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Um in Zukunft weiteren Ärger und Missverständnisse zu vermeiden, gibt es ab sofort auch ein Widerrufsrecht für Artikel welche mit Klammlosen gekauft werden. Ich werde mir aber auch entsprechend Zeit lassen mit der Rückzahlung, um das ganze auch entsprechend eindämmen zu können. Ich denke mal gegen 14 Tage kann wohl keiner was sagen, obwohl ich auch im Internet AGBs gefunden habe, wo es bis zu 30 Tagen dauern kann. Ich denke mal so habe ich ein gutes Mittelmaß, und es überlegt sich einer genau ob er was Bestellt und dies wieder Stoniert wenn er erst mal 14 Tage auf seine Lose warten muss.
 
Bezieht sich die neue AGB auch auf meinen Artikel, oder willst du trotzdem nicht die Lose wieder Überweisen?
 
ich hab jetzt nur bis seite 8 gelesen aber wie wäre es wenn der User pro gekaufte ware einen gewissen losebetrag auf sein Klammkonto direkt bekommt somit wäre dies ja eine Prämie und für diese Prämie die er ja auch in dem Shop bekommen kann kann er sich waren ertauschen somit ist das recht der Prämie anwendbar und markus ist auf der rechtlich sicheren seite festbetoniert

P.s. den rest lese ich nacher noch bis denne
 
Um in Zukunft weiteren Ärger und Missverständnisse zu vermeiden, gibt es ab sofort auch ein Widerrufsrecht für Artikel welche mit Klammlosen gekauft werden. Ich werde mir aber auch entsprechend Zeit lassen mit der Rückzahlung, um das ganze auch entsprechend eindämmen zu können. Ich denke mal gegen 14 Tage kann wohl keiner was sagen, obwohl ich auch im Internet AGBs gefunden habe, wo es bis zu 30 Tagen dauern kann. Ich denke mal so habe ich ein gutes Mittelmaß, und es überlegt sich einer genau ob er was Bestellt und dies wieder Stoniert wenn er erst mal 14 Tage auf seine Lose warten muss.
:clap: Na endlich! Du bist also doch nicht so ganz lernresistent. Oder hast Du endlich einen anderen Anwalt gefragt, vielleicht gar einen, der Ahnung hat?

Ich verstehe dieses ganze Hickhack sowieso nicht. Die Vorschriften des BGB sind hier so einleuchtend dargelegt worden.

Was ich verstehen kann, ist daß Biehl nicht in Euro zurückzahlt, was in Losen bezahlt worden ist - das sehe ich auch als korrekt an, sonst wäre das ja für jeden abgebrühten User die perfekte Möglichkeit, seine Lose zum teuersten Kurs an den Mann zu bringen. Das wäre unangemessen. Wer in Losen bezahlt, wird in Losen ausbezahlt.

Nur die ganzen Argumente dagegen waren lächerlich. Sicher, Du nimmst Lose ein, verkaufst sie am selben Tag und dann sind sie weg. Am nächsten Tag kommt der Widerruf und Du sagst: "Aber Deine Lose hab ich schon verkauft, sorry". Was ist denn das für ein Argument für jemanden, der TÄGLICH Lose einnimmt? :wall:

Aber nun scheint ja alles einigermaßen zufriedenstellend geregelt zu sein, mal sehen ob dieser Thread irgendwann nochmal hochgepusht wird...
 
Ich werde mir aber auch entsprechend Zeit lassen mit der Rückzahlung, um das ganze auch entsprechend eindämmen zu können. Ich denke mal gegen 14 Tage kann wohl keiner was sagen, obwohl ich auch im Internet AGBs gefunden habe, wo es bis zu 30 Tagen dauern kann.
Diese AGB sind abmahnwürdig. Es darf keine Frist gesetzt werden. Ich würde Dir raten, dass auch nicht zu tun.

Du bist per Gesetz sofort zur Leistung verpflichtet, kommst aber automatisch erst nach 30 Tagen in Verzug, wenn Du nicht leistest. Ausnahmen gibt es dann, wenn die Leistung angemahnt wird. Leistest Du dann nicht sofort, bist Du direkt im Verzug, mit allen rechtlichen Folgen.

Vermutlich niemand wird was gegen die 14 Tage sagen, wenn die Ware schon versand wurde, immerhin muss die ja erstmal zurück zu Dir. Wenn es aber jemand eilig hat, mahnt er die Forderung einfach an und dann müsstest Du sofort leisten, um nicht in Verzug zu geraten.

Nachlesen kannst Du das in §286 BGB.

Marty
 
@Markus Biehl

Das mit Klammgeilanteilen als weitere Währung wäre trotzdem eine gute Idee so werden auch Klammgeilanteile wieder vom Markt genommen das kann ganz gut der Preisstabilisierung dienen.
 
@Markus Biehl

Das mit Klammgeilanteilen als weitere Währung wäre trotzdem eine gute Idee so werden auch Klammgeilanteile wieder vom Markt genommen das kann ganz gut der Preisstabilisierung dienen.

Das wäre aber kompliziert.
Da der Herr Biehl die meissten Anteile ja weitaus günstiger ausgegeben hat, als sie jetzt gehandelt werden und er für den Shop ja die Lose braucht um sie zu verkaufen und vom Geld dann Ware zu kaufen, müssten die Anteile ja einen geringeren Wert im Shop haben.

Wenn ich einen Anteil jetzt für 2 Mio Lose kaufe und damit in den Shop gehe, hat der Herr Biehl den Anteil doch für nur 400k lose (oder so ähnlich) ausgegeben.

Also hat er auch nur 400k Lose die er verkaufen kann um dann vom Geld die Ware zu besorgen.
Wenn er jetzt die Anteile mit 2 Mio Lose bewertet, fehlen pro Anteil der in den Shop geht 1,6 Mio Lose.
 
Das wäre aber kompliziert.
Da der Herr Biehl die meissten Anteile ja weitaus günstiger ausgegeben hat, als sie jetzt gehandelt werden und er für den Shop ja die Lose braucht um sie zu verkaufen und vom Geld dann Ware zu kaufen, müssten die Anteile ja einen geringeren Wert im Shop haben.

Wenn ich einen Anteil jetzt für 2 Mio Lose kaufe und damit in den Shop gehe, hat der Herr Biehl den Anteil doch für nur 400k lose (oder so ähnlich) ausgegeben.

Also hat er auch nur 400k Lose die er verkaufen kann um dann vom Geld die Ware zu besorgen.
Wenn er jetzt die Anteile mit 2 Mio Lose bewertet, fehlen pro Anteil der in den Shop geht 1,6 Mio Lose.

Das ist richtig so, ich könnte dann höchstens hingehen und diese erhaltenen Anteile probieren zu einem höheren Kurz zu verkaufen, da es ein eigenständiges Projekt ist, sollte das eigentlich kein Problem darstellen, so könnte ich die Preise entsprechend dem Aktuellen Anteilspreis anpassen, es würden da aber dann keine Anteile aus dem Verkehr gezogen. Ich bin ja schon seid Tagen an einer neuen Slot Seite dran, wo man entsprechend mit Anteilen Spielen oder erklicken kann, da werden dann auf jedenfall Anteile wieder aus dem Verkehr gezogen.
 
und ungeöffnet, das stimmt ja nichtmal, es steht im Gesetz, dass der Kunde im Fernabsatz mit der Ware das machen darf, was im Laden auch möglich wäre

so ist zB bei Kauf eine Prüfung der Beschaffenheit möglich, also kann der Karton dazu zB geöffnet werden.

Da hat witties schon Recht. Das hat nichts mit Losen, Ebesuchern oder sonstigem zu tun.

Allerdings kann der Biehl schon eine Minderung, für das öffnen der Ware verlangen, was ganz klar in § 357 BGB Absatz 3:
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
hier nachzulesen:
https://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/rueckgaberecht-neu.htm
geregelt ist.

Also unabhängig davon, dass ihr im Recht seid, und er das zurück nehmen muss, braucht er sehr wohl ihm den vollen Umtausch-Preis nicht erstatten.

Keiner kann sich was kaufen, es benutzen (ausprobieren) und dann einfach wieder zurücksenden, ohne für die Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung haften zu müssen, so lange ihm nicht das Recht freiwillig eingeräumt wurde.

Was heist das? Laut Gesetz kann ich in dieser Frist von jedem Kaufvertrag zurück treten. Aber ich habe auch für die Ware zu haften, sofer ich sie in Gerbauch genommen habe.

In Gebrauchnahme ist dann, wenn ich die Ware in der unverpackt in der Hand habe.

Also unabhängig davon, sich was zu bestellen, das dan auszuprobieren, und bei Nichtgefallen zurück zu seneden geht, aber den Schaden, den man dadurch an der Ware gefügt hat, hat man zu ersetzen.

Sehr wohl kann der Biehl also das augepackte Kabel niemanden mehr als neu verkaufen. Und deshalb tritt hier sehr wohl auch eine Abnutzung stat.

Viele Läden räumen ein so genanntes "bei nicht Gefallen" Umtausch Recht ein. In einem solchen Fall darf man die ware ausprobieren, und bei "nicht Gefallen" umtauschen. Aber ansonsten hat man die Ware so zurück zu geben, wie vom Warenhaus erhalten.

Es kann sich nicht jeder einfach was bestellten, aufreisen und dann umtauschen, ohne für den Schaden aufzukommen. Vom Kaufvertrag zurücktreten zu können bedeutet noch lange nicht, dass man seinen Schaden dem Inhaber übergeben darf. Und das ist recht gut so!

P.s.
Man stelle sich das nur Mal vor, ich bestelle mir einen Stecker. Der kommt an, und ich reise die Verpackung auf und Stecke ihn an den Rechner. Ich stelle fest der passt nicht. Nurn sende ich den Stecker zurück, und meine das Recht zu haben einen anderen zu bekommen, natürlich zu Lasten des Verkäufers. Das kann ja nicht fair sein und ist überhaupt nicht im Sinne dieses Gesetzes.

Ich habe schon für den Schaden, den ich verursacht habe aufzukommen. Weil der Verkäufer kann einen feuchten für, dass du was falsches bestellt hast, und er deshalb seine Geldbörse aufmachen muss. Und deshalb ist es auch gut so.

Ich musste sowas erfahren, als ich mir eine Digicam in einem Tele-Shop gekauft habe. Das Teil habe ich zurück gesendet. Verpackung war aufgerissen und es fehlten ein paar Packzettel. Zudem war der Akku in Betriebgenommen, was Abnutzung (Lebensdauer) ist. Wir hatten uns zum Schluss geeinigt. Aber ich dachte auch erst, ich als Kunde bin im Recht.

Nur das kanns nicht sein, dass ich zum Schaden eines anderen funktonieren kann. Und wer die Auslegung des Gesetzes zu seinen Gunsten auslegt, den Schaden an den Verkäufer legen zu dürfen, hat sich geschnitten.

Man hat eine Gewährleistungsfrist und Widerufsfrist. Aber der Schaden ist nicht vom Verkäufer zu tragen. Weil ich einen Vertrag kündige / storniere, beudet das nicht, das ich meine Inanspruchnahme nicht begleichen müsste.


Und da liegt es natürlich daran, ob ich die Packung zerfezt, oder eventuell doch sauber und eventuell wieder verschliessbar aufgemacht habe. Je nach dem kann die Minderung eintreffen.

Nicht mindernd ist, wenn ich das direkt zurücksende, wie ich es erhalten habe.
 
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@ ABC: Ich habe das Paket doch garnicht erhalten, sondern bevor er es verschickt hat storniert, wieso sollte es dann eine minderung geben? das gerät kann sich demnach nicht verschlechtert haben ;)
 
@ ABC: Ich habe das Paket doch garnicht erhalten, sondern bevor er es verschickt hat storniert, wieso sollte es dann eine minderung geben? das gerät kann sich demnach nicht verschlechtert haben ;)

Das habe ich auch nicht in den Raum gestellt.

Allerdings bin ich mir da nicht so sicher. Wenn ich beispielweise eine Dienstleistung kurzfristig wiederufe, zahle ich auch einen Teil.

Beispiel: Wenn ich meine Fahrstunde am selben Tag wie sie stattfinden soll absage, zahle ich 20%, bis eine Stunde zuvor 50% und wenn ich nicht erscheine 70%! Warum? Die Fahrschule hat ihre Dienstleistung ja bereits einkallkulliert, und bereit gestellt. Diese Kosten habe ich zu tragen, auch wenn ich sie wiederufe.

Ich weis nicht wie das bei nicht versendeten Waren ist. Weil zum anderen, Biehl die Ware auch binnen 14 Tagen zurück geben kann, sofern er nicht an dich abgesendet hat.

In jedem Fall hast du das Recht zurückzutreten. Allerdings ob du deshalb jeden Cent zurückbekommen kannst, ist ein andered Blatt. Kann ja sein, es entstand jemanden Aufwand, den du verursacht hast.

Stell dir nur mal vor, du bestellst bei mir morgen 3 Sack Spezialreis aus China. Am 5ten Tag landet das Zeug in Frankfurt am Main, wordurch mir 200 Euro Transportkosten entsehen. Am 6ten Tag kündigst du deine Bestellung. Was ich mit dem Reis mach, ist mein Problem. Aber was ist mit dem Schaden, den du verursacht hast?

In der Regel sind da 99% der Shops Kullant. Aber nicht jeder Kleinunternehmer kann kullant sein, weil ihm manchmal wirklich Schaden entsteht, den er nicht anderweitig einklallulieren kann. Das ist das Problem an der Sache.

Wenn er schreibt (auf Lager) kann ihm auch kein Schaden entstehen, den er dir anlasten kann. Wenn er aber extra für dich bestellen muss, dann schon.

P.s.
Ich kann auch eine Pizza kaufen (bestellen). Wenn mir einfällt, dass ich doch keine Pizza sondern eher ein Steak will, kann ich das rechtlich auch wiederufen. Aber das bedeuet nicht, dass die gebackene Pizza, die vermutlich niemanden mehr verkaufbar ist, dem Italiener auf seine Kappe schieben kann. Sondern hier kommt es darauf an, wann ich menen Wiederuf mache. Habe ich abgesagt, bevor sie gebacken wurde, oder eher danach? Den Schaden habe ich auf jeden Fall zu begleichen. Ein anderer Fall ist, wenn ich mir überlege noch Pilze auf meine Salami zu machen. So ein Wiederuf verursacht ja keine Kosten.

Genau kann ich keine Auskunft geben. Ich weis nur, dass der Käufer sehr wohl Anrecht auf den Schaden hat, der durch den Wiederuf entsteht.
 
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Oh Gott, oh Gott!

Leute, Leute! Nicht nur einzelne §§ lesen, sondern im Zusammenhang mit dem gesamten Gesetz sehen und auch anwenden und die entsprechende Rechtsprechung dazu kennen, bevor man sich gegeneinander die Köpfe abhackt.

Witti hat es doch auch gelernt, auch wenn es schwer war, es ihm beizubringen!

1. Ware ist nicht Verpackung!
2. Ein Käufer darf die Ware selbstverständlich in Augenschein nehmen, die Verpackung sogar vernichten und die Ware ohne Verpackung zurücksenden, wenn es an der versprochenen Qualität mangelt.
3. Nur bei Nichtgefallen ist eine Rückgabe in der Vepackung Händlersache und sogar ausgeschlossen, weil das Nichtgefallen nicht in die Gewärleistung des BGB fällt.
4. Eine Dienstleistungsvertrag ist kein Verkaufsvertrag. Eine ausgefallene Fahrstunde keine gekaufte Microwelle.
5. Wenn eine Lieferfrist vereinbart ist, kann man bei Nichteinhaltung zu 100% aus dem Vertrag aussteigen, weil der Vertrag nicht erfüllt wurde.

U.s.w.
 
Ich weis nicht wie das bei nicht versendeten Waren ist. Weil zum anderen, Biehl die Ware auch binnen 14 Tagen zurück geben kann, sofern er nicht an dich abgesendet hat.

Biehl hat kein Recht auf Widerruf, der gilt nur bei Kauf von Endverbraucher zu Handel, nicht aber B2B

In jedem Fall hast du das Recht zurückzutreten. Allerdings ob du deshalb jeden Cent zurückbekommen kannst, ist ein andered Blatt. Kann ja sein, es entstand jemanden Aufwand, den du verursacht hast.

Das ist dem Unternehmer sein Risiko, nur das Hinporto, sofern vor dem Widerruf im Versand gewesen, muss der Kunde zahlen, der Warenwert ist dabei unberührt, war es eine versandkostenfreie Lieferung, ist das dann auch hinfällig

Stell dir nur mal vor, du bestellst bei mir morgen 3 Sack Spezialreis aus China. Am 5ten Tag landet das Zeug in Frankfurt am Main, wordurch mir 200 Euro Transportkosten entsehen. Am 6ten Tag kündigst du deine Bestellung. Was ich mit dem Reis mach, ist mein Problem. Aber was ist mit dem Schaden, den du verursacht hast?

Das ist durch das Gesetz geregelt, bei speziellen Bestellungen kann der Widerruf hinfällig sein, wobei zu prüfen wäre, ob eine speziele Sorte Reis eine auf den Kunden zugeschnittene Bestellung wäre

In der Regel sind da 99% der Shops Kullant. Aber nicht jeder Kleinunternehmer kann kullant sein, weil ihm manchmal wirklich Schaden entsteht, den er nicht anderweitig einklallulieren kann. Das ist das Problem an der Sache.

Das ist aber dem Unternehmer sein Risiko, das Gesetz schreibt ihm vor, was er zu tun hat, er kann es sich nicht aussuchen

P.s.
Ich kann auch eine Pizza kaufen (bestellen). Wenn mir einfällt, dass ich doch keine Pizza sondern eher ein Steak will, kann ich das rechtlich auch wiederufen.

Leicht verderbliche Waren sind vom Widerruf ausgeschlossen

in rot unter den TExten!

Witti hat es doch auch gelernt, auch wenn es schwer war, es ihm beizubringen!

???

1. Ware ist nicht Verpackung!

teilweise korrekt. Das Gesetz sagt aus, dass ich es prüfen darf, wie es im Laden möglich wäre. es gibt verschiedene Sachen, die zB in Cellophan sind, die ich durch die Folie in Augenschein nehmen kann, dort kann der Widerruf durch das Öffnen der Veropackung unter Umständen untersagt werden oder eine Minderung angelegt werden, bedingt durch die weitere Verkaufsmöglichkeit

2. Ein Käufer darf die Ware selbstverständlich in Augenschein nehmen, die Verpackung sogar vernichten und die Ware ohne Verpackung zurücksenden, wenn es an der versprochenen Qualität mangelt.

Qualitätsmangel ist nicht Widerruf, bei einem Widerruf ist alles zurückzusenden

3. Nur bei Nichtgefallen ist eine Rückgabe in der Vepackung Händlersache und sogar ausgeschlossen, weil das Nichtgefallen nicht in die Gewärleistung des BGB fällt.

Widerruf kann immer erfolgen, ob Nichtgefallen oder Peng. Ein Grund muss bei Widerruf nicht angegeben werden

4. Eine Dienstleistungsvertrag ist kein Verkaufsvertrag. Eine ausgefallene Fahrstunde keine gekaufte Microwelle.

Aber auch eine Dienstleistung, sofern im Fernabsatz erworben, kann widerrufen werden, sofern die Dienstleistung noch nicht erfolgt ist, dazu gibt es einige entsprechende Regelungen, was sein darf und was nicht. wohlgemerkt, hier geht es um Fernabsatz

auch in Rot
 
Das Öffnen der Verpackung führt nicht zu einer Wertminderung der Ware. Im Gesetz steht ausdrücklich, dass eine Minderung nur durch den bestimmungsgemässen Gebrauch der Ware eintreten kann. Das Öffnen der Verpackung gehört nicht dazu.

Es gibt aber Ausnahmen, die festgelegt werden können, dazu gehören z.B. Lebensmittel und Software/Musik, die versiegelt ist.

Ansonsten darf ich als Kunde natürlich (genauso wie im Geschäft) die Verpackung öffnen und reinschauen, die Ware rausnehmen und kontrollieren, ob sie z.B. komplett und ganz ist. Meine Sorgfaltspflicht führt allerdings dazu, dass ich die Verpackung nicht einfach mutwillig dabei zerstören darf. Und Schilder in Geschäften, wo steht "Das Öffnen der Verpackung zwingt zum Kauf" kann man getrost ignorieren.

Marty
 
Mal niemanden auf die Füsse treten will. Allerding sagt der Ratgaber von ARD was ganz anderes dazu:

https://www.ard.de/ratgeber/finanze...55352/nid=355352/did=644668/t41fgl/index.html

* Er hat dem Verkäufer eine Frist gesetzt, innerhalb der der Fehler behoben werden sollte, ohne dass der Verkäufer etwas unternommen hat.
* Der Verkäufer hat zwei Nachbesserungsversuche unternommen, die nicht funktioniert haben.
* Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung.
* Wegen besonderer Umstände ist eine Fristsetzung nicht nötig – wenn zum Beispiel eine Sache zu einem bestimmten Termin hätte geliefert werden sollen.

Rücktritt soll nur bei Mangel gelten. Und so kenne ich das auch.

Was stimmt nun!?! Mich irrtiert das, weil nach den Aussagen von ARD wäre falsch bestllte Ware kein Mangel. Hab ich nun trotzdem das Recht auf Umtausch, sofern kein Mangel vorliegt?
 
ABC

im Fernabsatz hast du immer 14 Tage Widerrufsfrist, ab Erhalt der Ware

Mängelhaftung ist etwas ganz anderes, diese hat nichts mit einem Widerruf zu tun
 
Hi!

Hab mir das jetzt mal durchgelesen, alles.

Im Grunde ist mir das alles egal.
Aber ich möchte doch etwas los werden. Besonders an Biehl...

Ich hab noch nie was bei dir gekauft, kenne aber natürlich den Shop.
Vielleicht hätte ich ja mal was bestellt, aber jetzt nicht mehr.
Nicht wegen den ganzen Infos hier deren Tatsache du abstreitest, sondern einfach aus dem Grund das du keinerlei Kulanz zeigst. Ganz egal was du dir jetzt extra bestellt hast und in welchem WErt, mal abgesehen davon das wen du die Ware nicht vorrätig hast natürlich auf eigenes unternehmerisches Risiko handelst, viel lieber hier öffentlich deine, nicht richtige, Meinung äußerst, dich arg dafür einsetzt auf deinen Auslagen nicht sitzen zu bleiben, anstatt vorrangig den Kunden zufrieden zu stellen und hier posten zu können das alles gut ist. Aufgrund deiner Kulanz. Du postest hier fleissig mit das du es auf einen REchtsstreit ankommen laßen willst, anstatt öffentlich dafür zu sorgen ds jeder sieht das bei dir der Kunde gut behandelt wird...mal ganz unabhängig von dr Tatsache das du vollkommen unrecht hast.
 
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