BAG-Urteil: Keine Einschränkung von Arbeitnehmerrechten durch die Hintertüre
Arbeitgeber versucht Klageverzicht zu erschleichen und scheitert vor Gericht

(lifepr) Berlin, 30.03.2015 - Wer von seinem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung erhält, wird bisweilen mit einer so genannten Ausgleichsquittung behelligt. In dieser bestätigt der Arbeitnehmer in der Regel mit seiner Unterschrift, dass er alle Arbeitspapiere erhalten hat und keine Gehaltsansprüche mehr bestehen. Achtung: „Mogelt“ ein Arbeitgeber in eine solche Ausgleichsquittung einen Klageverzicht für eine Kündigungsschutzklage, so wird dieser Passus zur rechtswidrigen Klausel, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Urteil entschied (Az.: 2 AZR 788/13).

Kündigungsschutzklage sollte ausgeschlossen werden

Im entschiedenen Fall war genau dies geschehen: Der Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber innerhalb der im Arbeitsrecht gültigen dreiwöchigen Klagefrist eine Ausgleichsquittung mit der Überschrift „Arbeitspapiere“ zur Gegenzeichnung. Diese Quittung enthielt neben der Bestätigung der Übergabe der Arbeitspapiere allerdings auch die Regelung, dass der Arbeitnehmer gegen die ausgesprochene Kündigung nicht klagen werde. Interessant: Dem Arbeitnehmer wurde für den Klageverzicht auch keine Kompensation in irgendeiner Art angeboten.

Der Arbeitnehmer klagte deswegen trotzdem gegen die Kündigung. Im Rechtstreit berief sich der Arbeitgeber daraufhin auf den vom Arbeitnehmer unterzeichneten Klageverzicht. Es kam daher zum Streit über die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber in die Ausgleichsquittung aufgenommenen Regelung.

BAG auf Seiten des Arbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sah in der Regelung über den Klageverzicht allerdings eine so genannte „überraschende“ Klausel, die den Arbeitnehmer zudem unangemessen benachteilige und damit in Gänze rechtsunwirksam sei.

Der Hintergrund: Durch die Überschrift „Arbeitspapiere“ wurde dem Arbeitnehmer suggeriert, dass es sich um eine der Form halber überreichte Ausgleichsquittung handele, mit der lediglich die ordnungsgemäße Übergabe der Papiere gegengezeichnet würde. Der Einbau eines Klageverzichts – eine Absprache, die man grundsätzlich sogar treffen kann - in eine solche Quittung ist allerdings so ungewöhnlich, dass sie für den Arbeitnehmer nicht vorauszusehen war. Der zusätzliche Umstand, dass er im Gegenzug nichts für die verschlechterte Rechtsposition vom Arbeitgeber erhielt, ließ an der Rechtswidrigkeit der Klausel letztendlich keine Zweifel.

Bei der Kündigung keine Rechtspositionen verlieren!

Wer eine Kündigung erhält, muss dringend darauf achten, nicht vorschnell auf ihm zustehende Rechte zu verzichten. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer das Glück, dass der Arbeitgeber ihn mit der Klausel überrumpeln wollte und das Gericht dies nicht tolerierte. Nicht selten aber gehen Arbeitgeber offen auf gekündigte Arbeitnehmer zu und versuchen ihnen mit verschiedensten Angeboten Zugeständnisse verschiedenster Arten abzuringen.

Aus anwaltlicher Sicht raten wir bei Kündigungen, niemals vorschnell irgendwelche Dokumente zu unterschreiben. Betroffene sollten vom Arbeitgeber immer die Aushändigung des Schriftstücks erbeten, um dies zuhause in Ruhe studieren zu können. Sollten dann Fragen aufkommen, so kann immer noch ein Anwalt hinzugezogen werden, um die Sache zu überprüfen.

Volker Schneider

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Arbeitsrecht,

http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 30.03.2015 · 11:09 Uhr
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