ich würde aus Spass ersteigern, der Verkäuferin meine Postadresse und Klamm-ID mitteilen und dann fragen, wie sie denn versendet. Wenn dann kein Paket kommt, mache ich einen Streitfall auf. Dann soll sie mal den Versand belegen.

Marty



Naja Versand muß ja nicht über Postwege geschen oder? Der Transfer ist doch auch ein Versand, von Konto a zu b.

Und Versandkosten sind ja nicht Portokosten..

Oder sehe ich das falsch?
 
Wieso dass? Deine Gewährleistungsrechte besagen, dass der Verkäufer nachbessern darf, Du aber keine Kosten haben darfst. Also zurückschicken und auf Überweisung der Kosten bestehen.

Marty
Erst bei einem Warenwert ab 25 Euro. Früher war es für jeden Preis, aber da wollte man wohl den Händlern seitens der EU näher kommen.
 
Was nützt dir eine gestzliche Grundlage, wenn der Verkäufer einfach das Rückporto nicht zahlt?
Die bräuchte ich, damit ich auch sicher bin, bevor noch zusätzliche Kosten für einen Mahnbescheid anfallen.
Meistens hat er doch die besseren Karten, wegen Vorabüberweisung...
Die besten Karten dürfte der haben, für den ein Richter entscheidet.

Marty
 
Wieso dass? Deine Gewährleistungsrechte besagen, dass der Verkäufer nachbessern darf, Du aber keine Kosten haben darfst. Also zurückschicken und auf Überweisung der Kosten bestehen.

Marty
Erst bei einem Warenwert ab 25 Euro. Früher war es für jeden Preis, aber da wollte man wohl den Händlern seitens der EU näher kommen.

... bin auch grad brennend an dem Thema interessiert
 
etwas ot oder??

https://internetrecht-rostock.de/widerruf-ruecksendekosten.htm

kann das urteil ncht richtig angucken weils pdf ist, da strikt mein rechner etwas, weiß nicht ob da zum betrag was drin steht.

Ich kenne es mit 40€ vielleicht findet ihr dann leichter was bei google, scheinbar sind die 25€ dann recht neu..

bzw. fragt mal witti, der weiß das glaube ich, irgendwo hier im forum wurde das schon mal diskutiert, und ich meine er hatte sich da mit beteiligt...


*edit*

tada
https://internetrecht-rostock.de/frankierung-ruecksendung.htm
->
https://dejure.org/gesetze/BGB/357.html

BGB §357 (2)