Urteil: Händler-Fotos auf Amazon auch von Mitbewerbern nutzbar

Privatverkäufern bei eBay wird allgemein geraten, eigene Bilder zu den Artikeln anzufertigen, die sie verkaufen - und keine offiziellen Produktfotos vom Hersteller oder aber Bilder anderer Mitglieder zu verwenden. Auf den Marktplatz von Amazon ist das nicht 1:1 übertragbar: Das Landgericht (LG) Köln hat kürzlich entschieden, dass es Amazon-Händlern gemäß der AGB des Onlineshop-Betreibers nicht verboten ist, Fotos der Mitbewerber zu verwenden, wie die Anwaltskanzlei Dr. Bahr auf ihrer Website berichtet.

Streit um eigene Produktfotos bei Amazon

Im vorliegenden Fall (Urteil mit dem Aktenzeichen 14 O 184/13 vom 13. Februar 2014) hatte ein Händler gegen einen Wettbewerber mit ähnlichem Produktsortiment geklagt, weil dieser von ihm angefertigte Fotos für seine eigenen Waren verwendet haben soll. Letztendlich wurde die Klage aber als nicht begründet eingestuft.

In dem betreffenden Urteil des LG Köln werden die AGB von Amazon zitiert, in denen sich der Online-Händler "ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen" einräumt. Dieses ist an Inhalte gebunden, die die einzelnen Händler an Amazon übermitteln, und schließt auch das Recht ein, diese - auch zu Werbezwecken - zu publizieren. Auf der Website von Amazon wiederum ergibt sich für die Produktseite im Einzelnen ein Sonderfall: Pro EAN-Code erscheine nur eine Artikelseite, eingeblendet werde jeweils das zuerst hochgeladene Foto. Bieten also mehrere Händler das gleiche Produkt an, bleibt das besagte Bild des ersten Anbieters eingeblendet, auch wenn die anderen natürlich theoretisch eigene Fotos hochladen könnten.

Händler müssen damit rechnen, dass ihre Bilder auch bei anderen Angeboten eingeblendet werden

Diese Gegebenheiten haben schließlich auch dazu geführt, dass das Gericht nicht zugunsten des Klägers entschieden hat, obwohl dem anderen Händler "kein Recht zur Nutzung der Lichtbilder des Klägers zustand bzw. zusteht". So hätten beide die AGB von Amazon akzeptiert und damit in diese Vorgehensweise eingewilligt. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass identische Produkte auf eine Seite zusammengeführt werden. Zudem habe der klagende Händler keine Maßnahmen ergriffen, um seine Fotos zu kennzeichnen und dadurch das gemeinsame Auflisten zu verhindern.

Nichtsdestotrotz zieht das Gericht die AGB in Zweifel. Einem Urheber überhaupt keine Vergütung für die Übertragung von Nutzungsrechten zuzugestehen, das wertet das LG Köln als große Benachteiligung der Händler, die über das Portal ihre Waren anbieten. Diese Benachteiligung sei auch deshalb unangemessen, da es "keinen sachlich gerechtfertigten Grund für solch eine Regelung" gebe.
[onlinekosten.de] · 01.03.2014 · 10:16 Uhr
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