Verbraucherzentrale bringt Debatte um Strafzinsklauseln vor den BGH
Die Commerzbank steht erneut im Fokus juristischer Auseinandersetzungen. Dieses Mal geht es um die Strafzinsklauseln der Bank. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat am Dienstag bekannt gegeben, dass sie gegen die Commerzbank vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Klage erheben wird. Damit wird der BGH letztinstanzlich über die Rechtmäßigkeit der von der Commerzbank erhobenen Strafzinsen entscheiden.
Die Verbraucherschützer sehen die Klauseln als "intransparent und unvereinbar mit dem Charakter von Sparverträgen" an. Die juristische Auseinandersetzung um die Strafzinsklauseln der Commerzbank wird vor dem Bundesgerichtshof (BGH) fortgesetzt. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat am Dienstag bekannt gegeben, dass sie gegen die Commerzbank vor dem höchsten deutschen Gericht klagen wird.
"Wir ziehen vor den BGH", sagte Sandra Klug, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Hamburg.
Obwohl die Commerzbank seit Juli 2022 keine Verwahrentgelte mehr erhebt, da die Europäische Zentralbank (EZB) die Negativzinsen für geparkte Gelder von Geschäftsbanken abgeschafft hat, möchten die Verbraucherschützer das Thema für die Zukunft juristisch klären lassen. Die von der Verbraucherzentrale Hamburg kritisierten Bestimmungen der Commerzbank sahen ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr auf Sparverträge vor. Neukunden mussten dies oberhalb eines Freibetrags von 50.000 Euro zahlen, für Bestandskunden der Commerzbank waren höhere Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen.
Die Verbraucherschützer halten diese Vereinbarungen für "intransparent und unvereinbar mit dem Charakter von Sparverträgen". Sie finden es ungerechtfertigt, dass Kunden nicht nur keine Zinsen erhalten, sondern auch noch ein Entgelt für ihr Guthaben an die Bank zahlen sollen.
In erster Instanz wurde die Verbraucherzentrale Hamburg bereits im November vom Landgericht Frankfurt bestätigt. Dieses urteilte, dass Klauseln, die ein Verwahrentgelt auf Sparverträge vorsehen, Kunden unangemessen benachteiligen und daher nicht verwendet werden dürfen.
Jedoch sah das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seiner vergangene Woche verkündeten Berufungsentscheidung die strittigen Bestimmungen als sogenannte Preishauptabreden an, die vom Prinzip der Vertragsfreiheit zwischen Bank und Kunde gedeckt sind. Das OLG befand, dass die Klauseln weder intransparent noch überraschend seien.
Die Commerzbank-Aktie stieg infolge der Berufungsentscheidung im XETRA-Handel zeitweise um 1,95 Prozent auf 10,44 Euro.