Deutsches Recht darf Kopftuchverbot einschränken

Luxemburg (dpa) - Nationale Regeln können nach Auffassung eines EuGH-Gutachtens im Einzelfall höhere Hürden für ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz festlegen.

Konkret geht es darum, dass in Deutschland bei einem solchen Verbot eine «hinreichend konkrete Gefahr eines wirtschaftlichen Nachteils für den Arbeitgeber oder einen betroffenen Dritten» nachgewiesen werden müsse, teilte das oberste EU-Gericht am Donnerstag mit. Dies sei mit EU-Recht vereinbar. Grundsätzlich kann Mitarbeiterinnen das Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz jedoch verboten werden.

Hintergrund sind zwei Fälle aus Hamburg und dem Raum Nürnberg. Zum einen war eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kita mehrfach abgemahnt worden, weil sie mit Kopftuch zur Arbeit erschienen war. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte in dem Fall Fragen an den EuGH gerichtet. Zum anderen hatte das Bundesarbeitsgericht 2019 beim Fall einer Muslimin, die gegen ein Kopftuchverbot bei der Drogeriemarktkette Müller geklagt hatte, das höchste europäische Gericht um eine Stellungnahme gebeten. Während sich die Angestellte in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt sah, verwies die Drogeriekette auf unternehmerische Freiheit.

Bereits 2017 hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall mit einem vielbeachteten Urteil Schlagzeilen gemacht. Damals sprachen sich die obersten Richter der EU dafür aus, dass Arbeitgeber ein Kopftuch im Job unter Umständen verbieten könnten, etwa wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten seien und es sachliche Gründe dafür gebe. Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar.

EU / Religion / Gesellschaft / Hamburg / Nürnberg / Kopftuchverbot / EU-Gericht / Gutachten / Deutschland / Europa / Bayern / Hamburg
25.02.2021 · 14:50 Uhr
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