Keine Entschädigung bei erheblicher Flugverspätung wegen einer Notfallübung

(lifepr) Düsseldorf, 30.09.2016 - Der Urlauber war erst mit einer gut siebenstündigen Verspätung an seinem Reiseziel Hurgada in Ägypten gelandet. Nach EU-Recht forderte der enttäuschte Passagier daraufhin eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft. Doch vor Gericht zog er den Kürzeren. Wie kann das sein? Die ARAG Experten weisen auf den Grund der Verspätung hin: Eine Notfallübung am ägyptischen Flughafen hatte für diese Verspätung gesorgt: Kein Flieger durfte landen oder starten. Und da diese Notfallübung nicht in den Verantwortungsbereich der Airline fällt und darüber hinaus alle Versuche, mit Ausnahmegenehmigungen doch noch zu landen, gescheitert waren, muss die Fluggesellschaft für diesen Schaden nicht zahlen (Amtsgericht Rüsselsheim, Az.: 3 C 4758/14).

Download des Textes: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 30.09.2016 · 09:21 Uhr
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