Straftaten in Verbindung mit Kinderpornografie weiterhin erschreckend hoch
Wer glaubt, dass es sich bei den Fällen von Kinderpornografie, über die in den Tageszeitungen hierzulande des Öfteren berichtet wird, nur um ein paar Einzelfälle handelt, der irrt leider. In den vergangenen Jahren ist die Zahl die Zahl der Hinweise auf entsprechende Abbildungen im Internet kontinuierlich angewachsen. Im Zuge der Vorratsdatenspeicherung konnten dabei glücklicherweise bei einer Vielzahl der Vergehen die Inhaber der ermittelten IP-Adressen festgestellt und so den Tätern das Handwerk gelegt werden.
Was versteht der Gesetzgeber unter Kinderpornografie?
Laut dem Bundeskriminalamt handelt es sich bei Kinderpornografie um die fotorealistische Darstellung einer Person unter 14 Jahren, die dabei sexuell missbraucht wird. Das entsprechende Gesetz dazu findet sich im Strafgesetzbuch (StGB) unter dem § 184b „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“.
Der Strafrahmen reicht dabei je nach Delikt von einer geringfügigen Geldstrafe bis zu einer Haftstrafe im Ausmaß von zehn Jahren. Sind die Opfer älter als 14 Jahre, sind die Handlungen trotzdem weiterhin im Sinne des § 184c strafbar und werden bis zu einem Alter von 18 Jahren dann als „Jugendpornografie“ bezeichnet. Die Gesetzestexte sind hier nahezu identisch, lediglich der Strafrahmen fällt geringfügig niedriger aus.
Wie häufig kommt Kinderpornografie in Deutschland vor?
Fälle wie etwa die Großrazzia in Nordrhein-Westfalen, die im Dezember 2020 durchgeführt wurde und bei der mehr als 330 Datenträger sichergestellt wurden, sind leider hierzulande kein Einzelfall.
Laut Berichten des Bundeskriminalamtes registrierte die Polizei in Deutschland im Jahr 2019 über 12.000 Fälle von Kinderpornografie. Der Zuwachs im Vergleich zum Jahr 2018 beträgt dabei fast 65 Prozent. Der Grund dafür ist allerdings nicht, dass die Anzahl der Täter so stark angewachsen ist. Vielmehr ist es aufgrund der Vorratsdatenspeicherung nun einfacher möglich, Verbrecher dingfest zu machen.
Die meisten Hinweise bekam das BKA dabei von der Organisation National Centre for Missing and Exploited Children (NCMEC). Diese US-amerikanische Nichtregierungsorganisation arbeitet mit großen Unternehmen wie Facebook, Microsoft oder Google zusammen, die ihre Datenbestände in regelmäßigen Abständen nach entsprechenden Fotos von Missbräuchen scannen.
Die Fundstücke werden unmittelbar aus dem Netz gelöscht und entsprechende Informationen an NCMEC weitergeleitet. Die Organisation wiederum leitet die IP-Adresse, von der der Upload des Materials stattgefunden hat, an die polizeiliche Zentralstelle jenes Landes weiter, in dem die Straftat begangen wurde.
Aus über 62.000 Hinweisen der NCMEC ergaben sich so 21.600 Fälle, die vom BKA weiterbearbeitet wurden, um entsprechende Ermittlungsverfahren einzuleiten. Hier ist nur von den Fällen die Rede, die tatsächlich durch unterschiedliche Methoden erkannt wurden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer noch wesentlich höher sein dürfte.
Doch vor allem bei Hinweisen aus der Bevölkerung ist auch Vorsicht geboten. Denn nicht hinter jeder Anzeige steckt ein begründeter Verdacht, sondern in manchen Fällen auch die Absicht, anderen Menschen (aus den unterschiedlichsten Motiven) Schwierigkeiten zu bereiten und ihren Ruf zu ruinieren.
Was tun bei einer Vorladung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie? Im schlimmsten Fall enden solche Anschuldigungen mit einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung. Wer der Meinung ist, dass die Anschuldigung zu Unrecht erfolgt ist, sollte sich auf alle Fälle vom Anwalt beraten lassen.
In einem Erstgespräch mit einem Fachanwalt kann die Situation aufgearbeitet und den möglichen Anschuldigungen auf den Grund gegangen werden. Falls es sich dabei tatsächlich nur um Böswilligkeit des Anzeigenden handelt, kann mit einer Verleumdungsklage entgegengewirkt werden. Die Erfolgsaussichten vor Gericht sind allerdings gering, denn die Verfahren werden zumeist eingestellt und eine Strafe für den Täter bleibt aus.
Aussichtsreicher ist in solchen Fällen oftmals eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die den Täter außergerichtlich dazu auffordert, die Anschuldigungen künftig zu unterlassen oder andernfalls eine entsprechende Geldstrafe in Kauf zu nehmen.
Sollten die Anschuldigungen allerdings nicht vollständig aus der Luft gegriffen sein, empfiehlt es sich hingegen, die entsprechenden Taten einzugestehen. Denn wird dabei eine gewisse Anzahl an Daten nicht überschritten, gelingt es einem versierten Anwalt in den meisten Fällen, die Vorwürfe außergerichtlich aus der Welt zu schaffen. Somit ist die Chance sehr groß, zumindest eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

