Sicherungsverwahrung kein Grundrechtsverstoß
Straßburg (dpa) - Die Sicherungsverwahrung von gewöhnlichen Straftätern in Deutschland ist kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies in Straßburg die Beschwerde eines mehrfach vorbestraften deutschen Einbrechers ab. Er hatte seine Sicherungsverwahrung seit acht Jahren als Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Menschenrechtskonvention betrachtet. Der Mann ist oft rückfällig geworden und kam immer wieder hinter Gitter.