Tatsächlicher Schaden ist entscheidend
30. Juli 2025, 09:01 Uhr · Quelle: LifePR
Düsseldorf, 30.07.2025 (lifePR) - Unfallgeschädigte können nach ständiger Rechtsprechung die tatsächlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn diese nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeugs liegen. Das ändert sich nicht dadurch, dass ein vorgerichtliches Gutachten fälschlicherweise von einem höheren Schaden ausgeht. Für die 130 Prozent-Grenze sind im Zweifel die nachträglich gerichtlich festgestellten Kosten der unfallbedingten Schäden maßgeblich, meint laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Saarbrücken (3 U 68/24).
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