Verschwiegene Provision kostet Anlageberater viel Geld
BGH spricht geschädigtem Anleger Schadenersatz zu

(lifepr) Berlin, 22.08.2016 - Wer Geld spart, kann zurzeit mit seinem Sparkonto keine großen Sprünge wagen. Auch Anleihen und Aktien erscheinen in Zeiten des Brexit und sonstigen Finanzmarktkrisen als ungeeignet. Deshalb entscheiden sich Anleger immer wieder für den Erwerb von Eigentumswohnungen. Die zu erwartende Miete tilgt die Darlehensraten und am Ende hat der Anleger einen handfesten Wert erworben. So jedenfalls im Idealfall.

Die Wirklichkeit sieht leider oft anders aus. Denn je weniger werthaltig die Immobilie ist, desto schwerer lässt sich ein Mieter finden. Fallen die Mieteinnahmen aus, muss der Anleger für die Darlehensraten bei der Bank selbst aufkommen. Kann er das nicht, wird die Zwangsversteigerung der Wohnung erforderlich, deren Erlös das aufgenommene Darlehen meist nicht tilgen kann. Am Ende hat der Anleger dann Geld verloren, statt es zu vermehren.

67.000 DM Verlust wegen Beratungsfehler

So auch in einem Fall, der dem Bundesgerichtshof (BGH) vorlag. Der Kläger kaufte eine Eigentumswohnung für ca. 97.000 DM, den Kaufpreis zahlte er allein mit von einer Bank geliehenem Geld. Als die Miteinnahmen ausblieben, konnte der Kredit nicht getilgt werden, die Zwangsversteigerung brachte nur 7.000 € ein. Der Kläger beließ es dabei nicht, sondern fand einen Schuldigen in seinem Anlageberater. Dieser hatte eine Provision von ca. 15.000 DM für den erfolgreichen Verkauf von dem vorherigen Eigentümer erhalten, was ca. 15 % des Kaufpreises entsprach.

Der Anleger machte nun geltend, dass er die Wohnung nicht gekauft hätte, wenn ihm die Höhe der Provision bekannt gewesen wäre. Denn zieht man die 15.000 DM ab, ist die Wohnung dem Verkäufer nur 82.000 DM wert gewesen. Der Käufer hätte dann mit weniger Profit durch die Mieteinnahmen gerechnet und so das Risiko der Anlageentscheidung besser einschätzen können.

Anlageberater muss für Verlust aufkommen

Der BGH gab ihm Recht. Denn ein Anlageberater oder -vermittler habe stets die Pflicht zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind. Eine derart hohe Verkaufsprovision stelle eine solche wichtige Information dar. Denn sie lasse besondere Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit und Rentabilität des Objekts zu. Es mache auch keinen Unterschied, dass es sich bei diesem Vermögensprodukt um eine Anlage in eine Eigentumswohnung handele. Ebenfalls könne es keinen Unterschied machen, ob der Anlageberater einen Verkaufsprospekt nutzt, um die nötigen Informationen zu übermitteln oder lediglich ein Gespräch führt.

Fazit: Anleger haben Chance auf Schadensersatz

Anleger, die bei der Investition in eine Eigentumswohnung Verluste gemacht haben, können somit wieder hoffen. Gerade bei Wohnungen in dem genannten Preissegment ist es üblich, dass derart hohe Verkaufsprovisionen gezahlt werden. Hat der Anlageberater nicht darüber aufgeklärt, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Schaden besteht in Höhe des verlorenen Geldes, weil die Anlage bei richtiger Informationslage nicht getätigt worden wäre. Wer ebenfalls bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung hinters Licht geführt wurde oder das jedenfalls vermutet, kann sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden und sich beraten lassen.

Thomas Kreyenkötter

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Bank- und Kaptialmarktrecht

http://www.rsw-beratung.de/
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 22.08.2016 · 14:35 Uhr
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