meisterwms
LoseDealer.de Team
- 12 Oktober 2007
- 2.284
- 401
Liebe Klammwelt!
Ich habe folgenden Fall, bei dem mich das juristische Ergebnis interessiert. Bitte nichts am Sachverhalt verändern oder verdrehen. Es ist nur so wie es ist.
Sachverhalt:
Lösungsvorschlag
Der Vertrag zwischen den beiden kommt unter der Beachtung des AGB des Drittanbieters. Da alle 18 Jahre alt sein müssen um sich dort überhaupt anmelden zu kommen kann die Frau davon ausgehen, dass ihr Vertragspartner mind. 18 ist (damit geschäftsfähig ist).
Damit haben wir eine interessante Konstruktion. Der Jugendliche ist in Wahrheit 17 und nur beschränkt geschäftsfähig, die Frau denkt aber, dass der Jugendliche 18 ist. Unter diesen Umständen schließt sie den Vertrag.
Wir haben aber im Gesetzt eine klare Formulieren, was die Rechtsgeschäfte eines Jugendlichen angehen. (§106 BGB)
Sowie nach §107 BGB bedarf er für seine Rechtsgeschäfte die Einwilligung des gesetz. Vertreters (i.d.R. Eltern):
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Es kann aber natürlich sein, dass der Minderjährige – wie hier – ohne die Einwilligung der Eltern einen Vertrag abschließt. Auch dafür hat das Gesetz eine Klausel bereitgestellt (§108 I BGB):
Im Klartext heißt es also, dass die Eltern auch später genehmigen können, also die Einwilligung nicht nur vor dem Vorgang vorliegen muss. In diesem Fall wissen die Eltern aber nichts vom Geschäft und können diesen daher auch nicht genehmigt haben. In diesen Fällen sind die Verträge schwebend wirksam. D.h. wenn die Eltern nicht genehmigen (und das kann nach mehreren Monaten erfolgen) so werden die Verträge in Nachhinein nicht unwirksam. Damit dieser Schwebezustand nicht auf dem Rücken des Erwachsenen ausgetragen wird, hat der Gesetzgeber dem Erwachsenen Vertragspartner ein Widerrufsrecht zugesprochen(§109 I BGB):
In unserem Fall kann die Frau also jederzeit, sobald die erfährt, dass es sich um den Jugendlichen handelt, den Vertrag widerrufen. Sie tut es auch!
Was haben wir nun? Die Frau hat den Vertrag widerrufen. Dieser ist von Anfang an nichtig. Der Jugendliche kann von ihr aus dem Vertrag die Rückzahlung der Lose nicht fordern. Aber er hat ja vor einem Monat die der Frau 200mio Lose überwiesen. Diese hat sie ohne einen Rechtsgrund erhalten(der Vertrag besteht ja nicht mehr). Somit kommt das sog. Bereicherungsrecht ins Spiel. Die Frau wurde grundlos um diese 200mio bereichert.
Grundsätzlich hat der Jugendliche einen Rückgabeanspruch. Das folgt aus §812 I BGB:
In unseren Fall ist die Alternative des Satzes 2 einschlägig: der Rechtsgrund (Vertrag) ist später weggefallen. Somit ist die Frau zur Rückzahlung verpflichtet. Man beachte aber hier, das nur das ERLANGTE zurückzugeben ist (also keine Zinsen, nur die Grundsumme).
Nun kommt aber (das für den Jugendlichen gemeine) an die Tagesordnung. Die Frau hat ja die Lose verspielt. D.h. sie hat diese nicht mehr, sondern ein Slotseitenbetreiber. Natürlich kann sie das auch anhand der Logs nachweisen. Die Lose sind weg (sie hat auch keine anderen...).
Dazu hat der Gesetzgeber folgendes vorgesehen (§818 III BGB)
Das heißt im Klartext, die Frau muss nicht zurückzahlen, wenn sie nicht mehr bereichert ist(das erlangte – die Lose – nicht mehr hat). Also würde der Jugendliche keinen Anspruch auf Rückzahlung aus dem Bereicherungsrecht haben.
Allerdings hat der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung(BGH in NJW 1999, 1636; BGHZ 83, 293) entschieden:
Somit unterliegt sie von Anfang an der verschärften Haftung des §819 I und kann sich daher nicht auf den Wegfall ihrer Bereicherung berufen. Sie muss also das Erlangte, d.h. die Nettokreditsumme inkl. evtl. gezogener Nutzungen + Prozesszinsen (gem. §§291, 288 ) sofort an den Jugendlichen herausgeben. D.h. z.B. in Zahlen, falls sie erst nach 90 Tagen zahlen kann: 200mio Grundsumme + 2mio Zinsen(ca. 8% p.a. der übliche gesetzliche Zinssatz) = 202 mio KlammLose.
Fazit: Die Frau spart sich die überzogene 2% p.d. und zahlt nur die Nettosumme + geringe Zinsen. Also ein schönes Ergebnis für sie.
Anm.1: Der oft zitiert, aber nie verstandene, §110 BGB(Taschengeldparagraf) besagt:
Dieser findet hier KEINE Anwendung. Die Vertragsmäßige Leistung besteht aus der Überlassung der KlammLose. Ich kenne keine Eltern die den Kindern Klammlose als Taschengeld überweisen. §110 will gerade, dass die Leistung von den Eltern überlassen wurde (NICHT der Gegenwert in EUR!).
Anm.2. BITTE nur sachdienliche Argumente posten. Die Kneipensprüche „es kann nicht sein“ sind nicht wirklich sachdienlich.
Ich habe folgenden Fall, bei dem mich das juristische Ergebnis interessiert. Bitte nichts am Sachverhalt verändern oder verdrehen. Es ist nur so wie es ist.
Sachverhalt:
Ein Jugendlicher (17) verleiht einer reifen Frau (39,5 ) 200mio KlammLose. Die Eltern des Jugendlichen wissen nichts von diesen Geschäften. Diese werden mit 2% p.d. verzinst. Eine Rückzahlung ist in 30 Tagen vereinbart. D.h. die Frau will in 30 Tagen 200mio+120mio Zinsen zurückzahlen. Die Vertragsabwicklung geht über eine der üblichen Loseverleihseiten. Die Seite hat u.a. folgende AGB: „Kreditnehmer und Kreditgeber müssen 18 Jahre alt sein“. Nach 30 Tagen verlangt der Jugendliche die Rückzahlung des Kredits. Zwischenzeitlich hat die Frau die Lose auf einer der einschlägigen Loseseiten verspielt. Es sind keine Aps mehr da, also sie hat keinen einzigen Lose. Kurz vor der Rückzahlung erfährt die Frau von einem Dritten (nicht an dem Vertrag beteiligt), dass der Jugendliche in Wahrheit nur 17 ist. Sie überlegt ob sie zurückzahlen muss. Sie widerruft den Vertrag mit dem Jugendlichen. Was nun?
Lösungsvorschlag
Der Vertrag zwischen den beiden kommt unter der Beachtung des AGB des Drittanbieters. Da alle 18 Jahre alt sein müssen um sich dort überhaupt anmelden zu kommen kann die Frau davon ausgehen, dass ihr Vertragspartner mind. 18 ist (damit geschäftsfähig ist).
Damit haben wir eine interessante Konstruktion. Der Jugendliche ist in Wahrheit 17 und nur beschränkt geschäftsfähig, die Frau denkt aber, dass der Jugendliche 18 ist. Unter diesen Umständen schließt sie den Vertrag.
Wir haben aber im Gesetzt eine klare Formulieren, was die Rechtsgeschäfte eines Jugendlichen angehen. (§106 BGB)
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Sowie nach §107 BGB bedarf er für seine Rechtsgeschäfte die Einwilligung des gesetz. Vertreters (i.d.R. Eltern):
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Es kann aber natürlich sein, dass der Minderjährige – wie hier – ohne die Einwilligung der Eltern einen Vertrag abschließt. Auch dafür hat das Gesetz eine Klausel bereitgestellt (§108 I BGB):
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
Im Klartext heißt es also, dass die Eltern auch später genehmigen können, also die Einwilligung nicht nur vor dem Vorgang vorliegen muss. In diesem Fall wissen die Eltern aber nichts vom Geschäft und können diesen daher auch nicht genehmigt haben. In diesen Fällen sind die Verträge schwebend wirksam. D.h. wenn die Eltern nicht genehmigen (und das kann nach mehreren Monaten erfolgen) so werden die Verträge in Nachhinein nicht unwirksam. Damit dieser Schwebezustand nicht auf dem Rücken des Erwachsenen ausgetragen wird, hat der Gesetzgeber dem Erwachsenen Vertragspartner ein Widerrufsrecht zugesprochen(§109 I BGB):
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
In unserem Fall kann die Frau also jederzeit, sobald die erfährt, dass es sich um den Jugendlichen handelt, den Vertrag widerrufen. Sie tut es auch!
Was haben wir nun? Die Frau hat den Vertrag widerrufen. Dieser ist von Anfang an nichtig. Der Jugendliche kann von ihr aus dem Vertrag die Rückzahlung der Lose nicht fordern. Aber er hat ja vor einem Monat die der Frau 200mio Lose überwiesen. Diese hat sie ohne einen Rechtsgrund erhalten(der Vertrag besteht ja nicht mehr). Somit kommt das sog. Bereicherungsrecht ins Spiel. Die Frau wurde grundlos um diese 200mio bereichert.
Grundsätzlich hat der Jugendliche einen Rückgabeanspruch. Das folgt aus §812 I BGB:
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
In unseren Fall ist die Alternative des Satzes 2 einschlägig: der Rechtsgrund (Vertrag) ist später weggefallen. Somit ist die Frau zur Rückzahlung verpflichtet. Man beachte aber hier, das nur das ERLANGTE zurückzugeben ist (also keine Zinsen, nur die Grundsumme).
Nun kommt aber (das für den Jugendlichen gemeine) an die Tagesordnung. Die Frau hat ja die Lose verspielt. D.h. sie hat diese nicht mehr, sondern ein Slotseitenbetreiber. Natürlich kann sie das auch anhand der Logs nachweisen. Die Lose sind weg (sie hat auch keine anderen...).
Dazu hat der Gesetzgeber folgendes vorgesehen (§818 III BGB)
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Das heißt im Klartext, die Frau muss nicht zurückzahlen, wenn sie nicht mehr bereichert ist(das erlangte – die Lose – nicht mehr hat). Also würde der Jugendliche keinen Anspruch auf Rückzahlung aus dem Bereicherungsrecht haben.
Allerdings hat der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung(BGH in NJW 1999, 1636; BGHZ 83, 293) entschieden:
Dem Empfänger eines Darlehens ist aber die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung infolge Untergangs der Darlehensvaluta nach allgemeinen Grundsätzen versagt. Er weiß, daß er das ihm zurzeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf, und steht infolgedessen nach ständiger Rechtsprechung des BGH dem Empfänger einer Leistung gleich, der den Mangel des Rechtsgrundes kennt und deshalb nach §819 BGB verschärft haftet.
Somit unterliegt sie von Anfang an der verschärften Haftung des §819 I und kann sich daher nicht auf den Wegfall ihrer Bereicherung berufen. Sie muss also das Erlangte, d.h. die Nettokreditsumme inkl. evtl. gezogener Nutzungen + Prozesszinsen (gem. §§291, 288 ) sofort an den Jugendlichen herausgeben. D.h. z.B. in Zahlen, falls sie erst nach 90 Tagen zahlen kann: 200mio Grundsumme + 2mio Zinsen(ca. 8% p.a. der übliche gesetzliche Zinssatz) = 202 mio KlammLose.
Fazit: Die Frau spart sich die überzogene 2% p.d. und zahlt nur die Nettosumme + geringe Zinsen. Also ein schönes Ergebnis für sie.
Anm.1: Der oft zitiert, aber nie verstandene, §110 BGB(Taschengeldparagraf) besagt:
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Dieser findet hier KEINE Anwendung. Die Vertragsmäßige Leistung besteht aus der Überlassung der KlammLose. Ich kenne keine Eltern die den Kindern Klammlose als Taschengeld überweisen. §110 will gerade, dass die Leistung von den Eltern überlassen wurde (NICHT der Gegenwert in EUR!).
Anm.2. BITTE nur sachdienliche Argumente posten. Die Kneipensprüche „es kann nicht sein“ sind nicht wirklich sachdienlich.
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