Initiative Chronische Wunden befürchtet Einbußen für chronisch kranke Patienten durch neues Gesetz

Quedlinburg, 12.09.2019 (lifePR) - Das am 16.08.2019 in Kraft getretene Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beinhaltet eine Anpassung des Verbandmittelbegriffes, welcher erstmals 2017 neu definiert wurde. In der jetzigen Fassung gelten Wundauflagen als erstattungsfähige Verbandmittel, wenn Sie neben dem allgemeinen Nutzen, wie Abdecken und/oder Aufsaugen auch weitere Effekte haben, die der Wundheilung dienen, solange diese keinen immunologischen, pharmakologischen oder metabolischen Einfluss auf den Körper haben.

Der Gesetzestext lautet wie folgt:

„Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist.“

Welche genauen Auswirkungen die Worte "pharmakologisch, immunologisch und metabolisch" auf die Erstattungsfähigkeit der Wundauflagen haben werden, wird noch durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt.

Die eigentliche Absicht dieser Verbandmitteldefinition, die Sicherheit in der Verordnung von Verbandmitteln, gerade bei chronisch kranken Patienten zu stärken, wurde mit dieser Definition aus unserer Sicht leider nicht erfüllt. Im Gegenteil, jetzt werden alle Verbandauflagen, die wirksame Stoffe in die Wunde abgeben, aus der Verordnungsfähigkeit ausscheiden. Sie sollen in gesonderten Verfahren ihre Wirksamkeit nachweisen.

Wir befürchten, dass bewährte Verbandmittel den Betroffenen zukünftig nicht mehr zur Verfügung stehen und es zu Versorgungsengpässen kommt. Insbesondere der Wegfall antimikrobiell wirksamer Verbandmittel birgt die Gefahr des Einsatzes von lokal angewandten Antibiotika oder von vermeidbaren stationären Behandlungen im Krankenhaus. Systemische Antibiotika würden wieder vermehrt eingesetzt, was den erklärten Zielen der Bundesregierung zur Reduktion der Antibiotikagabe widerspräche.

Wie auch schon bei dem Gesetz zur Stärkung der Heil-und Hilfsmittelversorgung (HHVG), ist es nun am G-BA, die weitere Abgrenzung der Verbandmaterialien zu klären. Dazu hat der G-BA bis zum 31.08.2020 Zeit. Erst nachdem der G-BA die Abgrenzung geklärt hat und die Ergebnisse veröffentlicht wurden, setzt eine einjährige Übergangszeit ein, in der alle bisher erstattungsfähigen Verbandmittel auch weiterhin verordnet und erstattet werden können. Dies soll akute Versorgungsbrüche in bestehenden Wundtherapien vorbeugen.

Die Initiative Chronische Wunden hat sich als größte medizinische Fachgesellschaft im Wundsektor, für Gespräche mit dem G-BA angeboten. Hierbei bieten wir unsere Fachkompetenz und Hilfe bei der Ausarbeitung der Abgrenzung an. Ein entsprechendes Schreiben ist beim G-BA bereits eingegangen.
Gesundheit & Medizin
[lifepr.de] · 12.09.2019 · 10:32 Uhr
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