Entgegenahme von „Dr. Ansay“-Rezepten ist für Apotheken rechtswidrig
Landgericht Düsseldorf verurteilt Apotheker zu Unterlassung – Starke Signalwirkung

24. April 2026, 14:09 Uhr · Quelle: LifePR
Entgegenahme von „Dr. Ansay“-Rezepten ist für Apotheken rechtswidrig
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Medizinalcannabis und Online‑Rezepte: Landgericht Düsseldorf zieht klare rechtliche Grenzen für Apotheken
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Apotheken für Rechtsverstöße der Plattform „Dr. Ansay“ haften.

Düsseldorf, 24.04.2026 (lifePR) - Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. April 2026 entschieden, dass Apotheken, die über die Plattform „Dr. Ansay“ im Zusammenhang mit dem Bezug von Medizinalcannabis verknüpft sind, für das rechtswidrige Verhalten der Plattform mithaften. Ansatzpunkt für die Vorwürfe war, dass sowohl die Bewerbung von Medizinalcannabis auf der Plattform „Dr. Ansay“ als auch das Angebot, dort Verschreibungen über einen Fragebogen auszustellen, rechtswidrig ist. Da die Rechtswidrigkeit dieses Angebots – entsprechendes dürfte auch für andere Plattformen gelten – inzwischen allgemein bekannt ist, sind Apotheken für diese Rechtsverstöße mitverantwortlich, vor allem dann, wenn das Angebot an Medizinalcannabis der Apotheke auf der Plattform eingesehen werden kann. Das Geschäftsmodell der Plattform wäre gar nicht möglich, wenn die Apotheke sich nicht bereiterklären würde, durch die Verknüpfung die Verschreibungen entgegenzunehmen und zu beliefern.

In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch einen Verstoß gegen § 17 Abs. 8 ApoBetrO angenommen, soweit die Apotheke solche Verschiebungen entgegennimmt. Nach dieser Vorschrift hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern. Da für die Apotheke erkennbar war, dass der Vertrieb über die Plattform „Dr. Ansay“ zu einem Arzneimittelmissbrauch führt und ihr bewusst war, dass die Verschreibungen regelmäßig nur aufgrund des vom Verbraucher ausgefüllten Fragebogens und ohne irgendeinen persönlichen Kontakt oder eine persönliche Kommunikation zu Ärzten ausgestellt würden, war ihr auch bewusst, dass es hier zu Missbrauch kommen kann. Konkret führt das Gericht aus: „Der Beklagte wusste daher, dass es bei diesem System regelmäßig zu Missbrauchsfällen kommt, in denen es an einer medizinischen Indikation fehlt bzw. bei der die Verschreibung nicht die gesetzlichen Vorgaben und anerkannten fachlichen Standards eingehalten werden.“ An einem derartigen Geschäftsmodell darf nach dieser Entscheidung demnach eine deutsche Apotheke nicht mitwirken und daher solche Verschreibungen auch nicht beliefern.

„Alle wissen, dass die wirtschaftliche Lage der Apotheken vor Ort herausfordernd ist. Dies darf aber nicht zur inneren Rechtfertigung führen, sich an offensichtlich rechtswidrigen Geschäftsmodellen zu beteiligen“, sagt Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer. „Die Apotheke ist und bleibt in besonderem Maße verpflichtet, der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen. Das damit verbundene Vertrauen darf nicht verspielt werden.“

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, ergänzt: „Wir begrüßen die Entscheidung ausdrücklich, da sie den Wert der Leistung von Apotheken, die diese täglich erbringen, unterstreicht. Uns wäre aber wohler, wenn die Politik endlich den festgestellten Missbrauch durch effektive Maßnahmen, die wir wiederholt auch vorgeschlagen haben, begegnen würde und wir daher nicht auf ein Vorgehen gegen Apotheken ausweichen müssten, um hier den Wildwuchs einer missbrauchten Liberalisierung zu begegnen.“

„Es ist nun an den Aufsichtsbehörden, die Entscheidung auch effektiv bei der regelmäßigen Begehung der Apotheken durchzusetzen“, so Dr. Morton Douglas, der die Apothekerkammer auch in diesem Verfahren vertreten hat. „Denn je mehr sich Apotheken mit derartigen Geschäftsmodellen befassen, desto stärker verlieren sie ihre eigentliche gesetzliche Aufgabe aus dem Blick. Spätestens jetzt muss jedem Apothekenbetreiber klar sein, dass die Zusammenarbeit mit solchen Anbietern unzulässig ist und ihn selbst unzuverlässig macht. An diesen Maßstäben können und müssen sich die Aufsichtsbehörden orientieren.“

Gesundheit & Medizin / Apotheken / Medizinalcannabis / Gerichtsentscheidung / Rechtswidrigkeit / Dr. Ansay
[lifepr.de] · 24.04.2026 · 14:09 Uhr
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