Für das Gesetz ist es in dem Falle aber egal, ob du 7 oder 17 bist. Bei der Abgabe von Willenserklärungen gibt es keine Vorschrift, die auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, wie im Deliktsrecht. Also sollte Widerruf in beiden Fällen möglich sein. Den Widerruf an sich würde ich auch nicht als Ausnutzen bezeichnen, schließlich ist er ja unter anderem für solche Fälle gemacht. Dass der Jugendliche vorgibt, volljährig zu sein, lässt das BGB auch nicht unsanktioniert, uU kann er sich schadensersatzpflichtig machen (hier nicht, weil die Frau keinen Schaden hat).
Aber wir kommen vom Thema ab, du hast ihn ja extra 17 Jahre alt gemacht.
Aber wir kommen vom Thema ab, du hast ihn ja extra 17 Jahre alt gemacht.
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