Glückspiellizenz?

Das ist jetzt fraglich ob das ein fördern von Glücksspiel ist, aber ich denke nicht das der Hersteller sich darum bemühen muss das der Kunde die Gesetze einhält. Aber sicher bin ich mir dieser Sache nicht.

Fraglich ist ob man dann Lose überhaupt als „Zahlungsmittel“ sehen kann wenn diese keinen Wert haben und man kein Eigentümer dessen ist. Somit wäre es ja so wenn man einen Slot kauft und diesen mit Lose bezahlt (was ja nicht geht) hat man diesen ja nie gekauft, da man ja nicht mit etwas bezahlen kann wessen man nicht der Eigentümer ist, oder?

Intressieren würde mich das auch... aber ich denke da eher in die andere richtung... zumindest in Richtung der Spielautomaten(die ganz "normalen iner kneipe), die sind doch auch "ab werk" mit den vom staat geforderten ausschüttungsquoten versehen oder?

ich würd sagen, das da nich die Lose sondern die dienstleistung des beschaffens das zahlungsmittel darstellen... ;)
 
Intressieren würde mich das auch... aber ich denke da eher in die andere richtung... zumindest in Richtung der Spielautomaten(die ganz "normalen iner kneipe), die sind doch auch "ab werk" mit den vom staat geforderten ausschüttungsquoten versehen oder?

Wurde Hier im Thread schonmal besprochen ;) -> Hier


Ich möchte nun ein paar Ansichtsweisen nennen und daraus sollten so ziemlich alle hier vertretenen aufgelistet sein und sollte jeder selbst entscheiden.


A.) Lose haben keinen Wert, da diese von Lukas Klamm erfunden wurden und er in seinen dafür aufgestellten Regeln diese als Wertlos bezeichnet. Man ist niemals Eigentümer der Lose, Lose gelten somit nicht als Zahlungsmittel und können auch nicht verkauft werden. Lediglich die Beschaffung wird als Dienstleistung in Rechnung gestellt. Wenn ich mit dieser Dienstleistung nun Geld verdiene ist die Beschaffung auf jeden Fall gewerblich. StGB §284 findet auf uns keine Anwendung das es sich um einen „unerheblichen Einsatz handelt“.

Ebenso wird argumentiert, dass die Höhe des Wett-Einsatzes zu einer Unterscheidung zwischen Glücksspiel und Unterhaltungsspiel dienen könne. Wenn der Einsatz zur Deckung des Verwaltungsaufwandes dient, so wäre dies ein Geschicklichkeitsspiel.

Von einem Einsatz wird in der Rechtssprechung gesprochen, wenn es sich um einen nicht ganz unerheblichen Vermögenswert handelt.

Somit fallen diese unter Unterhaltungsautomaten

Bundesministerium der Justiz schrieb:
SpielV: Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

GewO §33d Abs.1 Satz 1 schrieb:
Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

GewO §60a Abs. 2 Satz 2 schrieb:
Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde.

Weder die Paragraphen der GewO noch die SpielV findet bei uns (trotz Gewerbsmäßigem Handeln) Anwendung da Lose keinen Wert haben und somit auch keine Gewinnmöglichkeit gegeben ist.


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B.) Lose haben keinen Wert, da diese von Lukas Klamm erfunden wurden und er in seinen dafür aufgestellten Regeln diese als Wertlos bezeichnet. Man ist niemals Eigentümer der Lose, Lose gelten somit nicht als Zahlungsmittel und können auch nicht verkauft werden. Lediglich die Beschaffung wird als Dienstleistung in Rechnung gestellt. Wenn ich mit dieser Dienstleistung nun Geld verdiene ist die Beschaffung auf jeden Fall gewerblich. StGB §284 findet auf uns keine Anwendung das es sich um einen „unerheblichen Einsatz handelt“.

GewO §33d Abs.1 Satz 1 schrieb:
Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Als Gewerbetreibende unterliegen wir der GewO un bieten Spiele im Sinne von GewO §33d Abs.1 Satz 1, da wir eine Gewinnmöglichkeit in Lose anbieten.

Lose können bei uns nur gewonnen werden, niemand kann sich Lose generieren sondern lediglich können Lose dann an den Spielen gewonnen werden wenn auch Lose eingesetzt werden. Also vergüten wir den Gewinn des Spiels in Lose, und bieten somit eine Gewinnmöglichkeit.

Wir unterliegen somit der SpielV und der GewO §33d und §60a. Und müssen im Sinne dieser Gesetze „eine Erlaubnis der zuständigen Behörde“ vorweisen.


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C.) Klammlose nehmen eine Zahlungsform an und haben somit einen Wert. Man kann mit Klammlosen Waren kaufen, Dienstleistungen bezahlen, Sofware kaufen, handeln und vieles mehr. Somit haben Klammlose Eigenschaften eines Zahlungsmittels und können daher nicht wertlos sein.

Edit: Klammlose können nich von jedem x beliebig viel generiert werden. Um an Lose zu gelangen muss man immer etwas tun. 1 Los scheint relativ wertlos zu sein für 1.000.000 Klammlose ist der Aufwand allerdings schon beachtlich und somit können 1.000.000 Klammlose nicht wertlos. Wie hoch ist der Aufwand für etwas wertloses?

juristische Interpretation schrieb:
Nach einhelliger Auffassung liegt ein Glücksspiel vor, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust des Spiels nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und den Kenntnissen des Spielers abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall.

Nach dieser juristischen Interpretation befinden wir uns mit unseren Spielen im Glücksspiel da die Entscheidung des Spiels hauptsächlich vom Zufall abhängt.

Im Jahre 1957 hat das OLG Köln (NJW 1957, 721) ausgeführt, dass ein Geldspielautomat mit einem Einsatz von 0,10 DM (0,05 €) und einer Gewinnchance von mindestens 1:5 kein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB darstellt, da man in einer Stunde nicht mehr verlieren könnte, als ein Arbeiter in der gleichen Zeit verdienen würde.

Wir Betreiben also Glückspiel trotz das es sich bei dem Einsatz um einen „ganz unerheblichen Vermögenswert“ handelt da unsere Spiele in der Regel eine geringere Gewinnchance bieten als 1:5 (z.B. Slots)

StGB §284 Abs. 1 + Abs. 2 schrieb:
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

Strittig ist ob Glücksspiel im Internet auch öffentlich ist da das Glücksspiel ja zuhause am Computer statt findet. Allerdings wäre somit jegliches Glücksspiel im Internet erlaubt.

Wir machen uns also höchst wahrscheinlich strafbar im Sinne von StGB §284 da das Internet eine öffentlich zugängliche Plattform ist.


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Ich hoffe ich konnte alle Auffassungen hier zusammengetragen und jeder soll selbst entscheiden.

Bevor nun jemand kommt: „man kann Klammlose auch erklicken“.

Ich beziehe mich hier lediglich auf Loseseiten die Slot, Roulette oder ähnliche Spiele betreiben und ihren daraus resultierenden Gewinn verkaufen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Morgen!

Ja die Ansichten gehen in verschiedene Richtungen. Aber mal eine etwas andere Sache. Wie wird Wert im Gesetz denn bestimmt?

Ich konnte eben keine Auffassung finden. Ich hab da mehr so nach einem Passus gesucht, der bestimmt was Wert hat oder woran man Wert erkennt! Vielleicht würde das helfen die Sache besser zu klären.

Jetzt hab ich mir folgende Gedanken durch den Kopf gehen lassen.

1.) Wir werden nirgends als Eigentümer der Lose benannt / bezeichnet, oder sehe ich das falsch?
2.) Somit wären alle Lose Klamm sein Eigentum!
3.) Eigentum ist im Grundgesetz gesichert! (Art 14 GG)
4.) Somit darf niemand Klamm seiner Lose enteignen!
5.) Somit wären Lose geistiger Eigentum von Klamm!
6.) Somit kann Klamm über die Lose bestimmen!
7.) Somit dürfte gültig sein, dass Lose keinen Geld gegenwert haben, wenn er das anordnet!
8.) Das eigentliche Problem liege dann im Verkauf der Lose, was so nicht rechtens wäre. (Niemand kann Fremdes Eigentum verkaufen!)

Das wären so ein paar Gedanken. Theoretisch ist das denke ich schon nachvollziehbar, dass wir entgegen des Willen des geistigen Eigentümers den Losen Wert verleihen, in dem wir uns diese gegenseitig verkaufen.

Denn wenn keiner Lose verkaufen würde, dann gäbe es auch kein Problem!

So wenn man weiter denkt sind Lose ja im Grunde genommen Software! Wenn sich das auch dumm anhört. Aber das sind zahlen in der Datenbank. Die Anzahl der Lose die man (transferieren darf schreib ich mal so weil unklar ist ob man die auch wirklich besitzt) ist nur die Zahl auf deinem Account.

Geistiges Eigentum ist im Recht geschützt! (durch Eigentumsrechte, meist Schutzrechte)!

Jetzt mal so ein bisschen (vill auch weit her geholt). Wenn ich jetzt Software herausgebe. Und ich tituliere diese ausdrücklich als "Freeware", dann darf doch keiner meine Software verscherbeln! Wenn ich die Weitergabe aber erlaube und anordne, dass die Software kostenlos ist, dann darf der doch keiner einen Wert verleihen? Das wäre doch entgegen meines geistigen Eigentums!

Vielleicht denke ich da falsch. Aber je mehr ich darüber nachdenke desto einleuchtender wird mir, dass die AGB von Klamm rechtsgültig ist.

1. durch die Möglichkeit des ART14 GG
oder
2. Wenn als Software angesehen als geistiges Eigentum!
und
3. Weil es keinen Passus gibt, das besagt wie Wert ermittelt werden muss!


Im Grunde genommen wenn ich mir Klamms AGB ansehe lese ich nur ein Nutzungsrecht heraus. Uns wird erlaubt die Software zu nutzen. Das ist halt das Bonussystem. Eigentlich darf keiner Losen einen wert aufzwingen, weil es entgegen des geistigen Eigentümers ist.

Man müsste sich also wirklich abmelden! Oder besser gesagt, Klamm könnte jeden verjagen der behauptet Lose hätten einen Wert! Das wäre ja eine Verletzung seines geistigen Eigentums.

Oder sehe ich das falsch?
 
Zuletzt bearbeitet:
Diese Argumentation unterstütz die Auffassung A + B. Auffassung C könnte allerdings folgender maßen gegen Argumentieren:

Der Vergleich mit Freeware kann hier nicht verwendet werden.

Freeware kann sich jeder kostenlos besorgen. Und so oft weiter geben wie er will. Bsp.: Ich lade mir Linux runter und kann dies auf CD brennen und Millionen mal einfach weitergeben. Das kann ich mit Klammlose nicht. Jedes Klammlos ist ja an einer Bedingung gekoppelt.

Wenn ich jetzt allerdings sage du musst erst meinen Sponsor anklicken bevor ich dir diese Software gebe, und du auch nicht dann die Möglichkeit hast diese Software beliebig weiterzugeben. Wäre es ja keine Freeware mehr. (So verhält es sich ja mit Lose)

Also wäre es so das man eine Funktion in seinem Mitgliedsbereich haben müsste in dem man sich eine beliebige Summe generieren kann.

Zu dem Verkauf von Freeware: Grundsätzlich ist es ja kein Problem Freeware zu verkaufen in den meisten Lizenzen (GPL, LGPL, MIT ...) ist es allerdings so geregelt das die Ressource wo man sich diese Software frei erwerben kann zur Verfügung gestellt werden muss. Das geht ja bei Klammlose nicht, und würde das gehen glaube ich würde keiner Geld dafür ausgeben.


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Denn wenn keiner Lose verkaufen würde, dann gäbe es auch kein Problem!

Richtig aber der Handel wird ja hier vom Eigentümer gefördert. Und ohne diesen Handel würde es sehr viele Loseseiten nicht geben ;)
 
Sorry Kurz OT.

Würde sich der Herr Ista mal Bitte bei mir per PN melden.

Der Junge Mann antwortet ja sonst nicht.


Vielen Dank
 
Sorry Kurz OT.

Würde sich der Herr Ista mal Bitte bei mir per PN melden.

Der Junge Mann antwortet ja sonst nicht.


Vielen Dank

Öhm, wann wie wo hast du mich hast du dich denn mal bei mir gemeldet? Ich hab leider keine PN oder eMail von dir. Ich weiss auch jetzt genau dich zu zuordnen. Meld dich bitte mal per PN mit deinem Anliegen.
 

Nicht unbedingt. Ich kann Lizenzen (E) kostenlos herausgeben. Sagen wir Mal ich gebe 2 BRD Lizenzen raus. Deshalb muss ich ja die Vervielfältigungen nicht gestattet werden! Ich erlaube die Weitergabe der 2BRD Lizenzen verbiete aber einen Geldgegenwert!

Lose lassen sich vom User nicht vervielfältigen sind aber dennoch für die Nutzung kostenlos herausgegeben worden!

Nach dem Recht des geistigen Eigentums ist so eine Anordnung völlig rechtens!

https://de.wikipedia.org/wiki/Geistiges_Eigentum

Ein solches Recht ist gegeben und wird staatlich anerkannt und geschützt. Nicht nur schon durch das Grundgesetz!

Ich suche ein Gegenargument, welches genau dieses verneinen soll. Finde aber im Gesetz nichts. Im Gegenteil. Geistliches Eigentum ist in vielen Verordnungen und Paragraphen sowie EG und Weltabkommen geschützt!

Deshalb kann ich nur darauf schließen, dass dies so in der AGB von Klamm auch rechtens ist! Zumindest soweit, eher das einer wiederlegen kann!

Damit wäre die Frage geklärt ob Klamm das bestimmen darf! Das Gesetz sagt nicht nur, dass er das darf. Es schützt diese Entscheidung auch bereits durch das Grundgesetz!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hmm, mal angenommen Lose hätten einen Wert.

Wäre es denn erwerbliches Glücksspiel, bzw. braucht man gewöhnlicherweise eine Glücksspiellizenz, wenn man z.B. eine Zeche anbietet, wo der 10. User z.B. das 9-Fache vom Einsatz bezahlen muss, damit die nächsten 9 User was bekommen können.

Sprich, null Betreibergebühren. Nix geht an den Betreiber. Alles von den Usern für die User.

Ich weiß, klingt doof und unlukrativ, aber dies wäre rechtlich gesehen in Ordnung, oder?
 
Sprich, null Betreibergebühren. Nix geht an den Betreiber. Alles von den Usern für die User.

Hmm... somit wäre es nicht gewerbemäßig!? Allerdings ist im StGB §284 Abs. 1 von öffentlichem Glücksspiel die Rede erst Abs. 2 bezieht sich auf gewerbsmäßigem Glücksspiel was eine höhere Strafe zur Folge hat.

Mal etwas relativ aktuelles über die Willkür des Staats:
https://www.heise.de/newsticker/Bez...gegen-Gluecksspielseiten-vor--/meldung/120252

etwas detaillierter bzw. eine Meinung die ich recht treffend finde:
https://blog.odem.org/2008/12/weltweite-internetpolizei-ddorf.html
 
Wie sieht es denn bei Slots etc. aus wo man den Einsatz selbst nicht bezahlen muss sondern gestellt bekommt vom Betreiber?

Das heißt kein eigener Einsatz, aber etwas gewinnen können.

Dies würde doch eher einem Gewinnspiel gleich kommen und wie da die Bestimmungen sind, kann man ja doch ganz gut nachlesen.

Gruß
Flash
 
Ich denke das würde unter der SpielV (In der Annahme es handelt sich um ein Spiel) fallen. Also wenn der Gewinn in Waren ist brauchst du dafür keine Erlaubnis.

SpielV §5a schrieb:
Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. 2In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Aber besser ist du fragst das vllt. einen Rechtsanwalt wenn du 100% sicher gehen möchtest. Ich kann auch nur meine Meinung dazu sagen.
 
Ich hab leider noch kein Paragraphen gefunden der das aussagt. Kannst du mir da auf die Sprünge helfen?

ich helf dir gerne beim suchen, ich weiß es nämlich nicht mehr auswendig steht im BGB. suche mal nach

- glücksspiel definition (abgrenzung von geschicklichkeitsspiele und sogenannte unterhaltung = glücksspiel ohne großen einsatz)


- unerheblicher einsatz inkl. Beispiele

- etwas drunter steht, was unter Einsatz zu verstehen ist, Erwähnung von Entgelt etc.


das ist schon alles clever geregelt. 100 Lose würden als unerheblich gelten, warum? Man kann die mit einem klick verdienen. 1 Mio auch für ein Pokerturnier z.B.. Warum? kosten ja nur 20 Cent, was Peanuts sind. Ein Slot mit 5 Mio Einsatz und unbegrenztem Spielen ist nicht mehr unerheblich.

jedermit gesundem menschenverstand versteht, dass das Spielen von bspw. um einnen Münzwurf bei 50 Mio Lose was anderes ist als wenn ich 20 Cent setze. Und damit meine ich nicht, dass 20 Cent das verbotene Glücksspiel ist...
 
jeglicher einsatz ist legal, solange es unerheblich ist. und das muss kein geld sein.

z.B. 1 Bier = unerheblich 100 Kästen Bier = erheblich
und das nach gesundem Menschenverstand BGB

Mir geht es einfach um den Punkt spielen ohne Einsatz.

Beispiel:
Ein Slot bei dem man jede Stunde 200 Punkte bekommt die man verspielen kann. Gewinnt man dabei einen Jackpot bekommt man neben den Punkten darin aber vielleicht noch 50Mio Lose.

In dem Falle wäre es ja so, das man keinen Einsatz ( ausser vielleicht seiner Zeit ) geleistet hat, um diese 50 Mio Lose zu gewinnen.


Das wäre in dem Falle dann ja ein "Waren" gewinn oder nicht ?
 
@Klaus055

hab dazu ein Urteil gefunden :
https://www.aufrecht.de/urteile/son...-beschluss-vom-31012005-az-m-22-s-044298.html

Aber leider keinen Paragraphen, so ein Urteil ist aber sowieso "mehr" Wert :)

Das Urteil war allerdings vor der neuen SpielV wer weiss wie es jetzt wieder aussieht :(

@FlashRevolution
Wenn man Annimmt das Klammlose einen Wert haben, dann denke ich liegst du da richtig. Aber wie gesagt, Anwalt aufsuchen oder besser noch eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" bei zuständigem Amt holen. (Ordnungsamt oder wie in SpielV steht „Bundes- oder Landeskriminalamt“) Damit bist du auf der 100% sicheren Seite.
 
Du weißt doch bin dabei die ganze Infos einzuholen ;)

Aber ich orientiere mich ja generell auch weiter um ^^ die Welt ist ja nicht gerade klein und Klamm ist nur ein Teil davon.

Man muss ja nicht nur über Einsätze Geld bei Spielen verdienen.

Aber das liegt bei jedem selbst ...
 
Das wäre in dem Falle dann ja ein "Waren" gewinn oder nicht ?

die punkte kosten ja nichts oder?

es ist so menschlich und einfach zu erklären. warum zocken die leute an den slots? um mehr zu gewinnen als was sie einsetzen. quasi der einsatz (auch wenn unentgeltlich) wird geleistet um mehr zu gewinnen (= Glücksspiel), und jetzt gehts nur darum festzustellen ob der Einsatz eben erheblich oder unerheblich ist.

Punkte die man gratis bekommt, sind unerheblich normalerweise. nach der argumentation wären halt lose auch unerheblich, aber dass 1 MRD Lose (120 €) nicht mehr unerheblich sind, wissen wir ja alle am besten!

man kanns so begründen, dass 1 MRD Lose = Gewinnmöglichkeiten auf den Wohceneinsatz halt nihct mehr unerheblich sind oder die Arbeit die man braucht um 1 MRD zu bekommen, weit mehr als nur unerheblich ist ;)

PS: @Ista hast Du im BGB geschaut?
 
Naja wenn etwas nichts kostet man aber Gewinnen kann ist es ja auch eher ein Gewinnspiel als ein Glücksspiel. Ich denke mal eben weil der Einsatz unerheblich ist.

Sonst wären ja die ganzen Gewinnspiele verboten, bei denen man Autos etc. gewinnen kann.

Ich sehe schon die Klammwelt wird immer interessanter und komplexer vielleicht ist es ja Zeit für neue Konzepte *hrhrhr*
 
Es ist auch ein Gewinnspiel und kein Glücksspiel. Hier geht es um Ansicht C!

Aber halten wir fairer weise fest! Hier geht es darum ob es ein Glücksspiel ist oder nicht! Egal ob das jetzt Lose irgend welche Punkte oder sonst was ist!

Um ein Spiel als Glücksspiel bezeichnen zu können muss beim Spiel Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen!

Es sind 3 Faktoren die ein Spiel zum Glücksspiel machen:
1.) Gewinn / Verlust
2.) (daraus ergibt sich Einsatz)
3.) Zufall

Wo kein Gewinn und kein Verlust entsteht ist auch kein Glücksspiel gegeben, sondern nur ein Spiel oder eben ein Gewinnspiel!!!!!!!!!!!!!!

Um 284 oder irgend welche Glücksspielverordnungen anzuweden muss deshalb beweisen werden, dass Klammlose einen Wert haben. Und das ganze aus Sicht der Betreibers!

Da dies nicht bewiesen ist brauchen wir die Ansichten gar nicht auszubreiten was in Glücksspiel Verordnungen drin steht und was 284 sagt, weil eben es sich noch um kein beweisenes Glücksspiel handelt!

Es wird eben alles davon abhängen ob Lose einen Geldgegenwert haben oder nicht. Bislang steht der Fall, dass Lose einen Geldgegenwert haben als unbewiesen dar!

In meinen Augen haben Lose keinen Wert. In Augen anderer haben Lose einen Wert. Entscheidend wird aber sein, ob Lose für eine Loseseite einen Wert haben, und was dazu ein Beschluss sagt.


Es gibt derzeit Vergleiche wo Behörden der Auffassung sind, dass Lose keinen Geldgegenwert haben! So zum Beispiel das Kreditbeispiel! Es gibt jedoch noch kein bekanntes Urteil!

Worum ich bitten würde, lasst die Paragraphen erst einmal stecken bis dies geklärt ist. Weil dies schlicht und einfach eine völlig falsche Rechtsauskunft sein kann!! Es ist noch völlig unbewiesen, dass diese auf Loseseiten anwendbar sind! Es bleibt hier nur eine Theorie! Es gibt keine Fakten die das bislang beweisen, zuweils in den Verordnungen und dem Passus von Glücksspiel die Rede ist, was im Gesetz etwas anderes darstell! Fakt ist, haben Lose keinen Geldgegenwert aus Sicht des Betreibers, ist auch auf Loseseiten nicht von Glücksspiel die Rede!

Erst wenn jemand belegen kann, dass Lose einen Wert haben (Urteil etc.) dann könnt ihr euch dem annehmen.

Wir können nicht jemanden eine Straftat bezichtigen wenn unklar ist ob er diese auch begangen hat. Denn die ganzen Loseseiten stützen sich auf die AGB von Klamm.de und bauen auf diesem Grundlage ihre Spiele auf!

Von Glücksspiel kann erst dann die Rede sein, wenn feststeht, dass Lose einen Geldgegenwert haben.

Im zweiten Punkt wäre auch noch zu klären ob man selbst Eigentümer der Lose ist. Denn wenn auch Lose einen Geldgegenwert bekommen haben ist festzustellen ob mann dann eigenen Gewinn oder Verlust haben könnte! Das aus Sicht der Loseseite!

Das ganze Thema ist hier völlig strittig! Ich habe nicht einen Beweis elresen können, deshalb bleibt es reine Theorie!

Im Zweifel ist immer für den Angeklagten zu Urteilen! Das ist ein Gesetz! Wenn also Zweifel daran besteht ob Lose einen Gegenwert haben oder nicht, ist so lange für den Angeklagten zu sprechen, bis die Zweifel ausgräumt ist.

Somit sind dir Kritiker aufgerufen zu beweisen, dass Lose einen Geldgegenwert haben. Die Befürworter müssen die Beweis gar nicht erbringen, dass Lose wertlos sind! (Auch wenn dies in der AGB offensichtlich ist)!

Aus diesem Grund sind das hier nur Behauptungen, und zwar so lange bist jemand beweisen kann, dass Lose einen Geldgegenwert haben! Erst dann kann diese Tehorie bewiesen werden und nimmt wahre Gestalt an! Bislang kann man das ganze auch als "heiße Luft" betrachten! Und zwar im Sinne dessen, dass hier um unbewiesene Theorien gestritten wird!

Und, dass das Gesetz Loseseiten verbietet steht nirgends. Um das ganze in den Passen zu entkräftigen. Eist ist in den § immer von GLÜCKSSPIEL die Rede. Sie greifen deshalb nur auf Glücksspiele und sind kein Beweis für Loseseiten in sich selbst! Nur wer beweisen kann, dass auf Loseseiten Glücksspiel betrieben wird, der kann diese § anwenden! Und das ist genau das was unbewiesen ist, bzw strittig gemacht wird. Nicht der Inhalt der § sondern die Greifbarkeit auf Loseseiten ist entscheidend!
 
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