 (1) Nr. 5 ist aber nicht so eindeutig. Ist aber durchaus möglich, dass die 400€ für alles gelten, wenn man auch nur teilweise Minijob-Einnahmen hat.

Übrigens ist das mit dem Büro wirklich kein Witz, sondern sehr wichtig. Der Gesetzgeber versucht hier krampfhaft häusliche Arbeitszimmer zu unterwandern, aber man kann sich wehren, wenn es außerhäuslich oder ein Büro ist.

Zu dem ganzen Rest sage ich mal nichts..
 
Klar, jetzt machst du schon Bilanzen :ugly:

So war das nicht gemeint und das weißt du auch, nimm mich ruhig auf den Arm. :ugly:

@joschilein: Ja, schon... ich find es schon skrupellos, dass die überhaupt kein schlechtes Gewissen haben, ihr Zimmer als Büro zu kennzeichnen.

Ich mach einfach mal in nächster Zeit die Steuererklärung und EÜR fertig, irgendwann muss das je eh mal gemacht werden. Kann mich nicht ewig davor drücken.
 
Arm nehmen kann aber Spaß machen ;)
[Und das mache ich ja nur, wenn man es klar erkennen kann]

Daher ganz unveräppelt:
Ich rede nicht von Leuten, die etwas anderes erklären als die tatsächlichen Verhältnisse (was ganz klar in Richtung Steuerhinterziehung geht), sondern von tatsächlichen Sachverhalten, bei denen das Finanzamt und der Gesetzgeber krampfhaft versucht ungerechtfertigte Steuern zu generieren. Wer Aufwendungen hat um seine steuerpflichtige Tätigkeit auszuüben, der muss diese auch steuermindernd anrechnen dürfen (klassische Definition von Werbungskosten und Betriebsausgaben). Wer ein Arbeitszimmer oder ein Büro hat, muss auch diese Kosten anrechnen können. Bei den häuslichen Arbeitszimmern hat der Gesetzgeber aber (nicht ganz zu unrecht) eine gewisse Höchstgrenze eingeführt bzw. nur in bestimmten Fällen einen Vollabzug zugelassen. Letzteres blieb seit der letzten Änderung bestehen und die Fälle mit dem Höchstbetrag wurden (zu Unrecht) voll gestrichen. Wer dagegen ein Büro hat (Abgrenzungsmerkmal insbesondere regelmäßiger Personenverkehr (Kunden, Geschäftspartner, ..)), ist (normalerweise) vor einer Streichung sicher. Selbst bei glasklarsten Fällen (z.B. hat mal jemand zu Hause Seminare gehalten) wird erstmal versucht zu streichen.

Daher ist der Begriff Büro so wichtig und hat erstmal nichts mit einem Steuertrick zu tun.
 
[...] Ich meine mal in einem AO-Kommentar gelesen zu haben, dass man erst dann eine Steuerhinterziehung begehen kann, wenn man eine Steuererklärung abgegeben hat - und diese Dinge falsch darstellt oder ganz verheimlicht. [...]
Was du meinst ist die Steuerhinterziehung durch "Begehen" (§ 370 (1) Nr. 1 AO), in dem man eine unrichtige Steuererklärung abgibt. Wenn man aber keine Steuererklärung abgibt, dann verwirklicht man die Steuerhinterziehung zwar nicht durch "Begehen", aber durch "Unterlassung" (§ 370 (1) Nr. 2 AO).

Das würde ja sonst auch bedeuten, dass man einfach nur keine Steuererklärung abzugeben braucht und schon kriegen die einen niemals wegen Steuerhinterziehung ran. Wenn das so einfach wäre, würde vermutlich kein Mensch mehr Steuererklärungen machen. ;)

[...] Die Verfolgungsverjährung beginnt ja auch erst ab Vollendung der Tat, also der Abgabe der unrichtigen/unvollständigen Steuererklärung. [...]
Das ist im Falle des "Begehens" auch richtig. Aber bei der "Unterlassung" beginnt die Verjährung, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungen für das betreffende Jahr allgemein abgeschlossen hat. Soweit ich mich noch erinnere, gab es da auch immer Probleme mit, weil die einzelnen Finanzämter unterschiedlich lange für die Veranlagungen brauchen.

Edit: Habe gerade ein Urteil vom OLG Hamm dazu gefunden, welches in solchen Fällen den 30. September des Folgejahres als Beginn der Verjährung festlegt.

[...] Aber da das keine Alltagsthemen sind und ich auch keinen AO-Kommentar zur Hand habe, kann ich mich natürlich irren.
Du irrst dich nicht! Es gibt nur verschiedene Möglichkeiten Steuern zu hinterziehen. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja da haste bestimmt recht. Mir fällt mir dem ErbStG auch noch ein Bereich ein, bei dem man theoretisch ganz gut verheimlichen könnte, nämlich wenn man jemandem einen ordentlichen Betrag in Geld oder nicht registrierten Sachwerten schenkt und weder der Abfluss beim Schenker noch der Zufluss beim Beschenkten zu einer maßgeblichen Änderung des jeweiligen Lebenswandels führen.

Im EStG hat man es natürlich schon schwieriger. Mittlerweile wird da ja auch jeder Furz gemeldet und da kann man nicht mehr so einfach Einkünfte verheimlichen. Auch die lieben Rentner, die aus allen Wolken fallen, weil sie die seit 15 Jahren bezogene Zweitrente (auch noch teilweise nachträglich) versteuern sollen (selbst wenn das nur 50€/Monat sind, also 25€ zu versteuern).

Und gar keine Erklärung abzugeben führt auch nicht so wirklich weit. Wenn man mal im Radar ist (und das nicht zu sein wird wie gesagt immer schwieriger), kann das FA schließlich freudig schätzen und mehrfach (also quasi bald dauerhaft) Zwangsgelder festsetzen. Besser käme man damit sicher auch nicht weg.

Aber gut, ich bin ja auch ganz froh, dass ich mich bei der Steuerhinterziehung nicht so gut auskenne. :mrgreen:
 
Sitze aktuell an der Steuererklärung. Bin Kleinunternehmer und muss die EÜR machen.
Nun habe ich letzten Jahr einige Güter gekauft. Unter anderem ein Notebook (700€) und Software im Wert von (300€).
Nun kann ich diese ja nicht voll absetzen, richtig?
Nur Güter bis zu einem Wert von 150€ sind direkt absetzbar. Wie mache ich das denn nun?
Packe ich das ganze in einen Güterpool, habe zusammen 1000€ ausgegeben und und setze dann über 5 Jahre verteilt 1/5 an?
Dann kann ich nur 200€ absetzen statt 1000€, richtig?
 
Kurz und knapp: richtig.

Marty

Super, danke!
In welchen Monat buche ich denn den Wert? Oder ist das egal und ich buche es monatlich? Wenn ich im März die Software und im Dezember das Laptop gekauft habe? Buche ich dann im März 1/5 von 300€ und im Dezember 1/5 des Laptop oder einmalig am Jahresende oder den 200€ Betrag geteilt durch alle 12 Monate? :)

EDIT:
Vielen dank an den anonymen Tippgeber per Karma! AfA bedeutet wohl Abrechnung für Abnutzung, kannst Du mir das vll noch detailliert erklären. Kann ich das Notebook nach 1 Jahr vollständig abgenutzt ansetzen?=
 
Zuletzt bearbeitet:
AfA heißt Abschreibung für Abnutzung.
Und das ist genau das was du mit deinen 200 € im Jahr meinst.
Nur etwas komplizierter.

Beispiel Laptop für 1000€.
Es gibt Listen wo der Staat dir unterstellt, du nutzt den Laptop 4 Jahre (als beispiel, genaue Daten weiß ich nicht). Also kannst du pro Jahr 250€ abschreiben.
Da der Laptop im März gekauft worden ist, ist es nicht ein ganzes Jahr. (März zählt dann als voller Abschreibungsmonat auch wenn der Ende März gekauft worden ist). Dh du hast nur 10 Monate des laufenden Jahres abzuschreiben. DH (250:12)*10= 208,33 € abschreibung.


Das ist insgesamt aber schon ein umfangreicheres Thema, da sollte man sich genau einlesen.