Absage an Einheitssterbetafel: Der Bundesfinanzhof und die Gleichheit bei Schenkungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Eine einheitliche Sterbetafel für Männer und Frauen wird es in Deutschland nicht geben. In einem kürzlich abgeschlossenen Revisionsverfahren verwarf der II. Senat den Vorschlag aus verfassungsrechtlichen Gründen, da die geschlechtsspezifischen Sterbetafeln nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
Sterbetafeln, die Versicherer wie die Rentenkasse zur Berechnung der Lebenserwartung heranziehen, unterscheiden sich nach Geschlecht, da Frauen statistisch länger leben als Männer. In einem brisanten Steuerrechtsfall betraf dies die beträchtliche Schenkung eines nordrhein-westfälischen Unternehmers an seine Kinder. Der Vater, 74 Jahre alt, hatte seinen Nachkommen Anteile an einer GmbH übertragen und ein lebenslanges Nießbrauchsrecht behalten, um die Unternehmenssteuerung weiterhin zu beeinflussen.
Für den Sohn kam es zum Streit mit dem Finanzamt: Die Sterbetafeln spielten eine zentrale Rolle bei der Berechnung des abzugsfähigen Nießbrauchs. Das Finanzamt stützte sich auf die Lebenserwartung des Vaters gemäß der männlichen Sterbetafel, was zu einem Steuerabzug von über 345.000 Euro führte. Der Kläger sah dies als Diskriminierung, da eine geschlechtsneutrale Sterbetafel seinen Steuerabzug vermutlich erhöht hätte, bedingt durch die statistisch höhere Lebenserwartung von Frauen im gleichen Alter.
Trotz eines ähnlichen Urteils vor dem Finanzgericht Köln verlor der Kläger nun auch vor dem Bundesfinanzhof. Die Entscheidung bewahrt die bestehenden Praxis der Sterbetafeln, die auch in weiteren Versicherungsbereichen Gültigkeit hat. Ein gegenteiliges Urteil hätte weitreichende Folgen für Kranken-, Renten- und Lebensversicherungen in Deutschland gehabt.

