Bundesarbeitsgericht setzt Maßstäbe bei Probezeiten in befristeten Verträgen
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es keinen pauschalen Regelwert für die Probezeitdauer bei befristeten Arbeitsverträgen gibt. Stattdessen sollten individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffen werden, die auf einer sorgfältigen Einzelfallabwägung basieren, so das Urteil (2 AZR 160/24). Dabei sind insbesondere die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit entscheidende Faktoren für die angemessene Länge der Probezeit.
Im zugrunde liegenden Fall befasste sich das Gericht mit einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis, bei dem eine viermonatige Probezeit vorgesehen war. Die Klägerin empfand diese als übermäßig lang und zog vor Gericht. Die Ansicht der Klägerin fand zunächst Unterstützung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das einen Regelwert von 25 Prozent der Befristungsdauer für angemessen hielt.
Allerdings widersprach das Bundesarbeitsgericht dieser pauschalen Regelung. Es stellte fest, dass der bestehende Einarbeitungsplan des Arbeitgebers, der die Probezeit in drei detaillierte Phasen über 16 Wochen untergliederte, die viermonatige Probezeit als verhältnismäßig erscheinen ließ. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer individuellen Prüfung und Gestaltung der Probezeitdauer, um den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses gerecht zu werden.

