BGH-Urteil rückt Kostenverteilung bei Wohnungseigentümergemeinschaften ins Rampenlicht
Das Thema der Verteilung von Gemeinschaftskosten unter Wohnungseigentümern steht erneut im Zentrum juristischer Betrachtung. Der Bundesgerichtshof (BGH) will bald eine bedeutende Entscheidung bekanntgeben, die klären soll, ob Kosten auch zulasten einzelner Eigentümer umverteilt werden dürfen.
Wohnungseigentümergemeinschaften, die alle Besitzer von Wohnungen oder Gewerbeeinheiten in einem Gebäude miteinander verbinden, haben klare Regeln: Kosten für gemeinschaftliches Eigentum wie Dach oder Heizung werden meist nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Doch die Gemeinschaft kann mit einem Beschluss abweichen, wenn es sachlich gerechtfertigt erscheint, etwa bei der Fenstererneuerung einzelner Wohnungen.
Das sogenannte Hausgeld deckt Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten, basierend auf einem Wirtschaftsplan. Verwalter, die von der Gemeinschaft bestellt werden, sind für kleinere Maßnahmen selbst zuständig; alles Bedeutendere braucht einen Beschluss.
Besonders kontrovers wird es, wenn Kosten auch Eigentümer ohne direkten Bezug treffen können, wie etwa im aktuellen Fall einer Eigentümerin, die trotz fehlendem Garagenstellplatz an der Dachsanierung beteiligt werden soll. Der fünfte Zivilsenat des BGH prüft nun die Grenzen der sogenannten Beschlusskompetenz der Gemeinschaft.
Frühere Entscheidungen betonten den Spielraum der Gemeinschaft, wo auch bislang befreite Eigentümer bei neuer Beschlusslage erstmals beteiligt werden können. Einfache Mehrheiten reichen oft, doch der Minderheitenschutz bleibt durch mögliche Klagen gewahrt.
Wohnungseigentümer, die etwaige Kostenbeschlüsse anfechten wollen, können das über eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage tun. Ein Urteil zugunsten des Klägers ändert jedoch nicht an der Möglichkeit, dass auch er anteilig für Prozesskosten haftbar gemacht wird.
Dies könnte potenzielle Anfechtungen gerade in kleinen Gemeinschaften erschweren.