Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt: Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtswidrig!
Urteil hat Signalwirkung für alle Corona-geschädigten Hoteliers und Gastwirte
Stuttgart, 20.09.2024 (lifePR) - Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat heute der Klage eines Hotel- und Gaststättenbetriebs gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) stattgegeben. Diese Entscheidung folgt den wegweisenden Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom Juli 2024, welche ebenfalls die Rückforderungen in mehreren Fällen als rechtswidrig erklärten.
Erfolgsaussichten für Selbstständige und Unternehmen steigen
Mit dem heutigen Urteil verbessern sich die Chancen für viele betroffene Unternehmen und Freiberufler in Baden-Württemberg erheblich. Besonders betroffen sind Branchen wie das Hotel- und Gaststättengewerbe, das Friseurhandwerk, der Einzelhandel sowie die Tourismus-, Veranstaltungs- und Kulturbranche. In Baden-Württemberg sind derzeit mehr als 1.000 Klageverfahren anhängig, bei denen kleine Unternehmen und Selbstständige die Rückforderung der Soforthilfen anfechten.
Kernpunkte des Urteils:
- Nicht-rückzahlbare Zuschüsse: Die Soforthilfen wurden ursprünglich als nicht-rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Der Versuch der L-Bank, die Hilfen nachträglich in rückzahlbare Darlehen umzudeuten, wurde als rechtswidrig eingestuft.
- Musterverfahren: Das Urteil betrifft ein Musterverfahren aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, das von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte begleitet wurde.
- Berufung zugelassen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Berufung zugelassen hat. Es ist damit zu rechnen, dass das Verfahren in der nächsten Instanz fortgeführt wird.
Bedeutung für betroffene Unternehmen
Von dem Urteil profitieren nicht nur Hoteliers und Gastwirte, sondern auch zahlreiche andere Unternehmen, die die Soforthilfen während der Pandemie dringend benötigten. Allein in Baden-Württemberg wurden bisher rund 10.000 Widerspruchsverfahren gegen die Rückforderungen registriert.
Für Rückfragen und weitere Informationen stehen Ihnen unser Corona-Rechtsanwaltsteam gerne zur Verfügung