Cashdevil zahlt nicht immer pünktlich aus

Aber es ist doch zumindest schon mal gut, dass von Seiten des Betreibers jetzt reagiert wird. Was natürlich ohne Frage selbstverständlich sein sollte. Aber trotzdem: Andere hätten vielleicht erstmal weiter auf stur geschaltet und sich weiter rausgeredet.
 
Der_Tiger schrieb:
Iss ja witzig, nachdem ich hier gestern mitgeteilt hab, dass meine Mahnung nebst Mahngebühr und Verzugszinsen draußen ist, taucht jetzt in meinem CD-Account die Meldung auf, dass die Auszahlung vermeintlich erledigt sei...

Naja, ändert aber zum einen nix daran, dass ich auch auf meine Mahngebühr und meine Verzugszinsen besteh...ich zahl die Einschreiben-Gebühr nämlich auch nicht nur zum Spaß...zum anderen ist das Geld aber auch logischerweise (Banküberweisung) noch nicht auf meinem Konto, so dass ich erst ab dann auch wirklich bestätigen kann, ob was und wieviel gezahlt wurde...

Ist auch kein tatsächliches Problem, da ja offensichtlich zu spät gezahlt wurde...Naja, ich nehm sowieso jetz mal an, dass auf diesen Thread hin in nächster Zeit Auszahlungswünsche bei CD Vorrang vor den anderen Dingen, die man bei einem Paid4Mail-Dienst so zu erledigen hat, haben.

Außerdem würd ich mich auch gern mal mit ein paar Usern über die 3 Monats-Frist im Vergleich zur 30-Tage-Frist des § 286 Absatz 3 BGB unterhalten...ich hab nämlich irgendwie das Gefühl, dass sich die 3 Monatsfrist nicht so wirklich mit Recht und Gesetz vereinen läßt...:ugly:

So long, und viel Glück allen meinen Mitwartern 8)

Der_Tiger

PS:Ups, vertippt, meinte nicht, wie zuvor dastand § 288 sondern § 286 BGB...kann passieren ;-)


Viel Spaß beim Klagen

die Fälligkeit ist nach 3 mon. und 30 Tage nach der Fälligkeit kommt "er" sorry Sie in Verzug. Nichts für Ungut, aber wenn du es durchgesetzt hast würde es mich echt brennend interessieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
ewin12000 schrieb:
die Fälligkeit ist nach 3 mon. und 30 Tage nach der Fälligkeit kommt er in Verzug. Nichts für Ungut, aber wenn du es durchgesetzt hast würde es mich echt brennedn interessieren.
Das ist falsch (meiner Meinung nach). Man muss nicht mahnen, sondern der Betreiber ist automatisch in Verzug. Und eine 30-Tage-Frist gibt es auch nicht.
 
ewin12000 schrieb:
Viel Spaß beim Klagen

die Fälligkeit ist nach 3 mon. und 30 Tage nach der Fälligkeit kommt er in Verzug. Nichts für Ungut, aber wenn du es durchgesetzt hast würde es mich echt brennend interessieren.

Naja, Moment, ich hab geschrieben, dass ich mich mal (z.B. auch mit Dir :) ) über das Thema unterhalten will...denn falls ja heute alle von mir geltend gemachten Beträge gezahlt wurden, hab ich ja offensichtlich mit einer Klage wenig Erfolgschancen...;-)

Und ich zweifel auch nur daran, dass ein angeforderter Rechnungsbetrag (also die Auszahlungsaufforderung) dann erst mal 3 Moante ruhen darf...das riecht für mich irgendwie komisch...ABer vielleicht finden wir hier ja gemeinsam ne Lösung...:D
 
Mone schrieb:
Das ist falsch (meiner Meinung nach). Man muss nicht mahnen, sondern der Betreiber ist automatisch in Verzug. Und eine 30-Tage-Frist gibt es auch nicht.

Vermute ich auch...und dass der Betreiber auf jeden Fall nach Ablauf der in den AGB genannten Frist im Verzug ist und nicht erst 30 Tage später, denk ich, ist auch offensichtlich...;)
 
Mone schrieb:
Das ist falsch (meiner Meinung nach). Man muss nicht mahnen, sondern der Betreiber ist automatisch in Verzug. Und eine 30-Tage-Frist gibt es auch nicht.


Der Betreiber-"schuldner" ist 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug § 286 BGB absatz 3.....

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
 
ewin12000 schrieb:
Der Betreiber ist 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug § 286 BGB absatz 3.....
Da können wir ja jetzt gern diskutieren, wann die 30 Tage anfangen: nach den 3 Monaten lt. AGB oder vielleicht doch nach Zahlungsanforderung (!).
 
Mone schrieb:
Da können wir ja jetzt gern diskutieren, wann die 30 Tage anfangen: nach den 3 Monaten lt. AGB oder vielleicht doch nach Zahlungsanforderung (!).
Meine persönliche Meinung: Fällig ist der Betrag nach Anforderung.
Und ich denke daher kommt auch die Meinung von Bad_Boy, daß mehr als 30 Tage ohnehin nicht haltbar sind...
 
Grundsätzlich kann vertraglich alles vereinbart werden (Genehmigung der AGB), sofern dies nicht gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig wäre. Letzteres ist bei einer 3 Monatsauszahlungsfrist nicht der Fall. Demnach wird der Verzug erst ab Begin des 5. Monats in Kraft treten.
Beispiel:
Ausazhlung angefordert am 01. Jan.
Zahlungsfrist bis einschließlich 31.März.
zuzüglich 30 Tage entsprechend BGB, maht Verzug ab dem 01.Mai um 0:00 Uhr
 
hab ebend meine azg erhalten, nachdem ich mich nochmals freundlich an den support gewendet habe.

anscheinend hilft jetzt traffi mit die azg abzubauen.

sehr gute idee ;)


grüße


--> thema cd erledigt, acc gelöscht ;)
die restlichen cents könnt ihr ja in den progger investieren ;)
 
webfuchs schrieb:
sofern dies nicht gegen die guten Sitten verstößt
Woher nimmst du die Gewissheit, dass es so ist? Während der 3 Monate muss man aktiv sein, sonst wird der Account gesperrt/gelöscht (oder?). Ist das nicht sittenwidrig?
 
yerusha schrieb:
Meine persönliche Meinung: Fällig ist der Betrag nach Anforderung.
Und ich denke daher kommt auch die Meinung von Bad_Boy, daß mehr als 30 Tage ohnehin nicht haltbar sind...

Nein Fällig ist der Betrag nachdem du eine Rechnung geschrieben hast. bzw. der Anbieter dir eine Gutschrift erstellt ( Gutschriften sind im Sinne des Gesetzes Rechnungen ). Die Anforderung des Guthabens selbst wird unerheblich sein, da ja die Gutschrift erst nach der Prüfung des Accounts erstellt wird.

webfuchs schrieb:
Grundsätzlich kann vertraglich alles vereinbart werden (Genehmigung der AGB), sofern dies nicht gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig wäre. Letzteres ist bei einer 3 Monatsauszahlungsfrist nicht der Fall. Demnach wird der Verzug erst ab Begin des 5. Monats in Kraft treten.
Beispiel:
Ausazhlung angefordert am 01. Jan.
Zahlungsfrist bis einschließlich 31.März.
zuzüglich 30 Tage entsprechend BGB, macht Verzug ab dem 01.Mai um 0:00 Uhr

Jepp so sieht es aus....

Mone schrieb:
Woher nimmst du die Gewissheit, dass es so ist? Während der 3 Monate muss man aktiv sein, sonst wird der Account gesperrt/gelöscht (oder?). Ist das nicht sittenwidrig?

Die Löschung darf keine Auswirkung auf die bereits beantragte Auszahlung haben, das ist klar. Auser das Guthaben wurde unrechtmäsig erwirtschaftet.
 
ewin12000 schrieb:
Die Löschung darf keine Auswirkung auf die bereits beantragte Auszahlung haben, das ist klar. Auser das Guthaben wurde unrechtmäsig erwirtschaftet.
Ist es denn so? Das klang bisher anders. Wer weiß es genau? Was passiert, wenn man eine Auszahlung anfordert und danach inaktiv wird?
 
ewin12000 schrieb:
Nein Fällig ist der Betrag nachdem du eine Rechnung geschrieben hast. bzw. der Anbieter dir eine Gutschrift erstellt ( Gutschriften sind im Sinne des Gesetzes Rechnungen ). Die Anforderung des Guthabens selbst wird unerheblich sein, da ja die Gutschrift erst nach der Prüfung des Accounts erstellt wird.

Moment...Du meinst also, dass der Betreiber entscheiden kann, wann der Betrag fällig wird? Das heißt, dass mein Anspruch auf Auszahlung erst mit der Auszahlung selber fällig wird? Ich glaub, dass kann ganz sicher so nicht stimmen...Wenn überhaupt, dann stunde ich den Betrag bis zum in den AGB genannten letzmöglichen Auszahlungstag...

und @Mone

Sofern die Betreiber, wie auch hier im Thread von ihr behauptet wurde, vor Auszahlung eine Prüfung machen, wäre das definitiv ein Verstoss gegen die guten Sitten, denn, wenn überhaupt käme eine Überprüfung der "Aktivität" vor dem Auszahlungsantrag in Betracht...das wär ja dann auch nachvollziehbar...
 
wie auch immer ! Der Thread hatt auf jedenfall geholfen das ich soeben meine Auszahlung bekommen habe !

Danke an euch alle !
 
Der_Tiger schrieb:
Moment...Du meinst also, dass der Betreiber entscheiden kann, wann der Betrag fällig wird? Das heißt, dass mein Anspruch auf Auszahlung erst mit der Auszahlung selber fällig wird? Ich glaub, dass kann ganz sicher so nicht stimmen...Wenn überhaupt, dann stunde ich den Betrag bis zum in den AGB genannten letzmöglichen Auszahlungstag...

und @Mone

Sofern die Betreiber, wie auch hier im Thread von ihr behauptet wurde, vor Auszahlung eine Prüfung machen, wäre das definitiv ein Verstoss gegen die guten Sitten, denn, wenn überhaupt käme eine Überprüfung der vor dem Auszahlungsantrag in Betracht...das wär ja dann auch nachvollziehbar...

Nein, natürlich habt Ihr einen Vertrag. Aber im Sinne des § 286 ist es so. Vertraglich habt Ihr mit den AGB einen festen Termin vereinbart und der muß gehalten werden. Aber du kannst erst was dagegen machen, wenn der Anbieter 30 Tage in Verzug ist. Also Sprich drohen ect. macht dich nur lächerlich, weil ich denke die meisten der Anbieter kennen die Grenzen.
 
Hab gerade mal geforstet, und die EU-Richtlinie gefunden, aus der sich die Einführung des § 286 Absatz 3 BGB ergibt...wer sie ganz lesen will:

<klick>


Auf jeden Fall steht da folgendes drin:

Artikel 3
Zinsen bei Zahlungsverzug
(1) Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher:
a) Zinsen gemäß Buchstabe d) sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt.

Das heißt für mich nix anderes, als das man ab Ende der in der AGB genannten Frist in Verzug ist...aber das soll hier keine Rechtsberatung werden, ich will mich nur unterhalten...:D
 
Mone schrieb:
Ist es denn so? Das klang bisher anders. Wer weiß es genau? Was passiert, wenn man eine Auszahlung anfordert und danach inaktiv wird?


Wie gesagt ich bin dort nicht, aber die Auszahlung darf nicht, wegen inaktivität nach der Beantragung, verweigert werden. Ich denke da wird es eine Urlaubsfunktion oder sowas geben um nicht gelöscht zu werden.
 
Hallo,
ich sehe sowas aus 2 Perspektiven.

Die erste Sicht ist die vom User, da ich das bin. :mrgreen:
Ich hatte damals lange geklickt, etc. und hab mein Guthaben auszahlen lassen bzw. angefordert. Danach war ich nicht mehr so aktiv und hab auf Urlaub gestellt und mir ist nach ca. 1 Monaten mal eingefallen den Support zu fragen und dieser verwies mich auf die 3 Monate-Frist und nach 4 Monaten dacht ich bei Paypal zu schauen, ob das Geld mal angekommen sei und dem war nicht so. Ich hab den Support angeschrieben und das Geld kam zwar, aber das finde ich schon Mist. Hätte ich nicht gefragt, wäre das Geld wohl nie gekommen. Bitte jetzt nicht rausreden, dass es bestimmt irgendwann gekommen wäre. Ein User meinte im Thread, ob wir so arm wären.. Meine Güte, durch Paid4 will keiner reich werden als User und wer denkt, das geht zur heutigen Zeit als User so einfach, der irrt, aber bei Paid4 ist mir Ehrlichkeit trotzdem wichtig. Es macht Spaß und das Geld ist Nebenrolle, mir geht es um das Prinzip!

Natürlich hat Cashdevil eine niedrige Auszahlungsgrenze, aber die haben wir nicht festgelegt und genau deswegen hat ja Cashdevil eine 3 monatige Frist, aber ich denke, wenn der Betreiber sich 2 Tage Zeit nehmen würde und nun jetzt alle Auszahlungen abarbeiten würde, könnte dieser neuanfangen mehr oder weniger mit den Auszahlungen und eine Auszahlung wäre innerhalb von 7 Tagen garantiert. ;) Die 3 Monate haben doch schon einen Grund, wieso muss man um die Auszahlung noch bitte? Cashdevil ist eine große Seite und hat bestimmt gute Funktionen im Admin, wo man alles gut nachsehen kann.

Naja, soviel zu "zwei" Perpektiven. :mrgreen:
 
Der_Tiger schrieb:
Hab gerade mal geforstet, und die EU-Richtlinie gefunden, aus der sich die Einführung des § 286 Absatz 3 BGB ergibt...wer sie ganz lesen will:

<klick>


Auf jeden Fall steht da folgendes drin:

Artikel 3
Zinsen bei Zahlungsverzug
(1) Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher:
a) Zinsen gemäß Buchstabe d) sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt.

Das heißt für mich nix anderes, als das man ab Ende der in der AGB genannten Frist in Verzug ist...aber das soll hier keine Rechtsberatung werden, ich will mich nur unterhalten...:D


Versuch es und du wirst sehen was dabei raus kommt. ;) Übrigens das ist eine Richtlinie der § steht fest und ist unumstritten.