@Brownie
Gem. § 25 EStG ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten, soweit nicht eine Veranlagung nach § 43 (5) EStG (Kapitalerträge mit Steuerabzug) oder § 46 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) unterbleibt.
Eine geringfügige Tätigkeit unterliegt nicht dem Steuerabzug, wenn man dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegt. In diesem Fall kann § 46 EStG keine Anwendung finden, weil dieser "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist" voraussetzt.
Fazit: Du mußt eine Steuererklärung abgeben!
Gem. § 25 EStG ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten, soweit nicht eine Veranlagung nach § 43 (5) EStG (Kapitalerträge mit Steuerabzug) oder § 46 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) unterbleibt.
Eine geringfügige Tätigkeit unterliegt nicht dem Steuerabzug, wenn man dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegt. In diesem Fall kann § 46 EStG keine Anwendung finden, weil dieser "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist" voraussetzt.
Fazit: Du mußt eine Steuererklärung abgeben!


