EuGH-Urteil: Streichung aller Leistungen für Asylbewerber unzulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Italien einem Asylbewerber nicht pauschal sämtliche Leistungen entziehen darf, selbst wenn dieser sich weigert, in ein anderes Aufnahmezentrum verlegt zu werden. Der Fall eines tunesischen Asylbewerbers und seines minderjährigen Sohnes in Mailand war der Anlass für diese Entscheidung. Die italienischen Behörden hatten dem Mann alle materiellen Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und finanzielle Unterstützung gestrichen, nachdem er sich geweigert hatte, seine zugewiesene Unterkunft zu verlassen.
Das italienische Gericht, das den Fall nach Luxemburg verwiesen hatte, zweifelte daran, dass ein vollständiger Leistungsentzug mit der EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar sei. Der EuGH bestätigte nun, dass eine derartige Maßnahme nicht gerechtfertigt ist. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass das Verhalten des Asylbewerbers, das als schwerwiegender Regelverstoß gilt, grundsätzlich sanktioniert werden könne, jedoch auf verhältnismäßige Weise.
Die Luxemburger Richter stellten klar, dass der Entzug aller materiellen Leistungen eine unverhältnismäßige Sanktion darstellt. Italien hat jedoch das Recht, eine Verlegung des Asylbewerbers durchzusetzen, und kann dabei angemessene Sanktionen verhängen, die im Einklang mit den EU-Vorschriften stehen.

